Arzthonorare: Einigung auf Taxpunktwert von 83 Rappen

Regierung genehmigt Tarifvertrag betreffend die Abgeltung ambulanter ärztlicher Leistungen ab 1. Juli 2019

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 25. Juni 2019 den gemeinsamen Antrag der Liechtensteinischen Ärztekammer und des Liechtensteinischen Krankenkassenverbandes zur Kenntnis genommen und den Tarifvertrag betreffend die Vergütung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) genehmigt.

Seit dem 1. Januar 2017 sind ambulante ärztliche Leistungen in Liechtenstein nach Massgabe der gesamtschweizerischen Tarifstruktur zu berechnen. Es kommt von Gesetzes wegen der TARMED zur Anwendung. Für die Abrechnung mit den Krankenkassen müssen zusätzlich ein Taxpunktwert sowie weitere Bedingungen und Auflagen für die Abrechnung festgelegt werden. Dies alles ist von den Tarifpartnern vertraglich zu vereinbaren.

Ärztekammer und Kassenverband waren mit der TARMED-Einführung aufgefordert, einen neuen, an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen angepassten Tarifvertrag abzuschliessen. Da sie sich nicht fristgerecht auf einen Taxpunktwert einigen konnten, wurde dieser per 1. Januar 2017 von der Regierung ersatzweise mit Verordnung auf CHF 0.83 festgelegt. Hinsichtlich der sonstigen Abrechnungsbedingungen und Auflagen wurde die Gültigkeit des bestehenden Tarifvertrages aus dem Jahr 2015 mehrmals, schliesslich längstens bis Ende Juni 2019 erstreckt.

Einigung auf den regional üblichen Taxpunktwert von CHF 0.83
Die Verbände haben nun einen neuen Tarifvertrag mit Inkrafttreten ab 1. Juli 2019 abgeschlossen. Der Taxpunktwert wurde auf dem regional üblichen Niveau von CHF 0.83 vereinbart. Grundlage hierfür sind die geltenden Taxpunktwerte der Tarifregion Ostschweiz (Kantone St.Gallen, Glarus, Graubünden, Thurgau, Schaffhausen sowie Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden). Aufgrund der Einigung der Verbände konnte die Regierung die Festlegung auf Verordnungsebene aufheben. Die erforderliche Anpassung der Krankenversicherungsverordnung wurde am 25. Juni 2019 verabschiedet.

Abrechnungsstandard nach Schweizer Vorbild
Die Voraussetzungen, die einen Arzt zur Abrechnung der einzelnen Tarifpositionen berechtigen („Dignitäten“ oder auch „Kompetenzen“), werden grundsätzlich durch die gesamtschweizerische Tarifstruktur bestimmt. Massgebend ist der jeweilige Facharzttitel. Auch hinsichtlich der Standards, welche Operationssäle zu erfüllen haben („Sparten“), finden die entsprechenden Schweizer Bestimmungen Anwendung. Eng abgegrenzte Übergangsbestimmungen bzw. Besitzstandsregelungen wurden zugelassen.

Die geltende Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband und der Liechtensteinischen Ärztekammer aus dem Jahr 2009 ist in weiterer Folge noch mit dem neuen Tarifvertrag in Abstimmung zu bringen. Die Verbände wurden daher von der Regierung aufgefordert, eine überarbeitete Qualitätssicherungsvereinbarung vorzulegen.