Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 17. September 2019 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz; IWG) verabschiedet.

Durch diese Gesetzesvorlage wird die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in innerstaatliches Recht umgesetzt und das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), LGBl. 2008 Nr. 205, abgeändert. Mit dem IWG wird der Rahmen für die Bedingungen der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors festgelegt. Die Richtlinie 2013/37/EU (Änderungsrichtlinie) erlegt den Mitgliedstaaten erstmals eine Verpflichtung auf, Informationen weiterverwendbar zu machen und aktive Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche nach verfügbaren Dokumenten zu treffen. So haben Dokumente künftig, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt zu werden. Die Änderungsrichtlinie begrenzt die Erhebung von Gebühren grundsätzlich auf die Höhe der angefallenen Grenzkosten und erlegt dem öffentlichen Sektor gewisse Transparenzpflichten auf. Ausserdem wird der Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie auf Bibliotheken (einschliesslich Hochschulbibliotheken), Museen, Archive sowie auf Forschungseinrichtungen ausgeweitet.

Ziel der Änderungsrichtlinie 2013/37/EU ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen durch mehr Transparenz und fairen Wettbewerb, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern und auf diese Weise das Wirtschaftswachstum zu steigern.

Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Berichte und Anträge) bezogen werden.