Allgemeinverbindliche Erklärung der Gesamtarbeitsverträge

Die Sozialpartner beantragten am 12. Dezember 2019 bei der Regierung die Allgemeinverbindlicherklärung der Gesamtarbeitsverträge und der Lohn- und Protokollvereinbarungen für die Branchen des Baumeister- und Pflästerergewerbes, des Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbes, des Gärtner- und Floristengewerbes, des Haustechnik- und Spenglergewerbes, des Schreinergewerbes, des Raumausstatter- und Bodenlegergewebes sowie des Ofenbauer- und Plattenlegergewerbes.

Für die Branchen des Autogewerbes und des Metallgewerbes wurde die Allgemeinverbindlicherklärung der Lohn- und Protokollvereinbarungen beantragt, für die Branchen des Gebäudereinigungs- und Hauswartedienstgewerbes sowie des Informatikgewerbes zusätzlich die Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung der bestehenden Gesamtarbeitsverträge.

Die Regierung leitete die Anträge aufgrund der Verordnung vom 17. Juli 2007 betreffend die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen an das Amt für Volkswirtschaft (AVW) weiter.

Das AVW hat die Anträge geprüft und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen vorliegen. Mit Datum vom Dienstag, 4. Februar 2020, macht das AVW die allgemeinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen unter Ansetzung einer Vernehmlassungsfrist von 14 Tagen amtlich kund.

Die Vernehmlassungsfrist endet am Dienstag, 18. Februar 2020. Die Verordnungstexte sind auf der Internetseite www.amtsblatt.llv.li abrufbar.