Lohnausfall betreffend Coronavirus – Leistungen der Krankengeldversicherung

Das Coronavirus hat mittlerweile auch das Fürstentum Liechtenstein erreicht. In dieser Woche wurde die erste Person positiv getestet. 

Eine Frage, die sich diesbezüglich immer wieder bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern stellt ist:
Wer bezahlt, wenn ein Mitarbeiter ausfällt? Wann habe ich Anspruch auf Leistungen der Krankengeldversicherung? 

Grundsätzlich gilt: Anspruch auf Krankengeldleistungen besteht nur, wenn Mitarbeitende krank sind. Das heisst, die Krankenversicherer gewähren den Leistungsanspruch – neben anderen krankheitsbedingten Ausfällen – wenn Symptome auftreten, die jenen des Coronavirus (COVID-19) entsprechen, ihnen ähnlich sind oder wenn eine Erkrankung am Virus bestätigt ist. Auf jeden Fall muss in solchen Fällen ein Arztzeugnis ausgestellt werden, welches eine mindestens 50% Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Aufgrund der aktuellen präventiven Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus kann ein Arztzeugnis ausnahmsweise innerhalb 14 Tagen nachgereicht werden. 

Kein Leistungsanspruch besteht hingegen, wenn Mitarbeitende von einer behördlich oder betrieblich angeordneten Quarantäne betroffen sind. Das kann beispielsweise passieren, wenn jemand aus einem betroffenen Gebiet zurückgereist ist, in einem betroffenen Gebiet wohnt oder Kontakt mit einer Person hatten, welche am Coronavirus erkrankt ist, oder als Corona Verdachtsfall gilt. In diesen Fällen sind die Leistungsvoraussetzungen für die Krankengeldversicherung nicht gegeben. Es besteht gegebenenfalls eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. 

Die Behandlungskosten sind über die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) gedeckt.