Coronavirus: Massnahmen im Strassenverkehr

Die Coronavirus-Epidemie hat auch Auswirkungen auf die Wirtschaftliche Landesversorgung (WL).

Die Gewährleitung der WL bei Ereignissen mit Krisenpotential erfordert zur Optimierung und Vereinfachung der Prozesse temporäre Abweichungen von strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften, konkret bzw. betrifft dies die Nutzung des ursprünglichen Gesamtgewichts für schwere Motorwagen, das Sonntags- und Nachtfahrverbot für schwere Motorwagen und die Lenk- und Ruhezeiten von Berufschauffeuren und -chauffeusen:

Notwendig ist dies aufgrund folgender Tatsachen und Entwicklungen:
Die Nachfrage bei den Detailhändlern nach versorgungsrelevanten Gütern des täglichen Bedarfs. Diese ist aufgrund der aktuellen Situation stark angestiegen. Um die erhöhte Nachfrageabdecken zu können, sind zusätzliche Transportkapazitäten erforderlich.

Die Ladegewichte der Lastwagen. Aufgrund der starken Nachfrage nach Artikeln wie Getränke, Konserven und weiteren Lebensmitteln erhöhen sich die Ladegewichte der Lastwagen. Die aufgrund der Schwerverkehrsabgaben reduzierten Gesamtgewichte reichen nicht mehr aus, um die erforderlichen Volumen zu transportieren.

Die durchgehende Versorgung des liechtensteinischen Markts mit Heilmitteln und anderen medizinischen Produkten. Die Wartezeiten für die Berufschauffeure und chauffeusen an den Zollübergängen sowie bei den Lade- und Entladestellen. Diese sind schwer vorhersehbar geworden. Den Bedarf an Transportdienstleistungen. Der Verminderung des Personalbestandes durch krankheitsbedingte Absenzen steht ein Mehrbedarf an Transportdienstleistungen gegenüber.

Vor diesem Hintergrund werden zur Aufrechterhaltung der Transportkapazitäten sowie zur Vermeidung von Härtefällen folgende befristete Bestimmungen und Grundsätze erlassen:
Für Fahrten zur wirtschaftlichen Landesversorgung gelten die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) angeordneten Erleichterungen in Bezug auf: das zulässige Gesamtgewicht schwerer Motorwagen; und die Lenk- und Ruhezeiten von Berufschauffeuren. Ebenfalls sind Fahrten zum Transport versorgungsrelevanter Güter (einschliesslich Güter des täglichen Bedarfs) sind vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen.

Das ASV hebt die Massnahmen ganz oder teilweise vorher auf, sobald sie nicht mehr nötig sind, oder verlängert sie bei Bedarf. Dabei berücksichtigt es die epidemiologische Lage sowie die Zeit, die benötigt wird, um den Normalzustand in der Versorgungslage wiederherzustellen. Das ASV wird zu gegebener Zeit entsprechend informieren.