COVID-19: Massnahmenpaket des Landes für die Wirtschaft  

Coronavirus: Aktuelle Information zum Massnahmenpaket „Wirtschaft“ - 24. April 2020 durch Wirtschaftsminister Daniel Risch und der Leiterin Volkswirtschaftsamtes Katya Gay. Foto: IKR

Hilfe für die allermeisten
Betriebe im Lande 

Das Land Liechtenstein hat aufgrund der weitreichenden und einschneidenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft ein Massnahmenpaket definiert, das den rund 5‘000 Betrieben in Liechtenstein rasch helfen soll. Ziel ist die Überbrückung von Liquiditätsengpässen sowie die Sicherung von Arbeitsplätzen.

Das folgende Dokument gibt einen Überblick über die verschiedenen Massnahmen und verweist auf weitere Informationen und Ansprechpartner. Dabei hilft die obige Übersichtsgrafik, rasch die entsprechenden Unterstützungsmassnahmen für das eigene Unternehmen zu finden.

Die Massnahmen sind in drei Bereiche eingeteilt. Der blauen Bereich (1) steht allen Unternehmen offen. Der orange Bereich beinhaltet Massnahmen für Betriebe, die direkt von der COVID-19-Verordnung betroffen sind (2). Zudem enthält der orange Bereich Massnahmen für Organisationen im Bereich Sport, Bildung, Kultur und Medien (3). Die Ziffern im jeweils rechten oberen Eck einer Massnahme geben die Kapitelnummer in diesem Dokument an und helfen, sich im Massnahmenpaket zurechtzufinden.

1. Unterstützungsmassnahmen
für alle Unternehmen (blau)

 

1.1. Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

Wenn Unternehmen aufgrund der Coronavirus-Situation einen Arbeitsausfall erleiden, können sie für ihre Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Kurzarbeitsentschädigung erhalten Unternehmen grundsätzlich ab dem Tag, der auf den Tag der Anmeldung folgt (verkürzte Anmeldefrist von einem Tag). Die Firmen erhalten 60 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls pro Monat, das von der Arbeitslosenversicherung (ALV) übernommen wird. Weitere 20 Prozent übernimmt der Arbeitgeber und auf 20 Prozent muss der Arbeitnehmer verzichten. Die Kurzarbeitsentschädigung erhält das Unternehmen nur für Mitarbeitende in ungekündigtem Arbeitsverhältnis und nicht für Inhaber und Geschäftsführer.

Ziel ist es, Arbeitslosigkeit zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.corona.avw.li oder Tel. +423 236 69 43

1.2 Unterstützung für mittelbar betroffene
Einzel- und Kleinstunternehmen (MEK)

Wenn ein Unternehmen während der Corona-Pandemie seine Geschäftstätigkeit zwar aufrechterhalten konnte, aber dennoch von einem Erwerbsausfall betroffen ist, der durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verursacht wurde, erhält es Unterstützung. Dies betrifft vor allem Unternehmen, deren Abnehmer oder Zulieferer behördlich geschlossen wurden oder rückläufige Kundenzahlen verzeichnen.

In diesen Fällen gelten folgende Massnahmen: Einzel- und Kleinstunternehmen, die mittelbar von der Corona-Situation betroffen sind, erhalten rückwirkend auf den 1. April 2020 Unterstützung von max. CHF 4‘000 pro Monat. Der Beitrag kann im Fall von mitarbeitenden Ehegatten oder Co-Geschäftsführern auf Antrag hin für eine weitere Person um 50 Prozent und damit auf max. CHF 6‘000 erhöht werden. Unternehmen mit einem Erwerb von mind. CHF 126‘000 oder mehr sind nicht anspruchsberechtigt.

Ziel ist es, die Einzel- und Kleinstunternehmen zu unterstützen, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung oder Unterstützungsleistungen für behördlich geschlossene Betriebe haben und dennoch Einbussen verzeichnen.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.corona.avw.li oder Tel. +423 236 69 43

1.3 „Schnelles Geld“

Wenn Unternehmen aufgrund der Coronavirus-Situation in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, bietet die Liechtensteinische Landesbank über ihre ordentliche Kreditvergabe Überbrückungsliquidität an. Damit können Liquiditätsengpässe rasch überbrückt werden, bis die weiteren Instrumente des Massnahmenpakets, wie die Kurzarbeitsentschädigung oder die Härtefall-Regelung für Selbstständige, zur Auszahlung gelangen. Der Kredit ist bis zum 30. Juni 2022 zinsfrei. Die Unternehmen erhalten max. 20 Prozent der Jahreslohnsumme von 2019 und max. CHF 300‘000.

Weitere Informationen finden Sie unter:
www.llb.li/corona oder Tel. +423 236 80 60

1.4 COVID-19-Taggeld

Wenn Arbeitnehmer aufgrund der behördlichen Anordnungen über einen längeren und nicht vorhersehbaren Zeitraum an der Arbeitsleistung verhindert sind und Home-Office nicht möglich ist, werden die Arbeitgeber für Lohnfortzahlungen mit dem COVID-19-Taggeld entschädigt. Die Ausrichtung soll insbesondere in folgenden drei Fällen erfolgen:

  • Freistellung als besonders gefährdeter Arbeitnehmer gestützt auf Art. 7c COVID-19-Verordnung, sofern die Erledigung der Arbeitsverpflichtungen oder einer Ersatzarbeit von zu Hause bzw. vom gegenwärtigen Aufenthaltsort aus („Home-Office“) vom Arbeitgeber mittels geeigneter organisatorischer und technischer Massnahmen nicht ermöglicht werden kann und der Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine Tätigkeit vor Ort nicht erfüllen oder eine Ersatzarbeit vor Ort nicht zuweisen kann.

