Vaduz (ots) – Als Mitglied von Moneyval ist Liechtenstein verpflichtet, die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umzusetzen. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 23. Juni 2020 den entsprechenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts zuhanden des Landtags verabschiedet.
40 Empfehlungen hat die Financial Action Task Force (FATF) als Mindeststandard zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung definiert. Wie diese in den einzelnen Mitgliedsländern von Moneyval umgesetzt werden, wird im Rahmen sogenannter Länderevaluationen überprüft. Die nächste Länderprüfung Liechtensteins steht im Jahr 2021 an. Auch wenn Liechtenstein zuletzt hohe Standards bescheinigt wurden, so besteht doch weiterer Handlungsbedarf. Denn gemäss FATF müssen Basisinformationen zu sämtlichen juristischen Personen – und somit auch zu den Stiftungen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind – öffentlich zugänglich sein. Und das ist derzeit in Liechtenstein nicht der Fall.
Laut Gesetzesvorlage sollen deshalb künftig bestimmte Informationen über alle Stiftungen öffentlich zugänglich gemacht werden – unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Das bedeutet, dass die in der
Gründungs- bzw. Änderungsanzeige enthaltenen Angaben für jedermann einsehbar sind, ohne dass ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss. Zu diesen Informationen gehören unter anderem der Name der Stiftung, die Rechtsform, die Adresse und die Angaben über die Mitglieder des Stiftungsrates.
Zudem wird sämtlichen inländischen Behörden und Gerichten ein direkter Zugriff auf die Daten des Handelsregisters gewährt. Inländische Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle Financial Intelligence Unit, die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein und die Steuerverwaltung erhalten zusätzlich auch Einsicht in die Daten der nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen und Treuhänderschaften.