Abänderung der Bestimmungen über die Offenlegung der Jahresrechnungen

Am 22. Januar 2019 hat die Regierung den Vernehmlassungsbericht zur Abänderung der Bestimmungen über die Offenlegung im Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) verabschiedet.

Sämtliche Aktiengesellschaften (AG), Europäische Aktiengesellschaften (SE), Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) müssen ihre ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einreichen. Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Die eingereichten Unterlagen sind öffentlich.

Aufgrund EWR-rechtlicher Vorgaben müssen die offenzulegenden Unterlagen der Rechnungslegung über ein System der Registervernetzung (sog. BRIS-System) zugänglich gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die betreffenden Unterlagen zeitgerecht, ausnahmslos und elektronisch vorhanden sind.

Mit der gegenständlichen Vorlage soll die technische Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zur Einreichung der Jahresrechnungen sichergestellt werden. Gleichzeitig sollen neu die Ordnungsbussen bei Verletzung der Offenlegungspflichten ausschliesslich über die säumige Gesellschaft und nicht wie bis anhin über die zur Einreichung verpflichteten Personen verhängt werden.

Die neuen Bestimmungen sollen erstmals auf Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 22. März 2019.