Abänderung des AIFMG und UCITSG verabschiedet

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 5. Mai 2020 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsamen Anlagen in Wertpapiere (UCITSG), des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) verabschiedet. Mit der gegenständlichen Vorlage soll die weitere Förderung des einwandfreien Funktionierens des bereits geltenden EU-Pass-Regimes für den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb gewährleistet werden.

Die Regierung bezweckt durch die Vorlage eine Standardisierung der Anzeigeverfahren und stärkere Harmonisierung der Bestimmungen zur Erleichterung und damit zur Wettbewerbssteigerung im Bereich des grenzüberschreitenden Fondsvertriebs. Ferner soll der Anlegerschutz weiter gestärkt werden.

Konkret wird im Rahmen dieser Vorlage einerseits die Richtlinie (EU) 2019/1160, welche die UCITS-Richtlinie und die AIFM-Richtlinie im Hinblick auf bestehende Unterschiede im Anzeigeverfahren beim grenzüberschreitenden Fondsvertrieb abändert sowie neue Regelungen umgesetzt. Die Regelung zur Bereitstellung von Einrichtungen im Aufnahmemitgliedstaat für die Wahrnehmung der Anlegerrechte werden modernisiert und neu auch in der AIFM-Richtlinie für den Vertrieb von AIF an Privatanleger eingeführt. Im Bereich der AIFM-Richtlinie wird neu der Begriff des „Pre-Marketings“ eingeführt, sodass Pre-Marketing Aktivitäten, für welche bestimmte Anforderungen zu erfüllen sind, klar vom Vertrieb abgegrenzt werden können.

Andererseits dient die Vorlage der Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs und zur Änderung der Verordnungen über europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) und europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF). Die Verordnung (EU) 2019/1156 stellt eine Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2019/1160 im Hinblick auf die Beaufsichtigung dar und führt neu harmonisierte Anforderungen an die Ausgestaltung von Marketing-Anzeigen sowie die Möglichkeit ihrer Überprüfung durch die zuständigen Behörden ein. Ferner soll durch die Veröffentlichung der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen, inklusive der Aufsichtsgebühren und Entgelte, über eine zentrale Datenbank der Europäischem Aufsichtsbehörde für Wertpapiere und Märkte (ESMA), eine bessere Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte für die Anleger sichergestellt werden. Auch für die Verwalter von EuVECA und EuSEF wird die Möglichkeit des Pre-Marketings eingeführt.

Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden.