Die Jugendgewalt in Liechtenstein wird immer heftiger

Regierungsrätin Dr. Katrin Eggenberger beantwortete in der März Session des Landtags die Kleinen Anfragen zum Thema Jugendgewalt von Gunilla Marxer-Kranz.

Die Fasnachtsbilanz liest sich hierzu aus Sicht der Jugend recht heftig.

In Balzers wurden Festbesucher von einer Schweizer Jugendgang verletzt, eine 15-Jährige wird in Eschen von drei Jugendlichen krankenhausreif geprügelt, in einem Shuttlebus wurden zwei Jugendliche durch Schläge ins Gesicht verletzt und ein 13-Jähriger bricht einem 15-Jährigen in Schaan die Nase.

Man fragt sich an dieser Stelle, ob die entsprechenden Gesetze hier zu kurz greifen. Zumal man trotz Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung bei noch nicht Vollendung des 14. Lebensjahrs als Unmündiger beziehungsweise Kind gilt und somit nicht einmal strafbar ist.

Fragen:

  1. In erster Linie tragen die Eltern als Erziehungsberechtigte die Verantwortung für ihre Kinder und Jugendlichen und können aufgrund der Verletzung der Aufsichts- oder elterlichen Erziehungspflicht bestraft werden. Wie viele Gewalttaten durch Kinder und Jugendliche, für welche die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten Verantwortung tragen hätten müssen, wurden in den letzten Jahren verzeichnet und wie fielen hierzu die Strafen aus? Hier genügt mir eine maximale und eine minimale Zahl.

  2. In wie vielen dieser Fälle blieben sowohl die gewalttätigen Kinder und Jugendlichen als auch die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten straffrei?

  3. Wo sieht die Regierung die Gründe für die Gewaltbereitschaft der Kinder und Jugendlichen und wie sieht es mit der Gewaltprävention aus?

  4. Gesetze sollten dem Opferschutz dienen und nicht die Täter schützen. Sieht die Regierung hier Handlungsbedarf, um gewaltbereite Kinder und Jugendliche und allenfalls auch die erziehungsberechtigte Person oder Aufsichtsperson stärker zu sanktionieren, damit die Täter, die gemäss einem Leserbrief sehr wohl wissen, was sie tun, direkt in die Pflicht genommen werden?

Antwort zu Frage 1:
Kinder bis zum 14. Altersjahr gelten als strafunmündig. Aufgrund ihrer angenommenen mangelnden persönlichen Reife wird von einer Bestrafung durch das Justizsystem abgesehen. Jedoch schickt in diesen Fällen die Landespolizei dem Amt für Soziale Dienste nach ihren Erhebungen der Straftat einen Abschlussbericht. Daraufhin prüft die Kinder- und Jugendhilfe einen allfälligen Handlungsbedarf. In der Regel handelt es sich um Sachbeschädigungen, die oft aus Übermut begangen werden. In den allermeisten Fällen zeigen sich die Kinder reuig und nehmen die Eltern ihre Erziehungspflichten wahr. In Einzelfällen zeigen die Kinder Verhaltensauffälligkeiten oder weitere Belastungsfaktoren, auch in der Familie. Die Kinder- und Jugendhilfe bietet in diesen Fällen Hilfe und Unterstützung an. Bei Gefährdung des Kindeswohls werden behördliche Massnahmen eingeleitet.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Art. 65 des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) betreffend die Ausgangsregelung. Danach dürfen sich Kinder bis 22.00 Uhr ohne Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer Aufsichtsperson in der Öffentlichkeit aufhalten, Jugendliche unter 16 Jahren bis 24.00 Uhr. Erst nach diesen angegebenen Zeiten ist der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur noch in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer Aufsichtsperson gestattet. Für strafrechtlich relevantes Verhalten in diesen Zeiträumen kann man die Eltern daher, wenn die Kinder bzw. Jugendlichen alleine unterwegs waren, nicht zur Verantwortung ziehen.

Verurteilungen nach Art. 102 KJG von erziehungsberechtigten Personen oder Aufsichtspersonen wegen grober oder wiederholter Verletzung der Aufsichts- oder elterlichen Erziehungspflicht gab es in den letzten Jahren keine. Gemäss Art. 102 Abs. 1 KJG kann von einer Bestrafung der Erziehungsberechtigten abgesehen werden, wenn ein Betreuungsangebot angenommen wird und dadurch zu erwarten ist, dass künftig für die Einhaltung der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen gesorgt wird.

Eltern können strafgesetzlich für Straftaten von Kindern und Jugendlichen nicht verfolgt werden, sondern nur gemäss KJG wegen Verletzung ihrer Aufsichts- oder Erziehungspflicht. Sie haften auch nicht für über Jugendliche verhängte Bussen und Geldstrafen.

