Rheinschiffe und in Liechtenstein versicherte Bootsleute

Gemäss der Ausnahmevereinbarung ist der Ort relevant, an dem das Rheinschiff registriert ist. Diese Voraussetzung kann derzeit in Liechtenstein nicht erfüllt werden, da kein Schiffsregister besteht.

 

Rechtslage für viele Bootleute hat sich
ab 1. September geändert! 

Vaduz – Liechtenstein ist einer Vereinbarung der Rheinanliegerstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden beigetreten. Dadurch hat sich ab 1. September 2018 die Rechtslage für viele Bootleute mit einem liechtensteinischen Arbeitgeber geändert.

Liechtenstein liegt am Rhein, hat aber keine Binnenschifffahrt. Dennoch waren in den letzten Jahren Bootsleute auf Rheinschiffen in Liechtenstein sozialversichert. Dies war eine Folge des Mitte 2012 geänderten EWR-Koordinierungsrechts im Bereich der sozialen Sicherheit, das u.a. die Zuständigkeit im Sozialversicherungsrecht regelt, falls ein Arbeitnehmer in verschiedenen Staaten arbeitet. Die Bootsleute auf einem Rheinschiff erfüllen in der Regel diese Voraussetzung. Sie sind teilweise auch bei Firmen angestellt, die ihren Sitz und ihre Verwaltung in Liechtenstein haben. Diese Verbindung zu Liechtenstein kann ausreichen, dass die Sozialversicherungspflicht nach Liechtenstein fällt.

Anknüpfung an Sitz des Schiffsbetreibers

Im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich ein Staat für alle Sozialversicherungszweige zuständig. Die in Liechtenstein versicherten Bootsleute wurden 2017 auch zum Thema im Landtag. Die Regierung betonte, dass sie schon seit einigen Jahren mit der Angelegenheit befasst ist und stellte eine Änderung der Rechtslage in Aussicht, wenn die anderen Rheinanliegerstaaten einem Beitritt von Liechtenstein zur sogenannten Ausnahmevereinbarung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften für Rheinschiffer zustimmen. An den Verhandlungen, die 2014 begonnen haben, waren auch die Sozialpartner der Rheinschiffer in den anderen Staaten vertreten. Ziel der Verhandlungen war es, eine Gleichstellung aller Bootsleute auf den Rheinschiffen zu erreichen. Die Bootsleute sollen, wenn immer rechtlich möglich, in einem Staat mit einer Binnenschifffahrt der obligatorischen Sozialversicherung unterstellt werden.

Gemäss der Ausnahmevereinbarung ist der Ort relevant, an dem das Rheinschiff registriert ist. Diese Voraussetzung kann derzeit in Liechtenstein nicht erfüllt werden, da kein Schiffsregister besteht.

Viele der bisher in Liechtenstein sozialversicherten Bootsleute werden daher aufgrund des Beitritts Liechtensteins zur Vereinbarung, welcher am 1. September 2018 wirksam geworden ist, neu in dem Staat zu versichern sein, in dem der Schiffsbetreiber („Ausrüster“) seinen Sitz hat. (Sandro D’Elia)