Lohnabrechnung von Erwerbstätigkeiten mit geringen Arbeitspensen

Ministerium für Gesellschaft aktualisiert Merkblatt zur Lohnabrechnung von Erwerbstätigkeiten mit geringen Arbeitspensen

In Liechtenstein sind grundsätzlich sämtliche Arbeitgeber verpflichtet, die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge wie AHV-IV-FAK, ALV, Pensionskasse usw. sowie die Lohnsteuerabzüge abzurechnen und abzuführen. Des Weiteren besteht unter Umständen die Pflicht, eine Nicht- und/oder Betriebsunfallversicherung abzuschliessen, die Hälfte der obligatorischen Krankenpflegeversicherung („Krankenkassenprämie“) zu vergüten sowie eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Hierbei gelten verschiedene Voraussetzungen. So müssen beispielsweise die AHV-Beiträge nur bis 65 Jahre gezahlt werden, eine Nichtbetriebsunfallversicherung ist erst ab 8 Stunden Arbeitsleistung pro Woche zwingend abzuschliessen, Pensionskassenbeiträge müssen erst ab CHF 13’920 Jahreseinkommen bezahlt werden usw. Zudem sind mehrere Behörden bzw. Stellen involviert, was für den Bürger einen übermässigen bürokratischen Aufwand verursacht.

Wer eine Reinigungsfachkraft oder eine Hilfe für Gartenarbeiten im Teilzeitpensum angestellt hat, weiss, dass die korrekte Abrechnung der Sozial- und Steuerabgaben nicht ganz einfach ist. Insbesondere bei der Anstellung von nur sehr kleinen Pensen, wie beispielsweise einer Reinigungskraft, die nur einen Tag in der Woche beschäftigt wird, erscheint der Aufwand für eine korrekte Abrechnung sehr hoch und kompliziert.
Leitfaden sowie Kurzzusammenfassung soll Abhilfe schaffen
Das Ministerium für Gesellschaft hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen bereits im Jahr 2016 einen Leitfaden betreffend die Lohnabrechnung bei Teilzeitarbeit und/oder bei gelegentlichen Erwerbstätigkeiten sowie eine entsprechende Kurzzusammenfassung ausgearbeitet. Die für das Jahr 2019 aktualisierten Versionen sind nun auf der Homepage des Ministeriums unter http://www.regierung.li/leitfadenlohnabrechnung verfügbar. Dieser Leitfaden wird jährlich überprüft und im Bedarfsfall angepasst werden, sodass dem Bürger stets eine aktuelle Version zur Verfügung steht.