Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 28. Januar 2020 die Verordnung zum Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger genehmigt.
Mit dem Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) wurden die Vorgaben der 4. Geldwäscherei-Richtlinie nach deren Art. 30 und 31 umgesetzt. Das Gesetz ist am 1. August 2019 in Kraft getreten. Es dient als Rechtsgrundlage für die Schaffung eines neuen Verzeichnisses, welches Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern inländischer Rechtsträger enthält. Die genannte Verordnung erlässt die notwendigen Durchführungsbestimmungen. Sie regelt insbesondere Näheres über die Mitteilung der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern, die Offenlegung von Daten aus dem Verzeichnis sowie die Gebühren.
Das Amt für Justiz führt das Verzeichnis als elektronische Datenbank. Die Mitteilung der Daten an das Amt für Justiz zu den wirtschaftlichen Eigentümern erfolgt durch die Verwendung der elektronischen Formulare C-VwEG und T-VwEG.
Für die Offenlegung von Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern ist beim Amt für Justiz ein schriftlicher Antrag unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu stellen. Der Antragsteller hat durch entsprechende Dokumente seine Identität nachzuweisen und den Antrag zu begründen. Der von der Offenlegung betroffene Rechtsträger wird am Verfahren beteiligt. Die Verordnung legt ausserdem die Form der Offenlegung fest.
Abschliessend werden die Gebühren festgelegt. Sie bestehen einerseits aus festen Gebührensätzen für die Erstellung von Auszügen aus dem Verzeichnis; andererseits werden die Verwaltungsaufwendungen hinsichtlich der Verfahren nach Aufwand mit einer Mindest- und Höchstgebühr abgegolten.