Wie hoch sind heute die Lehrerbesoldungen?

Regierungsrätin Dominique Gantenbein hatte in der LT-Sitzung vom 27.-29.März 2018 neun Kleine Anfragen zu beantworten.

 

Kleine Anfragen an Regierungsrätin
Dominique Gantenbein

Kleine Anfrage des Landtagspräsidenten Albert Frick an Regierungsrätin Dominique Gantenbein in der Landtagssitzung vom 28. Februar bis 2. März 2018

Frage:

Vor zehn Jahren hat der Landtag der Lehrerbesoldungsreform zugestimmt und hat mit Inkrafttreten per 1.1.2009 markante Höhereinstufungen für Lehrpersonen aller Schulstufen beschlossen. Die Regierung hatte in ihrem Antrag argumentiert, dass es wichtig sei, dass auch in Zukunft begabte junge Menschen diesen Beruf ergreifen. Dazu brauche es entsprechende Rahmenbedingungen. Nur so bleibe der Lehrerberuf attraktiv.

Neun Jahre nach Inkrafttreten der Lehrerbesoldungsreform gilt es zu überprüfen, ob das Ziel der Attraktivitätssteigerung erreicht wurde. Lehrpersonen, die nach der Reform im Jahre 2009 eingetreten sind, befinden sich aktuell im 9. Dienstjahr. Vor Inkrafttreten der Reform, im Jahre 2008, hatten Lehrpersonen im 9. Dienstjahr folgende Monatslöhne:

Primarlehrer:          CHF 6‘976
Reallehrer:             CHF 8‘538
Gymnasiallehrer:    CHF 10‘020

  1. Wie hoch sind die durchschnittlichen Monatslöhne der nach der Reform eingetretenen Primarlehrer, Reallehrer und Gymnasiallehrer, die sich heute, das heisst im Schuljahr 2017/2018, im 9. Dienstjahr befinden?
  2. Wie hoch ist der prozentuale Lohnzugewinn oder Lohnverlust dieser sich heute im 9. Dienstjahr befindenden Primarlehrer, Reallehrer und Gymnasiallehrer gegenüber den erwähnten Vergleichslöhnen des Jahres 2008?

 

Zu Frage 1

Die durchschnittlichen Brutto-Monatslöhne der nach der Reform eingetretenen Lehrpersonen, die sich heute im 9. Dienstjahr befinden, betragen:

  • Primarlehrperson: 7‘230 Schweizer Franken
  • Reallehrperson: 7‘996 Schweizer Franken
  • Gymnasiallehrperson: 9‘094 Schweizer Franken

Die Bruttolöhne per 1.1.2018 beziehen sich auf Primarlehrpersonen mit Bachelordiplom, Reallehrpersonen mit Masterdiplom und Gymnasiallehrpersonen mit Masterdiplom im Verbund mit Höherem Lehramt. In den Bruttolöhnen berücksichtigt sind bei den Primar- und Reallehrpersonen zwei und bei den Gymnasiallehrpersonen drei Erfahrungsanteile.

Zu Frage 2

Der prozentuale Lohnzugewinn oder Lohnverlust dieser sich heute im 9. Dienstjahr befindenden Lehrpersonen gegenüber den in der Frage erwähnten Vergleichslöhnen des Jahres 2008 beträgt:

  • Primarlehrperson: + 3.64 Prozent
  • Reallehrperson: – 6.35 Prozent
  • Gymnasiallehrperson: – 9.25 Prozent

Es handelt sich hier um eine langjährige Problematik, da bei den Gymnasial- und Reallehrpersonen die Entwicklung insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass im