Grenzvorrichtungen im Nachbarschaftsrecht

Bereits in der Septemberausgabe der «lie:zeit» (Ausgabe Nr. 78) war das Nachbarschaftsrecht Thema. Ob und inwiefern Immissionen überhaupt bestehen, bestimmt sich nicht selten auch nach den Grenzen einer Liegenschaft. Der nachfolgende Beitrag widmet sich Grenzvorrichtungen und klärt über Rechtsbehelfe auf, die bei ungewisser Grenzziehung zur Verfügung stehen.

Grenzen einer Liegenschaft
Jede Liegenschaft ist nach allen Seiten hin begrenzt. Nach oben und unten erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden auf die senkrechte Luftsäule über und das senkrechte Erdreich unter dem Grundstück. Das Eigentumsrecht gilt nur soweit, als für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht (sog. Ausübungsinteresse). Die Überfliegung eines Grundstücks betrifft beispielsweise das Ausübungsinteresse des Grundeigentümers jedenfalls nicht mehr, allerdings können hereinhängende oder -wachsende Äste eines Nachbarbaumes oder eine Gondelbahn, die den Luftraum quert, durchaus einen Eingriff darstellen. Zur Seite hin werden die Grenzen durch Pläne für das Grundbuch und durch Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben. Die durch Vermessung ermittelten Plangrenzen werden als rechtliche Grenzen von den durch Grenzvorrichtungen reell gezogenen tatsächlichen Grenzen unterschieden.

Grenzvorrichtungen
Grenzvorrichtungen sind alle Zeichen, die eine Grenze sichtbar machen, also zum Beispiel Zäune, Marksteine, Mauern, Hecken, Bäche, Felsen usw. Stehen diese Grenzvorrichtungen auf der Grenze eines Grundstücks, so vermutet das Gesetz, dass beide Nachbarn Miteigentum daran haben. Eine Grenzmauer gehört daher – sofern die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse unklar sind – beiden Nachbarn gemeinsam. Die vorsätzliche Verrückung oder Unkenntlichmachung von Grenzvorrichtungen ist strafbar. Der Täter kann tätige Reue üben, indem er das Grenzzeichen wieder zurücksetzt oder berichtigt. In diesen Fällen bleibt er straffrei, solange das Grenzzeichen noch nicht zu Beweiszwecken herangezogen worden ist. Widersprechen sich die rechtlichen Grenzen in den Grundstücksplänen und die tatsächlichen Grenzen durch Grenzvorrichtungen, gehen grundsätzlich die Grundstückspläne im Grundbuch vor. Nur in Gebieten, in denen es aus tektonischen oder anderen geologischen Gründen dauerhaft zu Bodenverschiebungen kommt, kann die Regierung per Verordnung erlassen, dass die tatsächlichen Grenzzeichen den Grundstücksplänen vorgehen. Das ist teilweise in den Gemeinden Triesen und Triesenberg der Fall und muss für jedes Grundstück im Grundbuch eingetragen werden.

Abgrenzungspflicht
Grundsätzlich besteht keine Pflicht, sondern nur das Recht, sein eigenes Grundstück einzufrieden oder nach aussen hin abzugrenzen. Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf Verlangen seines Nachbarn bei der Feststellung einer ungewissen Grundstücksgrenze mitzuwirken. Dies kann durch die Berichtigung der Pläne für das Grundstück oder durch das Anbringen von Grenzzeichen erfolgen. Weigert sich ein Nachbar, bei der Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, kann der Grundeigentümer eine Grenzscheidungsklage beim Gericht einbringen. Diese Klage steht offen, wenn keiner der beiden Grundeigentümer die Grenze seines Grundstücks beweisen kann und keine (vertragliche) Einigung darüber erzielt werden kann. Das Gericht legt daraufhin in Form eines Gestaltungsurteils die Grenzen fest, wodurch den so festgelegten Grenzen die Rechtsvermutung der Richtigkeit zukommt.

Die Grenzscheidungsklage ist aber nicht darauf gerichtet zu entscheiden, welcher Nachbar Eigentum an einem strittigen Grundstücksteil hat. Dem Grundeigentümer steht hier nur offen, mit Eigentumsklage vor Gericht zu beweisen, dass er Eigentum an einem nachbarlichen Grundstück erworben hat. Bei Stattgebung dieser Eigentumsklage müssen dann die Grenzen berichtigt werden.

Fazit
Die Grenzen eines jeden Grundstücks sind nach allen Seiten hin klar definiert. In den Fällen, in denen sie ungewiss sind, sieht das Gesetz eine Klagemöglichkeit beim Landgericht vor, mit der Klarheit hergestellt werden kann. Die Grenzscheidungsklage kann aber nicht behauptetes Eigentum verschaffen oder feststellen.