Geburtenzulage für Grenzgänger aus Österreich kassiert der Staat

In der Juni-Session des Landtages hatte Regierungsrat Mauro Pedrazzini u.a. auch eine Kleine Anfrage von Landtags-Vizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz zur Besetzung des AHV-Verwaltungsrates zu beantworten.

 

Geburtenzulage wird in Österreich mit Kinderbetreuungsgeld verrechnet – die Kindsmutter hat nichts davon

 

Der Abg. Thomas Rehak hat an Gesellschaftsminister Mauro Pedrazzini in der Landtagssitzung vom 5. April u.a. eine Kleine Anfrage gestellt, die sich mit der Verrechnung der  Geburtenzulage in Österreich befasst.

Frage:

Die Familienausgleichskasse (FAK) bezahlt bei der Geburt eines Kindes eine Geburtenzulage von CHF 2‘300. Im Jahr 2017 sind CHF 2,44 Mio. welche ausbezahlt worden, davon sind circa CHF 0,78 Mio. für Familien im Inland verblieben und rund CHF 1,66 Mio. für Familien im Ausland ausbezahlt worden. Der Export von solchen Leistungen wäre gemäss EU-Verordnung 883/04 nicht zwingend. Sowohl Österreich als auch die Schweiz exportieren Geburtenzulagen nicht ins Ausland.

Besonders interessiert hier die Praxis, welche der Staat Österreich anwendet. Gemäss Paragraph 6 Abs. 3 des geltenden österreichischen Kinderbetreuungsgesetzes werden die aus der FAK ausgezahlten Geburtenzulagen nämlich auf das österreichische Kinderbetreuungsgeld angerechnet. Hierzu findet sich auch ein Artikel aus der VN vom 12. Mai 2018 mit dem Titel „Fürstliches Babygeld“, welcher die Praxis in Österreich bestätigt.

Hierzu stellen sich folgende Fragen:

  1. Verrechnet der Staat Österreich (Vorarlberg) die Geburtenzulage mit dem Kinderbetreuungsgeld?
  2. Wer genau profitiert in Österreich von dieser Geburtenzulagen, der Staat Österreich indem er weniger Geld Kinderbetreuungsgeld zahlen muss oder die Familie mit dem neugeborenen Kind?
  3. Erhält eine in Liechtenstein wohnhafte Familie bei der Geburt eines Kindes eine Geburtenzulage, wenn die Eltern im Kanton St. Gallen oder in Österreich arbeiten?
    Wenn ja, wer bezahlt diese Geburtenzulage und wie hoch ist sie?
  4. Wie verhält es sich bei Eltern im Land, die keiner Arbeit nachgehen?

Antwort:

Zu Frage 1:

Wenn bei Grenzgängern aus Österreich nach Liechtenstein die Liechtensteinische Familienausgleichskasse eine Geburtszulage ausrichtet und für dieses Kind in Österreich ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, dann kürzt die zuständige österreichische Stelle dieses österreichische Kinderbetreuungsgeld um den Betrag der liechtensteinischen Geburtszulage.

In der Vergangenheit gab es zu dieser Frage ein österreichisches Gerichtsurteil, in dem die Anrechnung der liechtensteinischen Geburtszulage als nicht zulässig erklärt wurde. In der Folge wurde das österreichische Gesetz bzw. die Anrechungsbestimmung angepasst. Derzeit ist diesbezüglich erneut ein Rechtsfall in Österreich anhängig, dessen materielle Beurteilung noch offen ist.

Zu Frage 2:

Bei derartigen Konstellationen, in denen zwei Staaten Leistungen ausrichten, einer davon primär zuständig ist und der Wohnsitzstaat nur die Differenz zu seinen eigenen Leistungen ausrichtet, profitiert der Wohnsitzstaat von der staatsvertraglichen bzw. zwischenstaatlichen Regelung.

Zu Frage 3:

Wenn ein Ehepaar in Liechtenstein wohnt und im Kanton St. Gallen oder in Österreich arbeitet, erhalten sie Familienzulagen primär aus dem Erwerbsstaat, also der Schweiz oder eben aus Österreich. Wenn aber die liechtensteinischen Familienzulagen höher sind als die ausländischen, kann die Familie in Liechtenstein eine Differenzausgleichszahlung beantragen. Und wenn es im Ausland keine Geburtszulagen gibt, erhalten sie die volle Geburtszulage in Liechtenstein. Da es weder im Kanton St. Gallen noch in Österreich eine Geburtszulage gibt, würde die Familie in dieser Konstellation eine volle Geburtszulage der liechtensteinischen Familienausgleichskasse erhalten.

Zu Frage 4:

Wer in Liechtenstein wohnt und nicht erwerbstätig ist, erhält im Falle einer Geburt ebenfalls Geburtszulagen, da auch nicht erwerbstätigen Personen beitragspflichtig gegenüber AHV, IV und FAK sind.