Kleine Anfrage: Warum sind Gemeinderatswahlen auf März verschoben worden?

 

In der Landtagssitzung vom 2./3. Mai 2018 fragte der FBP-Abg. Daniel Oehry nach der Festlegung des Termins für die Gemeinderats-und -Vorsteherwahlen 2019 auf den Monat März. Die zuständige Innenministerin Dominique Gantenbein beantwortete die Anfrage:

Frage:

Die Gemeinderatswahlen finden im nächsten Jahr am 24. März 2019 statt. Die gewählten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter übernehmen ihre Funktion ab 1. Mai 2019. 

Gemäss Gemeindegesetz Art. 44 ordnet die Regierung die Wahl des Gemeinderates an und setzt den Wahltag im Monat März vor Ablauf der Amtsdauer fest. Dies führt dazu, dass im Falle einer Wahl eine neu gewählte Vorsteherin oder Vorsteher erst auf Ende März seinen Job kündigen kann. Damit ist es nicht möglich eine normale Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten, ausser sie oder er wählt den Weg schon per Ende Januar zu kündigen und riskiert somit im Falle einer Wahlniederlage arbeitslos zu sein.  Daraus ergibt sich folgende Frage.

Was spricht dagegen den Termin der Gemeinderatswahlen von März auf Januar zu verlegen, damit eine Kündigungsfrist von drei Monaten möglich wäre?

 

Antwort:

Bis zum 30. November 2012 war im Gemeindegesetz vorgesehen, dass der Wahltag im Monat Januar oder Februar vor Ablauf der Amtsdauer festzusetzen ist. Im Rahmen einer Überprüfung des Gemeindegesetzes und des Volksrechtegesetzes durch eine von der Regierung und der Konferenz der Gemeindevorsteher eingesetzte Arbeitsgruppe im Jahr 2010 haben die Gemeinden dafür plädiert, den Wahltag in den Monat März zu verlegen. Die Gemeinden brachten hierfür insbesondere organisatorische Probleme vor, beispielsweise bei der Einreichung von Wahlvorschlägen, der öffentliche Auflage der Stimmregister und der Zustellung des amtlichen Abstimmungsmaterials. Aufgrund der zahlreichen Feiertage sowie Ferien in den Monaten Dezember und Januar waren diese Wahlvorbereitungen in der Praxis nur erschwert durchführbar. Da die Gemeinden bei den Gemeindewahlen den Hauptteil der organisatorischen Arbeiten erledigen, ist der Landesgesetzgeber im Jahr 2012 dem Wunsch der Gemeinden auf Verlegung des Wahltages auf März nachgekommen, was gegen dessen Verlegung spricht.

Der Wunsch einer Verlegung des Amtsantrittes, um zum Beispiel eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten zu können, müsste in diesem Sinne seitens der Gemeinden eingebracht werden.