Arbeitsrechtliche Folgen der Schwangerschaft

Mit der Geburt eines Kindes wird das Familienglück komplett. Die Geburt eines Kindes hat aber nicht nur Auswirkungen auf die Familie, sondern in ganz erheblichem Ausmass auch auf das Arbeitsverhältnis der Mutter. In diesem Beitrag soll ein kurzer Überblick über die arbeitsrechtlichen Bestimmungen rund um die Schwangerschaft gegeben werden.

Text: M.A. HSG Thomas Nigg, LL.M.

Kündigungsschutz
Die weitreichendste Schutzbestimmung für schwangere Arbeitnehmerinnen ist der Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf während der Schwangerschaft und den ersten 16 Wochen nach der Geburt keine Kündigung aussprechen. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt allerdings nur nach bestandener Probezeit. Hingegen bleibt es der Arbeitnehmerin unbenommen, in dieser Zeit selbst zu kündigen.

Eine gesetzliche Verpflichtung, die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht, dies nicht einmal im Rahmen eines Vorstellungsgespräches. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Schwangerschaft die Arbeit objektiv verunmöglicht oder eine erhebliche Einschränkung der Tätigkeit nach sich zieht. Allerdings ist zu beachten, dass die Schutzbestimmungen erst dann zum Tragen kommen, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde. Daher empfiehlt es sich, den Arbeitgeber möglichst früh über die Schwangerschaft zu informieren. 

Gesundheitsschutz
Einen besonderen Schutz geniessen die schwangere Arbeitnehmerin und ihr ungeborenes Kind in Bezug auf die Gesundheit. So dürfen der Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft nur solche Tätigkeiten zugemutet werden, welche ihre eigene
Gesundheit und diejenige des Kindes nicht gefährden. In diesem Zusammenhang kommt dem Arbeitgeber eine Aufklärungspflicht zu. Er muss schwangere Arbeitnehmerinnen über allfällige Gefahren aufklären. Von beschwerlichen Tätigkeiten kann sich die schwangere Arbeitnehmerin befreien lassen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber für eine adäquate Ersatzbeschäftigung sorgen. Sofern dies nicht möglich ist, darf die Arbeitnehmerin nicht weiter beschäftigt werden, hat aber dennoch Anspruch auf Lohnfortzahlung in der Höhe von 80 % des bisher bezogenen Lohns. 

Arbeitszeitregelung
Auch in Bezug auf die Arbeitszeit hat die Schwangerschaft teils erhebliche Auswirkungen. Ab der achten Schwangerschaftswoche darf die Arbeitnehmerin zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht mehr beschäftigt werden. Auch darf die Arbeitnehmerin nicht länger als neun Stunden am Tag arbeiten. Weiter darf eine schwangere Arbeitnehmerin nur beschäftigt werden, wenn sie dies auch tatsächlich will. Wenn sich die schwangere Arbeitnehmerin nicht in der Lage fühlt, ihrer Tätigkeit nachzugehen, kann sie auf schlichte Anzeige hin die Arbeitsstelle verlassen oder zuhause bleiben. Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass in einem solchen Fall kein Anspruch auf Entlohnung besteht. Sofern allerdings durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden kann, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich nicht in der Lage ist, ihrer Tätigkeit nachzugehen, besteht ein Lohnanspruch. 

Mutterschaftsurlaub
Das Gesetz regelt, dass der Mutter ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 20 Wochen zukommt. Hiervon müssen mindestens 16 Wochen nach der Entbindung liegen. Somit kann der Mutterschaftsurlaub frühestens vier Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bezogen werden. Während des Mutterschaftsurlaubs besteht neben dem Kündigungsschutz auch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe von 80 % des bisher bezogenen Lohns. 

Elternurlaub
Nach der Entbindung hat die Mutter über den eigentlichen Mutterschaftsurlaub hinaus das Recht auf einen Elternurlaub von vier Monaten. Der Elternurlaub ist unbezahlt. Im Übrigen hat auch der Vater Anspruch auf die gleiche unbezahlte Urlaubszeit. Vorausgesetzt wird, dass die Eltern mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und sie dieses überwiegend selbst betreuen. Diesen unbezahlten Urlaub können Eltern von der Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Voll- oder Teilzeit in Anspruch nehmen. Nach dem Elternurlaub muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.