Entlassung des Geschäftsführers von Radio L

Regierungschef-Stellvertreter Dr. Daniel Risch hatte in der Landtags-Sitzung vom 4./5. Dezember 2019 u.a. auch eine Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Transitverkehr der LKWs beim Zollamt in Schaanwald-Tisis zu neantworten


Kleine Anfrage des stv. Abg. Alexander Batliner an Regierungschef-Stv. Daniel Risch

 

Im Oktober-Landtag stellte der stv. Abg. Alexander Batliner Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch eine Kleine Anfrage, die sich mit der Kündigung resp. fristlosen Entlassung des Radio L-Geschäftsführers Martin Matter befasste.

 

Frage:

 

Am 11. September gab der Verwaltungsrat des Liechtensteinischen Rundfunks bekannt, dass man sich per sofort von Geschäftsführer Martin Matter trenne. Einen Tag später konnte in beiden Landeszeitungen nachgelesen werden, dass es sich nicht nur um eine Trennung per sofort handle, sondern um eine fristlose Kündigung.

  1. Weshalb hat der Verwaltungsrat nicht kommuniziert, dass es sich um eine fristlose Kündigung handle und weshalb hat er nur von einer Trennung per sofort geschrieben?

 

  1. Bewertet das zuständige Ministerium den Sachverhalt dieser fristlosen Kündigung als gerechtfertigt und falls ja weshalb?
  1. Martin Matter sei «ein ausgewiesener Verkaufs- und Marketingfachmann mit hoher Führungskompetenz», schrieb der Verwaltungsrat anlässlich der Bekanntgabe der Anstellung. Hat sich der entlassene Geschäftsführer auch als Werbeverkäufer betätigt und wie hoch war sein persönlicher Werbeumsatz 2018?
  1. Als Begründung für die Entlassung wurden unterschiedliche Auffassungen zur Art der operativen Führung angegeben. Inwiefern unterscheiden sich die Auffassungen zur Art der operativen Führung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsführer?
  2. Wie beurteilt und bewertet das zuständige Ministerium heute das Schreiben des damaligen Chefredaktors an den Landtag?

Antwort:

 

Zu Frage 1:

Gemäss Art. 23 LRFG obliegt dem Verwaltungsrat die Wahl, Überwachung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung. Somit fällt auch die diesbezügliche Kommunikation nach aussen in die Verantwortung des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat hat das Ministerium darüber informiert, dass er als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten hat. Dies beinhaltet insbesondere die Wahrung ihrer Persönlichkeits-rechte. In den Medien hatte der Verwaltungsrat daher die sofortige Trennung vom Geschäftsführer kommuniziert, diese aber nicht als fristlose Entlassung betitelt.

Zu Frage 2:

Die Beurteilung, ob die Gründe für eine fristlose Entlassung gegeben sind, obliegt dem Verwaltungsrat.

Zu Frage 3:

Gemäss Auskunft des Verwaltungsrates sei im Arbeitsvertrag die Tätigkeit im Marketing- und Verkaufsbereich ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit des Geschäftsführers gewesen. Der ehemalige Geschäftsführer sei darauf vom Verwaltungsrat auch mehrfach hingewiesen worden. Wie sich nachträglich herausgestellt hat, war der Geschäftsführer jedoch selber nicht als Werbeverkäufer tätig.

Zu Frage 4:

 

Inwiefern sich die Auffassung zur Art der operativen Führung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsführer unterschieden hat, obliegt der Beurteilung durch den Verwaltungsrat.

Zu Frage 5:

Der damalige Chefredaktor informierte in seinem Schreiben vom 19. Juni 2018 im Wesentlichen über den drohenden Verlust für das laufende Geschäftsjahr, brachte seine Unzufriedenheit über den Geschäftsführer zum Ausdruck und berichtete über die Beunruhigung der Belegschaft über diesen Zustand. Das Ministerium war zum Zeitpunkt des Schreibens des Chefredaktors über die Sachverhalte grundsätzlich bereits durch den Verwaltungsrat orientiert worden. Ob es richtig war, dass sich ein Mitarbeiter des LRF damit in einem Schreiben an den Landtag gerichtet hat, obliegt nicht der Beurteilung durch die Regierung.