In den letzten fünf Jahren gab es folgende rechtskräftig abgeschlossenen Jugendgerichtsverfahren hinsichtlich Gewaltdelikten, wobei die verhängten Strafen abhängig sind von der Deliktsart und auch davon, ob der verurteilte Jugendliche bereits Vorverurteilungen zu verzeichnen hatte oder nicht:

Körperverletzung (§ 83 ff. StGB):
Zehn Verfahren.
Alter zum Tatzeitpunkt zwischen 14 bis 17 Jahren.
Drei Verfahren wurden nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen eingestellt, fünf Verfahren wurden nach Durchführung eines aussergerichtlichen Tatausgleichs eingestellt, einmal wurde eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt, einmal eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

Nötigung (§ 105):
Vier Verfahren.
Alter zum Tatzeitpunkt zwischen 14 bis 17 Jahren.
Zwei Verfahren wurden nach Durchführung eines aussergerichtlichen Tatausgleichs eingestellt, einmal wurde eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt, einmal eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen.

Gefährliche Drohung (§ 107):
Ein Verfahren.
Alter zum Tatzeitpunkt 17 Jahre.
Es wurde eine bedingte Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt.

Sachbeschädigung (§ 125 StGB):
Sechs Verfahren.
Alter zum Tatzeitpunkt zwischen 15 und 17 Jahren.
Vier Verfahren wurden nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen eingestellt, einmal wurde eine bedingte Zusatzgeldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt, einmal eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

Die aufgeführten Verfahren wurden teilweise wegen mehrerer der angeführten Delikte gleichzeitig und gegen mehrere Jugendliche gleichzeitig geführt. Insgesamt waren es 14 Verfahren mit 20 Jugendlichen.

Den aufgeführten 14 Verfahren wegen Gewaltdelikten stehen für den angeführten Zeitraum von fünf Jahren 200 Jugendgerichtsverfahren wegen anderen Straftatbeständen, vor allem Betäubungsmitteldelikten, gegenüber.

Lediglich fünf Verfahren stehen im Zusammenhang mit Fasnachtsveranstaltungen, Neujahrsfeiern oder dem Fürstenfest.

Zu Frage 2:
Zu gerichtlichen Strafverfahren gegen Jugendliche kommt es oft erst, nachdem seitens der Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem Amt für Soziale Dienste/Kinder- und Jugenddienst je nach Deliktsart eine oder mehrere Diversionen durchgeführt worden sind.

Bezugnehmend auf die unter 14-Jährigen wird aufgrund der zu geringen Fallzahl im Amt für Soziale Dienste keine eigene Statistik dazu geführt.

Ansonsten ist auf die Ausführungen zu Frage 1 zu verweisen.

Zu Frage 3:
Das Gewaltverhalten und die Gewaltbereitschaft von Kindern und Jugendlichen haben sehr vielfältige Hintergründe und Ursachen. Zum einen können es die individuellen und persönlichen Bedingungen oder sehr oft das gruppen- oder cliquenorientierte Verhalten sein, welches zu gewaltbereitem Verhalten führt.

Gewaltprävention beginnt bereits in der frühen Kindheit, in der insbesondere Eltern darin zu unterstützen sind, dass eine gewaltfreie Erziehung geschieht und Kinder positive Rollenbilder in Bezug auf den Umgang mit Konflikten und deren gewaltfreien Bewältigung haben.

Die von der Regierung 2003 eingesetzte Gewaltschutzkommission (GSK) zielt darauf ab, eine staatliche Haltung und einen konsequenten Umgang als Antwort auf Gewalt zu entwickeln. Die GSK befasst sich primär mit Gewalt, die im öffentlichen Raum geschieht und grundlegende Werte unserer Gesellschaft bedroht. Vor diesem Hintergrund initiiert und koordiniert sie geeignete Massnahmen der operativ zuständigen Behörden und Institutionen. Ein weiterer Fokus liegt auf speziellen Formen der Jugendgewalt. Weiters beteiligt sich die GSK an der Organisation von Veranstaltungen, lanciert Präventionskampagnen, initiiert die Erarbeitungen von Interventionsstrategien zur Vorbeugung von Gewalthandlungen oder gewaltverringernden Konzepten und analysiert nach Gewalthandlungen die konkreten Ereignisse bzw. leitet notwendige Gegenmassnahmen ab.

Zu Frage 4:
Aus Sicht der Regierung geben die Gesetze einen geeigneten Rahmen vor, innerhalb dessen im Einzelfall schuld- und tatangemessene Strafen verhängt werden können. Wie ausgeführt, gelten Kinder bis zum 14. Altersjahr als strafunmündig und wird aufgrund der mangelnden persönlichen Reife von einer Bestrafung durch das Justizsystem abgesehen.