Umsetzung der 5. Geldwäscherei-Richtlinie

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 17. November 2020 den Bericht und Antrag an den Landtag betreffend die Abänderung der Inkrafttretensbestimmung des Sorgfaltspflichtgesetzes verabschiedet.

Der Liechtensteinische Landtag hat in seiner Sitzung vom 2. September 2020 die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Bericht und Antrag 48/2020 – Umsetzung Richtlinie (EU) 2018/843 – 5. Geldwäscherei-Richtlinie) in zweiter Lesung beraten und verabschiedet. Das in Kraft treten ist gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen vorgesehen, wobei hierfür ursprünglich der 1. Januar 2021 in Aussicht gestellt wurde. Ebenfalls hat der Landtag seine verfassungsrechtliche Zustimmung zur Übernahme der 5. Geldwäscherei-Richtlinie (Bericht und Antrag Nr. 71/2020) erteilt.

Ein zeitnahes Inkrafttreten dieser Gesetzesvorlage ist insbesondere im Hinblick auf das bevorstehende MONEYVAL-Länderassessment wichtig, da im Rahmen der gegenständlichen Umsetzung der 5. Geldwäscherei-Richtlinie auch mögliche Defizite adressiert und bereinigt werden.

Zwischenzeitlich haben sowohl Norwegen als auch Island mitgeteilt, dass sich die verfassungsrechtliche Zustimmung im Falle von Island leicht und im Falle von Norwegen bis Mitte 2021 verzögern. Damit kann der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nicht mehr vor dem MONEYVAL-Länderassessmet in Kraft treten.

Aufgrund dessen soll nun das Inkrafttreten der nationalen Umsetzung in Liechtenstein nicht mehr an die Übernahme der Richtlinie (EU) Nr. 2018/843 angelehnt, sondern ein fixes Inkrafttretens-Datum – 1. April 2021 – eingefügt werden. Die Regierung beantragt, diese Vorlage abschliessend zu behandeln.

Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über http://www.rk.llv.li bezogen werden.