Ab 1. Januar 2019 gilt das Prinzip: «Ambulant vor stationär»

Ab 1. Januar 2019 gilt das Prinzip: «Ambulant vor stationär»

 

Regierung beschliesst Änderung der Krankenversicherungsverordnung (KVV)

Vaduz – Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 25. September 2018 Abänderungen der Krankenversicherungsverordnung beschlossen. Bei einer definierten Liste von Eingriffen gilt damit ab dem 1. Januar 2019 das Prinzip „ambulant vor stationär“.

Bei den Vorsorgeuntersuchungen der Kinder wird eine Korrektur der tariflichen Vergütung vorgenommen. Bereits per 1. Oktober 2018 erfolgen bei verschiedenen, von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommenen Leistungen Anpassungen an die Schweiz. Die Ausnahmen von der Mittel- und Gegenständeliste (MiGel) werden aufgehoben.

Ambulant vor stationär

Ab 1. Januar 2019 werden sechs Gruppen von Eingriffen von der OKP grundsätzlich nur noch bei ambulanter Durchführung vergütet. Eine stationäre Behandlung kann in Ausnahmefällen weiterhin vergütet werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Das ist beispielsweise der Fall bei Kindern unter 3 Jahren, bei Vorliegen bestimmter schwerer Nebenerkrankungen und bei weiteren Faktoren, wie der Notwendigkeit für eine ständige Beaufsichtigung oder einer Anfahrtszeit zum nächsten 24h-Notfallspital mit entsprechender Disziplin von über einer Stunde.

Die Liste der Eingriffe und die Ausnahmekriterien wurden in der Schweiz unter Einbezug der betroffenen Akteure erarbeitet. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung werden sie für Liechtenstein unverändert übernommen. Die Bestimmungen betreffend „ambulant vor stationär“ treten damit zeitgleich mit der Schweiz ab 1. Januar 2019 in Kraft.

Wegen der unterschiedlichen Finanzierung wird die Massnahme zu einer Einsparung bei den staatlichen Beiträgen an Spitäler für stationäre Eingriffe führen. Die Kosten der ambulanten Durchführung gehen zur Gänze zu Lasten der Krankenkassen.

Anpassung des Leistungskataloges

Auf Empfehlung der Leistungskommission erfolgt regelmässig eine Angleichung des OKP-Leistungskataloges an jenen der Schweiz. Mit der aktuellen Anpassung werden Änderungen bei den ärztlichen Leistungen für Liechtenstein nachvollzogen, darunter die Neuaufnahme zweier Tests auf Stoffwechselkrankheiten im Rahmen des Neugeborenen-Screenings und eines Behandlungsverfahrens mittels Röntgenstrahlen bei der feuchten altersbedingten Makuladegeneration.

Bei verschiedenen bereits bestehenden Leistungen erfolgen Anpassungen der Leistungspflicht bzw. die Verlängerung einer allenfalls bestehenden Befristung. Weiter erfolgen redaktionelle Änderungen, vor allem betreffend den Vertrauensarzt. Dieser hat gegenüber den Kassen eine beratende Funktion. Die Hinweise in Bezug auf die vorgängige Kostengutsprache der Kassen werden entsprechend angepasst.

Vergütung der Vorsorgeuntersuchungen für Kinder

Die OKP übernimmt im Rahmen des präventivmedizinischen Untersuchungsprogramms die Kosten von Vorsorgeuntersuchungen für Erwachsene und Kinder. Das liechtensteinische Präventionsprogramm bei Kindern entspricht nicht exakt jenem der Schweiz, sodass es in der geltenden gesamtschweizerischen Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED) nicht eindeutig abgebildet ist. Die Regierung hat auf Verordnungsebene festgelegt, welche TARMED-Positionen bei den einzelnen Untersuchungen zu verwenden sind. Auf Anregung der Ärztekammer wird diese Zuordnung korrigiert. Die neu zugewiesenen TARMED-Positionen werden dem Inhalt und dem realen Zeitaufwand der beiden Untersuchungen besser gerecht.

Aufhebung der Abweichungen von der schweizerischen Mittel- und Gegenständeliste (MiGel)

Auf die Leistungen und die Vergütung der OKP für Medizinprodukte findet grundsätzlich die vom Schweizer EDI erlassene MiGel Anwendung. Im Jahr 2011 wurden in Liechtenstein Ausnahmen von dieser Liste festgelegt, da einzelne Positionen aus den Bereichen Injektionshilfen, Gips- und Gipszubehör in der Schweiz von der MiGel gestrichen und in den TARMED übergeführt wurden. Zum damaligen Zeitpunkt wurde der TARMED in Liechtenstein noch nicht angewendet. Da dies zwischenzeitlich der Fall ist, können die Ausnahmen aufgehoben werden. (Sandro D’Elia)