  • Selbst-Quarantäne bei engem Kontakt mit einer Person, die eine akute Atemwegserkrankung hat, sofern die Erledigung der Arbeitsverpflichtungen von zu Hause bzw. vom gegenwärtigen Aufenthaltsort aus („Home-Office“) nicht ermöglicht werden kann.

  • Wenn Grenzgänger durch die Vorschriften ihres Heimatlandes nicht zur Arbeit kommen können, sofern die Erledigung der Arbeitsverpflichtungen von zu Hause bzw. vom gegenwärtigen Aufenthaltsort aus („Home-Office“) vom Arbeitgeber mittels geeigneter organisatorischer und technischer Massnahmen nicht ermöglicht werden kann.

Das Taggeld ersetzt 100 Prozent des Lohns des Arbeitnehmers und wird vom Staat übernommen. Die Auszahlung wird über die Krankenversicherungen abgewickelt. Für Arbeitnehmer, für welche COVID-19-Taggeld beansprucht wird, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.corona.avw.li oder Tel. +423 236 69 43

1.5 Stundung der MwSt. und der
AHV/IV/FAK-Beiträge

Bei der Mehrwertsteuer besteht für Steuerpflichtige die Möglichkeit, bei der Steuerverwaltung eine Zahlungserleichterung zu beantragen. Somit kann die Zahlung der Mehrwertsteuer bis zum 31. Dezember 2020 ohne Verzugszins aufgeschoben werden.

Bei den AHV-IV-FAK-Anstalten war eine Zahlungserleichterung bereits vor der Corona-Situation möglich und ist dies nach wie vor.

Ziel ist es, bei den Unternehmen einen kurzfristigen Liquiditätsabfluss zu verhindern und somit Liquidität im Unternehmen zu halten.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.stv.llv.li oder Tel. +423 236 68 17

 

2. Unterstützungsmassnahmen für direkt von der COVID-19-Verordnung betroffene Unternehmen (orange)

2.1 Betriebskostenzuschuss (BKZ)

Wenn ein Betrieb aufgrund der COVID-19-Verordnung ganz oder teilweise geschlossen werden muss und einen bestätigten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, kann der Betriebskostenzuschuss beantragt werden. Dabei werden Betriebsschliessungen ab dem 23. März 2020 berücksichtigt. Für März und April erhalten die berechtigten Unternehmen einen Betriebskostenzuschuss von 40 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalles. Ab Mai sind es 50 Prozent, wobei 30 Prozent vom Land Liechtenstein und 20 Prozent von den Gemeinden übernommen werden.

Ziel ist es, den Unternehmen zur Abfederung der Einnahmenausfälle bzw. der Deckung der weiterlaufenden Kosten eine finanzielle Unterstützung zu geben.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.corona.avw.li oder Tel. +423 236 69 43

2.2 Unterstützung für Einzel- und Kleinstunternehmen (UEK)

Einzel- und Kleinstunternehmen, die ihre Betriebe ganz oder teilweise aufgrund der COVID-19-Verordnung schliessen mussten, erhalten seit 23. März 2020 Unterstützung vom Staat. Ab Mai wird der monatliche Beitrag von bisher CHF 4‘000 auf maximal CHF 5‘000 erhöht. Zusätzlich kann der Beitrag im Fall von mitarbeitenden Ehegatten oder Co-Geschäftsführern auf Antrag hin für eine weitere Person um 50 Prozent und damit bis max. CHF 7‘500 erhöht werden.

Ziel ist es, die Einzel- und Kleinstunternehmen zu unterstützen.

Weitere Informationen finden Sie unter:
www.corona.avw.li oder Tel. +423 236 69 43

 

Weitere Unterstützungsmassnahmen

3.1 Sport, Bildung und Kultur

Organisationen im Bereich Sport, Bildung und Kultur werden entschädigt, wenn sie aufgrund der COVID-19-Verordnung in ihren Aktivitäten eingeschränkt wurden und als direkte Folge davon finanzielle Einbussen erlitten haben (z.B. abgesagte Veranstaltungen). Diese Beiträge werden nur ausbezahlt, wenn der Schaden durch keine andere staatliche Unterstützung gedeckt ist. Dadurch sollen doppelte Unterstützungsleistungen vermieden werden.

Die Unterstützung erhalten Organisationen für entstandene Ausgaben ab dem 19. März 2020. Der finanzielle Schaden muss mindestens CHF 1‘000 betragen. So wird pro Organisation einmalig 50 Prozent des nachgewiesenen Schadens ausbezahlt. Maximal werden CHF 25‘000 entschädigt.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Amt für Kultur: www.aku.llv.li oder Tel. +423 236 63 40 Stabsstelle für Sport: www.ssp.llv.li oder Tel. +423 236 63 31 Schulamt: www.sa.llv.li oder Tel. +423 236 70 40

Diese Informationen bilden den Stand der Massnahmen per 27. April 2020 ab und werden laufend aktualisiert.