Die Krise fördert mangelnde Versicherungspflicht deutlich zutage

Viele Ehepartner*innen arbeiten in Familienbetrieben mit, ohne formell angestellt zu sein. Eine Ehefrau oder einen Ehemann anzustellen bedeutet, neben den regulär anfallenden Krankenversicherungsbeiträgen auch Betriebsunfallversicherung, ALV und Pensionskassenbeiträge zu bezahlen. Diese Lohnnebenkosten sind in Kleinbetrieben ein wesentlicher Kostenfaktor. Oft sind Selbständig Erwerbende selber nur unzureichend versichert, was sich erst bei Unfall, Schwangerschaft, Scheidung oder Ruhestand auswirkt. Speziell in Krisensituationen wie der jetzigen Corona Krise fallen beide nichtversicherten Ehepartner*innen durchs Raster.

Ohne formelle Anstellung besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. In Krisenzeiten wie derzeit, in denen etliche Unternehmen gezwungen sind, Kurzarbeit anzumelden, fehlen den mitarbeitenden Ehepartner*innen solche Kurzarbeitsentschädigungen.

Wer sich selbständig macht oder beim bzw. bei der Ehepartner*in arbeitet, sollte sich über die persönliche Vorsorge Gedanken machen. Was kurzfristig Ausgaben spart, kann sich langfristig zum Bumerang entwickeln. Jede berufstätige Frau als auch jeder Mann, selbständig erwerbend oder im Familienbetrieb mitarbeitend, sollte für eine genügende Altersvorsorge unbedingt Beiträge in eine Pensionskasse einzahlen, gerade auch im Bewusstsein, dass die 2. Säule für Selbständig Erwerbende kein gesetzliches Muss ist.

In der jetzigen Corona Krise treten die Schwachstellen einer mangelnden Versicherungspflicht bei der Arbeitslosenversicherung besonders klar zutage. Daher musste die Regierung ihren Massnahmen-Katalog nachjustieren und erlaubt nun im Bereich von Einzel- und Kleinstunternehmen im Fall von mitarbeitenden Ehepartnerinnen oder Co- Geschäftsführerinnen einen Unterstützungsantrag von 50 Prozent für eine weitere Person zu stellen, wenn Härtefälle bestehen. Also für die Betriebe, die von angeordneten Schliessungen oder unmittelbar durch einen quasi Totalausfall bei den Aufträgen betroffen sind.

Nach der Krise ist vor der Krise. Selbständig Erwerbende als auch im Betrieb tätige Ehepartner*innen sind in der Verantwortung, sich um eine angemessene Altersvorsorge zu kümmern. Solange jedoch keine gesetzlichen Vorgaben zur Versicherungspflicht bestehen, werden es häufiger die Frauen sein, die das Nachsehen haben. Bei Schwangerschaft kommt keine Krankentaggeldversicherung zum Tragen und so arbeiten Frauen oft zu früh nach der Geburt wieder in körperlich anstrengenden Tätigkeiten im Betrieb mit; bei Scheidung gibt es nur das AHV-Splitting und je nach Ehevertrag den anteilsmässigen Zugewinn während der Ehe. Ohne 2. Säule droht Altersarmut. Der Staat steht ab dem Pensionsalter in der Pflicht, mit Ergänzungsleistungen und Bezuschussungen die finanziellen Lücken, welche durch die fehlende Versicherungspflicht entstanden sind, zu decken. Diese Hypothek der ungenügenden Absicherung muss der Staat nicht nur in Krisenzeiten sondern dauerhaft abdecken.