Obergericht stützt Urteil des Landgerichtes gegen Konrad

Der VU-Abg. Frank Konrad wurde wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses auch in zweiter Instanz verurteilt. 

Bedingte Geldstrafe von CHF 15’000
bleibt bestehen 

Das Landgericht sprach im Juli 2019 den VU-Abgeordneten Frank Konrad wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses für schuldig und brummte ihm eine bedingte Geldstrafe von CHF 15.000 auf. Konrad hat im Gemeinderatswahlkampf 2018 als Vaduzer Bürgermeisterkandidat öffentlich gemacht, dass der damalige Bürgermeister Ewald Ospelt und der FBP-Bürgermeisterkandidat der FBP, GR Manfred Bischof, im Jahre 2015 keine Kaufofferte seitens der Gemeinde Vaduz für die «Engel»-Liegenschaft im Vaduzer Städtle abgeben wollten. Dies wurde vom Landgericht als Verletzung des Amtsgeheimnisses gewertet. Dem folgte nun das Obergericht. Frank Konrad bleib nur noch die Berufung beim Staatsgerichtshof.

In einer schriftlichen Stellungnahme erklärt Frank Konrad nach dem Urteil:

«Ich wurde auch in zweiter Instanz durch das Obergericht der Verletzung des Amtsgeheimnisses für schuldig erklärt, weil ich im Rahmen einer politischen Debatte und im Rahmen des politischen Wettbewerbs klar gestellt habe, wie das Abstimmungsverhalten meines Kontrahenten und das meinige waren.

Es ging nur darum, wie sich gewählte Politiker bei einer ganz konkreten
Sachfrage einige Jahre zuvor verhalten hatten. Wenn dieses Urteil so Bestand hat, wird es dazu führen, dass all das was in einem Gemeinderat beschlossen wird, sofort zum Amtsgeheimnis wird und die entsprechenden Politikerinnen und Politiker nicht mehr in der Lage sein werden darzulegen, wer wofür steht.

Wenn es nämlich ein Amtsgeheimnis ist, wer in einer politischen Sachfrage
wie gestimmt hat, so darf man auch das eigene Abstimmungsverhalten
nicht bekanntgeben. Dass dies mit einem zeitgemässen
Demokratieverständnis nicht konform ist, ist offensichtlich.

Weiters steht dies auch im krassen Widerspruch zum Informationsgesetz,
das auch für die Gemeinde gilt. Dort wo private Interessen Dritter betroffen
sind oder dann, wenn die Bekanntgabe von Informationen zu Nachteilen für
die öffentliche Hand führen würde, kann man von Amtsgeheimnissen
sprechen. Die Lösung aber, dass einfach alles im Zweifel als Amtsgeheimnis
dasteht, führt zu unakzeptablen Lösungen.

Ich werde daher das Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung
abwarten und in der Folge ein weiterziehen an den Staatsgerichtshof
prüfen.»