Revision der Geldwäschereibestimmungen

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 6. November 2018 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung zu Handen des Landtags verabschiedet. Kern dieser Revision ist die Anpassung des Geldwäschereitatbestands in § 165 des Strafgesetzbuchs. Durch die Adaptierung von § 295 der Strafprozessordnung ist auch in Geldwäschereiverfahren vor dem Kriminalgericht eine Schlussverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten bzw. ein Abwesenheitsurteil möglich.

Erweiterung des Vortatenkatalogs
Der Vortatenkatalog von § 165 StGB wird analog der österreichischen Rezeptionsgrundlage angepasst, indem nun alle Straftaten mit einer Strafdrohung von mehr als einjähriger Freiheitsstrafe Vortaten zur Geldwäscherei werden. Ersparte Steueraufwendungen werden neu als Vermögensbestandteil und damit als Tatobjekt einer Geldwäschereihandlung erfasst.

Der Strafrahmen bei der qualifizierten Tatbegehung wird auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, anstatt bisher sechs Monate bis zu fünf Jahren, erhöht und damit ebenfalls wieder Kongruenz zur österreichischen Rezeptionsgrundlage hergestellt.

Internationale Standards umsetzen
Mit der Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung trägt Liechtenstein den Anforderungen des FATF-Standards Rechnung und steigert dadurch die Effektivität der Strafverfolgung in diesem Bereich. Für die im Jahr 2020 angesetzte nächste Länderprüfung Liechtensteins werden damit die Voraussetzungen geschaffen, um zuvor aufgezeigte Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäscherei zu beseitigen.