Einbürgerungen beziehungsweise Rückbürgerungen 

Der Abg. Daniel Seger stelle Regierungsrätin Dominique Hasler u.a. eine Kleine Anfrage zur Frage der Einbürgerungen resp. Rückbürgerungen. 

 

Der Abg. Daniel Seger stellte Regierungsrätin Dominique Hasler eine Kleine Anfrage zum Thema Einbürgerungen

 

Frage:

Vor 1974 wurde Frauen, die einen ausländischen Mann geheiratet haben, die liechtensteinische Staatsbürgerschaft aberkannt, sie verloren folglich mit der Heirat eines ausländischen Mannes ihre liechtensteinische Staatsbürgerschaft. Dadurch ist diesen Frauen und ihren Nachkommen Unrecht widerfahren, was mit der Möglichkeit der Rückbürgerung seit 1974 teilweise wieder gut gemacht wurde.

Allerdings wurden nicht sämtliche Frauen, denen die liechtensteinische Staatsbürgerschaft entzogen worden ist, rückgebürgert und auch nicht alle Nachkommen von diesen Frauen haben die liechtensteinische Staatsbürgerschaft erhalten, selbst dann nicht, wenn sie darum angesucht haben. Festzuhalten ist, dass diese Frauen und ihre Nachkommen die liechtensteinische Staatsbürgerschaft nicht automatisch erhalten haben, sondern dass sie aktiv darum ansuchen mussten und die Gebühr für manche Personen eine grosse finanzielle Belastung darstellt beziehungsweise darstellte, da sie einen grossen Anteil des Einkommens ausmachen konnte.

  1. Wie viele Anträge auf Rückbürgerungen wurden seit 1974 abgelehnt?
  2. Was waren die Gründe dafür?
  3. Wie viele Anträge von Nachkommen (damit sind nicht nur Kinder, sondern auch Enkelkinder und Urenkelkinder gemeint) von Frauen, denen aufgrund der Heirat die Liechtensteinische Staatsbürgerschaft aberkannt wurde, wurden abgelehnt?
  4. Was spricht dagegen, dass Nachkommen (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) von Frauen, die aufgrund Heirat eines ausländischen Mannes ihre liechtensteinische Staatsbürgerschaft verloren haben – und somit verglichen mit Männern beziehungsweise Nachkommen von Männern aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt wurden – , die liechtensteinische Staatsbürgerschaft zuerkannt wird, wenn sie nachweisen, dass einer direkten Vorfahrin aufgrund Heirat die liechtensteinische Staatsbürgerschaft aberkannt wurde?
  5. Wir feiern seit dem 23. Januar 2019 das dreihundertjährige Bestehen Liechtensteins. Was, wenn überhaupt. müsste bezüglich Rückbürgerung hinsichtlich gesetzlicher Grundlage, Rechtsprechung und/oder Praxis geändert werden, damit Nachfahren (erster, zweiter und dritter Generation), welche einen Beweis über die Abstammung bringen, die liechtensteinische Staatsbürgerschaft erhalten, eingebürgert werden können?

 

Antwort:

Fragen 1 und 2:

Nach Wissen der Regierung wurden keine Anträge auf Rückbürgerungen abgelehnt.

Fragen 3 und 4:

Im Bürgerrechtsgesetz ist das Abstammungsprinzip verankert, gemäss welchem das Landesbürgerrecht Kindern durch Geburt eigen ist, wenn der Vater oder die Mutter liechtensteinische Landesbürger sind. Das Abstammungsprinzip setzt voraus, dass bei der Geburt des Kindes zumindest ein Elternteil die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt.

Die Aberkennung des Bürgerrechtes einer Liechtensteinerin aufgrund der Heirat mit einem Ausländer stellt aus heutiger Sicht eine denkbar ungerechte, die Geschlechtergleichheit verletzende gesetzliche Regelung dar. So urteilte der Staatsgerichtshof 1997, dass Kinder von aufgrund der Heirat mit einem Ausländer ausgebürgerten Müttern so zu stellen sind, wie wenn die Ausbürgerung nie erfolgt wäre und sie somit durch Geburt – und ohne Antrag – das Bürgerrecht erwerben.

An dieser Rechtsprechung anknüpfend hat der Staatsgerichthof sodann in einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2001 aber klar festgehalten, dass das Bürgerrecht gemäss dem Abstammungsprinzip nur von den Eltern, nicht jedoch von den Grosseltern, Urgrosseltern etc. abgeleitet werden kann. Der Staatsgerichtshof hielt fest, dass eine diesbezügliche Ausdehnung das Abstammungsprinzip gänzlich ausgeschaltet würde, was in klarem Widerspruch zu § 4 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes stünde.

Frage 5:

Das in § 4 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes verankerte Abstammungsprinzip, und somit das Grundprinzip des Bürgerrechtsgesetzes, welches auch in vielen anderen Staaten massgebend ist, müsste geändert werden.