Reform des Insolvenzrechts setzt auf Sanierung statt Liquidation

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 18. Juni 2019 den Vernehmlassungsbericht zur Reform des Insolvenzrechts verabschiedet. Kern der Neugestaltung ist die Schaffung eines attraktiven und praxistauglichen Sanierungsverfahrens unter dem Leitgedanken „Sanieren statt Liquidieren“.

Mit ihrem gesetzlichen Vorstoss stellt die Regierung das Insolvenzrecht auf neue Beine. Während das geltende Recht vornehmlich auf dem Konkursverfahren basiert – also primär auf der Zerschlagung eines Unternehmens und der Verwertung des Vermögens – stellt die Reform des Insolvenzrechts das Sanierungsverfahren in den Mittelpunkt. „Eine Sanierung liegt nicht nur im Interesse des Unternehmers und der Wirtschaft, weil Arbeitsplätze und Vertragsbeziehungen zu den Geschäftspartnern erhalten bleiben, sondern auch im Interesse der Gläubiger, weil sie so bessere Chancen haben, ihre Ansprüche zu realisieren“, erklärt Justizministerin Aurelia Frick.

Zweite Chance ermöglichen
Mit der Schaffung eines attraktiven und praxisorientierten Sanierungsinstruments soll also dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neubeginn ermöglicht werden. Hierfür wird das bisher praktisch ungenutzte Instrument des „Nachlassvertrags“ durch ein attraktives Sanierungsverfahren mit zeitgemässen Quoten ersetzt. Das bedeutet, dass die Mindestquote, die den Gläubigern angeboten wird, von 40 auf 20 Prozent halbiert wird. Unter gewissen Voraussetzungen soll sogar ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung möglich sein.

Der Fokus auf das Insolvenzverfahren soll – nach Vorbild der österreichischen Vorlage – künftig auch im Gesetzestitel zum Ausdruck kommen und an die Stelle der „Konkursordnung“ neu die „Insolvenzordnung“ treten.

„Die Attraktivität eines Wirtschaftsstandortes, aber auch einer Volkswirtschaft, wird nicht zuletzt an den insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen gemessen“, betont Justizministerin Aurelia Frick. „Wir wollen daher das in die Jahre gekommene liechtensteinische Konkursrecht in ein modernes Insolvenzrecht überführen, welches Unternehmen eine zweite Chance ermöglicht.“

Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 6. September 2019.