Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich

Ab 1. September 2018 ist es verboten, Streichelgehege mit Kaninchen, Kleinnagern oder Küken im Rahmen von Veranstaltungen einzurichten. Von diesem Verbot sind permanent eingerichtete Streichelgehege, z.B. in Zoos, auf landwirtschaftlichen Betrieben oder in der Umgebung von Altersheimen, nicht betroffen. Foto: Picture Alliance, FFM

 

Ab 1. September 2018 fordern weitere Verordnungen einen schonenden Umgang mit Tieren

 

Vaduz – Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 3. Juli 2018 die Anpassung von verschiedenen Verordnungen im Veterinärbereich beschlossen. Die Anpassungen der Tierschutzverordnung sowie weiterer Verordnungen zum Tierschutzgesetz fordern den schonenden Umgang mit Tieren. Die Änderungen erfolgen aufgrund der Revision der entsprechenden schweizerischen Vorlagen und treten am 1. September 2018 in Kraft.

Die massgeblichen Änderungen betreffen die Heimtier- und die Nutztierhaltung. Wer Veranstaltungen, z.B. Ausstellungen oder Sportanlässe, organisiert, muss neu dafür sorgen, dass die Tiere von fachkundigen Personen betreut werden. Die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere liegt weiterhin in erster Linie bei ihren Haltern. Der Veranstalter ist jedoch verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, wenn Teilnehmende ihren Pflichten gegenüber den mitgebrachten Tieren nicht nachkommen.

Tiere, die bei einer Veranstaltung Stressreaktionen zeigen, müssen aus den Veranstaltungsräumen entfernt und schonend untergebracht werden.

Streichelzoos mit Kaninchen, Küken
usw. sind verboten

Ab 1. September 2018 ist es verboten, Streichelgehege mit Kaninchen, Kleinnagern oder Küken im Rahmen von Veranstaltungen einzurichten. Von diesem Verbot sind permanent eingerichtete Streichelgehege, z.B. in Zoos, auf landwirtschaftlichen Betrieben oder in der Umgebung von Altersheimen, nicht betroffen.

Im Weiteren dürfen Tiere, die zuchtbedingt mittlere oder schwere Belastungen zeigen, nicht mehr ausgestellt werden.

Anbieter von Hunden müssen künftig in Verkaufsinseraten ihre Adresse sowie die Herkunft der Hunde angeben. Durch diese Massnahme wird der Verkauf von illegal importierten Hunden erschwert.

Neu sind sämtliche Bellstopp-Geräte verboten, die durch Lautäusserungen des Hundes ausgelöst werden, also auch Geräte, die ausschliesslich Wasser oder Druckluft ausstossen. Diese waren bisher von diesem Verbot ausgenommen.

Hummer und andere Panzerkrebse dürfen nicht mehr auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden. Alle im Wasser lebenden Arten müssen neu immer in ihrem natürlichen Milieu gehalten werden – das betrifft auch den Hummer. Ausserdem müssen Panzerkrebse betäubt werden, bevor man sie tötet. Das in der Gastronomie übliche Eintauchen nicht betäubter Hummer in siedendes Wasser ist somit nicht länger zulässig.

Beim gewerbsmässigen Verkauf von Heimtiergehegen müssen Anbieter neu schriftlich darüber informieren, welche Tierart im jeweiligen Käfig gesetzeskonform gehalten werden kann. Dies verhindert, dass zu kleine Käfige verkauft werden. Ebenso müssen Verkäufer Informationen zur tiergerechten Haltung der jeweiligen Tierart abgeben.

Tiere von ihren Leiden erlösen

Wenn die Behandlung kranker oder verletzter Tiere aussichtslos oder nur unter grossen Schmerzen möglich ist, sollen sie zur Leidensbegrenzung getötet werden. Neu legt die Tierschutzverordnung fest, welche Kriterien eine fachgerechte und tierschutzkonforme Tötung erfüllen muss. Die neuen Vorschriften werden in einer Serie tierartspezifischer Fachinformationen erläutert. (Peter Malin)