Abänderung des Emissionshandelsgesetzes

Die Regierung hat anlässlich ihrer Sitzung vom 26. November 2019 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Emissionshandelsgesetzes verabschiedet.

Die europäische Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG wurde in den vergangenen Jahren mehrmals ergänzt, insbesondere durch die Richtlinie (EU) 2018/410, die die nächste Handelsperiode von 2021 bis 2030 regelt. Sie erlaubt, überschüssige Zertifikate vom Markt zu nehmen, eine gewisse Sicherheit für verlegungsanfällige Betriebe zu gewähren und administrative Erleichterungen. Das Emissionshandelsgesetz (EHG) ist entsprechend der Richtlinie anzupassen.

Inhaltlich stellt die Möglichkeit, gewisse Anlagen mit geringen Emissionen aus dem Emissionshandelssystem herauszunehmen, was eine Erleichterung für die Unternehmen sowie die Verwaltung mit sich bringt, die bedeutsamste Anpassung dar. Aus dem Emissionshandelssystem herausgenommene Betriebe fallen in der Folge unter das CO2-Gesetz und sind nach wie vor verpflichtet, ihre Emissionen zu überwachen und stetig zu reduzieren. Zudem wird die im Rahmen des Übereinkommens von Paris kommunizierte Reduktionsverpflichtung sowie die Verpflichtung diese periodisch neu festzulegen, gesetzlich verankert. Hierdurch bekennt sich Liechtenstein auch in seiner nationalen Gesetzgebung zu den internationalen Bemühungen und einem ambitionierten Reduktionsziel.

Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 28. Februar 2020.