Wie sollen Richterinnen und Richter (aus)gewählt werden?

Gastkommentar von Dr. Lorenz Langer

Gastkommentar von Dr. Lorenz Langer, Liechtenstein Institut, Bendern

 

Momentan läuft die vierte Evaluation Liechtensteins im Rahmen der Staatengruppe gegen Korruption, kurz GRECO. Liechtenstein trat der GRECO, einer Organisation des Europarats, erst 2010 bei. Andere Staaten haben diese Evaluationsrunde, die der Prävention von Korruption bei Mitgliedern von Parlamenten, Gerichten und Staatsanwaltschaften gewidmet ist, bereits abgeschlossen. Im gerichtlichen Bereich richtet die Evaluation besonderes Augenmerk auf die Art und Weise, wie und durch wen Richterinnen und Richter gewählt bzw. ernannt werden, ob dies für eine fixe Amtsdauer geschieht, und ob ggf. eine Wiederwahl möglich ist.

Die Ausgestaltung der Richterselektion, aber auch die substantiellen Anforderungen an Richterinnen und Richter divergieren von Land zu Land stark. Dabei können persönliche, fachliche und politische Kriterien unterschieden werden. Persönliche Qualitäten beschreibt bereits das Alte Testament, wenn Moses «tüchtige, gottesfürchtige und zuverlässige Männer» zu Richtern ernennt, «die keiner Bestechung zugänglich sind». Im Vordergrund der gesetzlichen Regelungen stehen aber inzwischen die fachlichen Qualifikationen, wie beispielsweise Studienabschlüsse, Vorbereitungsdienst, Anwaltspatent und Praxiserfahrung. Politische Attribute schliesslich können positiver oder negativer Natur sein: die Mitgliedschaft in einer Partei ist in den einen Staaten mit dem Richteramt unvereinbar, während sie in anderen Ländern für die Karriere in der Justiz unerlässlich ist.

Die ganze Bandbreite dieses Spektrums findet sich auch bei Staaten, in denen ansonsten sehr ähnliche Vorstellungen über Rechtsstaatlichkeit und richterliche Unabhängigkeit herrschen. Österreichische Richterinnen und Richter werden auf Vorschlag der Regierung ernannt; sie haben studiert, ein Gerichtspraktikum sowie einen Vorbereitungsdienst durchlaufen, sind verbeamtet und bleiben bis zum ordentlichen Pensionsalter im Amt. In der Schweiz hingegen ist selbst für Bundesrichterinnen und -richter das Stimmrecht – also Mündigkeit und Staatsbürgerschaft – das einzige gesetzliche Erfordernis. Die Mitglieder Stellen höchsten Gerichts müssen sich alle sechs Jahre der Wiederwahl stellen; offene Positionen werden mit dem Hinweis auf «momentan untervertretene» Parteien avisiert – obwohl dieses Kriterium im kodifizierten Recht fehlt. Einmal gewählt, entrichten Richterinnen und Richter «ihrer» Partei eine sogenannte «Mandatssteuer».

Die GRECO-Berichte sind beispielhaft für die rechtspolitische Entwicklung: So soll Österreich die Rekrutierung noch stärker formalisieren und den Gerichten mehr Mitsprache bei der Besetzung gewähren. Die Schweiz wurde scharf gerügt für die mangelnde Qualitätskontrolle bei der Richterselektion; die Parteienbindung müsse gekappt und idealerweise auch gleich die Amtszeitbeschränkung (und damit die Wiederwahl) abgeschafft werden.

Was verheisst das für Liechtenstein?

Das hiesige Gerichtssystem steht in Bezug auf die Qualifikationen grundsätzlich näher bei Österreich, teilt aber mit der Schweiz gerade bei den ausserordentlichen Gerichten eine gewisse Offenheit. Bei den oberen Gerichten sind die administrativen und juristischen Hilfskräfte unterdotiert – ein Aspekt, den internationale Gremien wie die Venedig-Kommission des Europarates zu Recht als potentielle Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit taxieren. Auch die starke Stellung des Fürsten in dem 2003 geschaffenen Richterbestellungsgremium wurde von der Venedig-Kommission kritisch beurteilt.

Man darf also gespannt sein. Immerhin: Auch wenn die internationalen Bemühungen um eine unabhängige Justiz ein wichtiges Ziel verfolgen – die erheblichen nationalen Unterschiede sollten nicht nur als Missstand betrachtet werden. Bereits Montesquieu betonte, dass die Rechtsordnung die Geschichte, die Institutionen und die Eigenheiten eines jeden Volkes spiegelt – und dass es ein grosser Zufall wäre, wenn die Gesetze des einen Landes auch genau für ein anderes passten. Das gilt vielleicht auch für die Art und Weise, wie Richterinnen und Richter (aus)gewählt werden.