Rechtshilfe- und Strafregistergesetz

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 30. Juni 2020 die Stellungnahme betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes und des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen verabschiedet.

Mit dieser Revision des Rechtshilfegesetzes soll die Vollstreckung einer rechtskräftigen ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung – mit der beispielsweise aus einem Steuerbetrug stammende Vermögenswerte für verfallen erklärt worden sind – ermöglicht werden. Nach geltendem Recht kann einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde in einem derartigen Fall keine Rechtshilfe geleistet werden, obwohl davor im Ermittlungsverfahren bereits Rechtshilfe geleistet wurde. Diese Lücke im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird nun geschlossen. Weiterhin nicht vollstreckbar sind ausländische Entscheidungen in Fiskalstrafsachen, mit denen eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie eine vorbeugende Massnahme rechtskräftig ausgesprochen worden sind.

Die gegenständliche Anpassung entspricht einer Empfehlung von Moneyval aus der letzten Länderevaluationsrunde 2014 und ist auch im Hinblick auf die anstehende erneute Moneyval Evaluation notwendig.

Die im Rahmen der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen betrafen insbesondere die Nichtanwendung des Rückwirkungsverbots für das Rechtshilfeverfahren sowie die konkrete legistische Ausgestaltung einzelner Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes. Die Stellungnahme der Regierung macht zu diesen Fragen detaillierte Ausführungen. Die Stellungnahme der Regierung wird voraussichtlich im September vom Landtag behandelt werden.