Stellungnahme der Regierung zur Abänderung des PGR verabschiedet

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 6. Oktober die Stellungnahme zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts verabschiedet. Die Stellungnahme wird vom Landtag aller Voraussicht nach im November in zweiter und abschliessender Lesung behandelt. Die neuen Bestimmungen sollen am 1. Februar 2021 in Kraft treten.

In der Stellungnahme werden jene Fragen beantwortet, welche anlässlich der ersten Lesung am 3. September 2020 gestellt worden sind. Die Fragen betrafen insbesondere eine allfällige Erweiterung der verpflichtend in das Aktienbuch aufzunehmenden Angaben sowie den Verfahrensablauf, wenn an die im Handelsregister eingetragene bzw. dem Handelsregister angezeigte Zustelladresse nicht zugestellt werden kann.
Liechtenstein ist als Mitglied von Moneyval verpflichtet, die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umzusetzen. Die Financial Action Task Force (FATF) hat in diesem Zusammenhang 40 Empfehlungen als Mindeststandard definiert. Wie diese in den einzelnen Mitgliedsländern von Moneyval umgesetzt werden, wird im Rahmen sogenannter Länderevaluationen überprüft. Die nächste Länderprüfung Liechtensteins steht im Jahr 2021 an. „Auch wenn Liechtenstein zuletzt hohe Standards bescheinigt wurden, besteht weiterer Handlungsbedarf“, so Justizministerin Dr. Katrin Eggenberger. Denn gemäss FATF müssen Basisinformationen zu sämtlichen juristischen Personen – und somit auch zu den Stiftungen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind – öffentlich zugänglich sein, was derzeit in Liechtenstein nicht der Fall ist.
Künftig sollen bestimmte Informationen über sämtliche Stiftungen öffentlich zugänglich sein – unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Das bedeutet, dass die in der Gründungs- bzw. Änderungsanzeige enthaltenen Angaben für jedermann einsehbar sind, ohne dass wie bis anhin ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss. Zu diesen Informationen gehören unter anderem der Name, die Rechtsform, die Adresse und die Angaben über die Mitglieder des Stiftungsrates.
Ausserdem wird sämtlichen inländischen Behörden und Gerichten ein direkter Zugriff auf die Daten des Handelsregisters gewährt. Inländische Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle Financial Intelligence Unit, die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein und die Steuerverwaltung erhalten zusätzlich Einsicht in die Daten der nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen und Treuhänderschaften.