Öffentliche Auflage von Stimmregister und der Datenschutz

In der Landtagssitzung vom 5.-7. Juni 2019 beantwortete Regierungsrätin Dominique Hasler u.a. auch eine Kleine Anfrage des FBP-Abg. Wendelin Lampert.

Kleine Anfragen an Regierungsrätin Dominique Hasler 

In der November—Sitzung des Landtages hatte Regierungsrätin Dominique Hasler drei Kleine Anfragen zu beantworten. Der Abg. Patrick  Risch wollte wissen wie es sich mit der öffentlichen Auflage der Stimmregister hinsichtlich des Datenschutzgesetzes verhält.

Die Gemeinden sind verpflichtet laut Volksrechtegesetz ein Stimmregister zu führen und dieses aktuell zu halten. Art. 11 Abs. 1 des Volkrechtegesetzes müssen die Stimmregister spätestens vier Wochen vor der Wahl oder Abstimmung während drei Tagen öffentlich zur Einsicht aufgelegt werden. So geschieht dies diese Tage für die Abstimmung der Tour de Ski.

In den Gemeinden war es bisher usus, dass die Stimmregister in den Informationskästen bei der Gemeindeverwaltung ausgehängt wurden, so dass die Einwohner sich über die Korrektheit der Stimmregister überzeugen konnten.

Für die Abstimmung für die Tour de Ski, sind Stimmregister nur noch auf der Gemeindekanzlei einsehbar. Diese Praxisänderung wird mit dem neuen Datenschutzgesetz begründet. Die öffentliche Einsichtnahme in das Stimmregister ist durch diese neue Praxis eingeschränkt, da nur noch während den Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung eine Einsicht möglich ist.

 

Fragen:

  1. Vertritt die Regierung die gleiche Auffassung wie die Gemeinden, dass aus Datenschutzgründen, dass Stimmregister nicht mehr öffentlich in den Infokästen mehr angeschlagen werden darf?
  2. Welche Bestimmung / Artikel des Datenschutzgesetzes besagt, dass das Stimmregister unter den Datenschutz fällt?
  3. Steht das Datenschutzgesetz hier im Widerspruch zum Volksrechtegesetz?

  4. Betrachtet die Regierung die drei Tage öffentliche Einsichtnahme noch als genügend, wenn nun das Stimmregister, statt wie bisher 72 Stunden durch die Beschränkung der    Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltungen nur noch circa 24 Stunden einsehbar ist?

Antwort:

Zu Frage 1:

Die Datenschutzgesetzgebung verlangt, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen sowie auf das für den Zweck der Datenverarbeitung notwendige Mass beschränkt sein muss (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c DSGVO).

Die Auflage des Stimmregisters stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn einer Offenlegung von personenbezogenen Daten dar. Der Zweck der Auflage des Stimmregisters dient insbesondere dem berechtigten Interesse der Einwohner, sich über die Vollständigkeit bzw. Richtigkeit des Stimmregisters zu informieren und allenfalls entsprechende Einsprachen zu erheben.

Die Auflage des Stimmregisters in einem unkontrolliert öffentlich zugänglichen Infokasten, womit nicht nur die Einwohner, welche ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben, sondern grundsätzlich jedermann Einsicht in das Stimmregister hätte, geht über das notwendige Mass des Verarbeitungszwecks hinaus und würde daher im Widerspruch mit dem genannten Grundsatz der Datenschutzgesetzgebung stehen.

Zu Frage 2:

Der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung bezieht sich auf die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie auf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Neben der Datenschutzgrundverordnung ist auch das Datenschutzgesetz anwendbar, welches unter anderem auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen, zu welchen auch die Gemeinden zählen, anwendbar ist.

Ein von den Gemeinden geführtes und öffentlich zur Einsicht aufzulegendes Stimmregister enthält personenbezogene Daten. Ein automatisiert geführtes oder ein manuell nach einer bestimmten Struktur durch die Gemeinden geführtes Stimmregister stellt daher eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar und fällt deshalb unter die Datenschutzgesetzgebung.

Zu Frage 3:

Die Datenschutzgrundverordnung sieht vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem dann rechtmässig ist, sofern das nationale Recht eine entsprechende Rechtsgrundlage vorsieht. Art. 11 Abs. 1 Volkrechtegesetz enthält die von der Datenschutzgrundverordnung geforderte Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bzw. die Offenlegung der personenbezogenen Daten in Form der Auflegung des Stimmregisters. Es besteht daher kein Widerspruch zwischen dem Volksrechtegesetz und der Datenschutzgesetzgebung.

Zu Frage 4:

Die Regierung erkundigte sich im Rahmen der Beantwortung dieser Frage beim Datenschutzkoordinator der Gemeinden, ob es tatsächlich bis zur Abstimmung über den Finanzbeschluss für die Tour de Ski und somit bis vor kurzem in den Gemeinden üblich war, dass die Stimmregister in den Informationskästen bei der Gemeindeverwaltung ausgehängt wurden. Diese Abklärungen haben ergeben, dass seit Jahren oder gar Jahrzehnten die Stimmregister in den Gemeindeverwaltungen, sei es beim Empfang, bei der Gemeindekanzlei, bei der Einwohnerkontrolle oder an einem anderen Ort, aufliegen und nicht in den Informationskästen ausgehängt werden. Die Möglichkeit der Einsichtnahme zu den regulären Schalteröffnungszeiten in den Gemeinden ist nach deren Erfahrungen zudem genügend. Das Stimmregister wird bei der Auflage zwischen „selten“ und „nie“ eingesehen.