Gewerbefreiheit für EU-Bürger in Liechtenstein

Bild: Ute Hammermann, Leiterin Abteilung Recht, Amt für Volkswirtschaft, Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch, Katja Gey, Leiterin Amt für Volkswirtschaft. Quelle: IKR

Regierung beschliesst Totalrevision des Gewerbegesetzes

 

Vaduz  – Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 3. März 2020 den Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Gewerbegesetzes und die Abänderung weiterer Gesetze genehmigt.

Auslöser der Revision des Gewerberechts ist das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 10. Mai 2016 in der Rechtssache E-19/15 EFTA-Überwachungsbehörde vs. Liechtenstein. Der EFTA-Gerichtshof hatte entschieden, dass Liechtenstein gegen die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sowie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 31 und 36 EWR-Abkommen verstossen hat.

Hauptkritikpunkte des Urteils bilden die generelle Bewilligungspflicht für die niedergelassenen Gewerbetreibenden und die Ausgestaltung des Meldesystems bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. Die EFTA Surveillance Authority (ESA) eröffnete zwischenzeitlich ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren in dieser Sache und mahnte Liechtenstein formell an, das Urteil des EFTA-Gerichtshofs umzusetzen.

Zur Erfüllung der EWR-rechtlichen Anforderungen müssen das Zulassungssystem und die entsprechenden Verfahrensvorschriften im Gewerbegesetz geändert werden. Die Revision dient zudem der Deregulierung und der Umsetzung von Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis. Mit der vorliegenden Gesamtrevision entsteht ein übersichtliches und anwendungsfreundliches Gewerbegesetz.

Anmeldungs- und Bewilligungsverfahren

Im Bereich der Niederlassung wird das bisherige generelle Bewilligungsverfahren durch ein Anmeldungs- und ein Bewilligungsverfahren ersetzt. Im Anmeldungsverfahren kann ein Gewerbetreibender, der die Ausübungsvoraussetzungen erfüllt, sein Gewerbe beim Amt für Volkswirtschaft anmelden. Ab diesem Zeitpunkt kann er das Gewerbe bereits ausüben. Das Amt für Volkswirtschaft prüft sodann die eingereichten Unterlagen und nimmt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die Eintragung ins Gewerberegister vor. Das Bewilligungsverfahren wird auf einen stark reduzierten Katalog von Gewerben unverändert anwendbar bleiben.

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer
können sofort tätig werden

Im Weiteren ändert sich das Verfahren für die grenzüberschreitend tätigen Dienstleistungserbringer (GDL): GDL-Erbringer, die in einem qualifizierten Gewerbe tätig sind, müssen sich beim Amt für Volkswirtschaft melden. Ihre Dienstleistungen können sie sofort erbringen. Einfache Gewerbe, für die keine Fachkenntnisse nachzuweisen sind, können ohne zusätzliche Meldung beim Amt für Volkswirtschaft grenzüberschreitend ausgeübt werden.

Zudem wurde die Gelegenheit genutzt, verschiedene Deregulierungen vorzunehmen: Niederschwellige gewerbsmässige Tätigkeiten wie häusliche Nebenbeschäftigungen und Verrichtungen einfachster Art werden vom Geltungsbereich des Gewerbegesetzes ausgenommen. Die Bestimmungen betreffend Vereine wurden mit dem Ziel überarbeitet, praktikable Lösungen für den Alltag zu ermöglichen.

Es werden schliesslich die Voraussetzungen für ein Online-Register geschaffen, in das sowohl die niedergelassenen Gewerbetreibenden wie auch gemeldete oder bewilligte GDL-Erbringer aufgenommen werden.

Der Landtag wird die Gesetzesvorlage voraussichtlich in seiner Sitzung im April in erster Lesung behandeln.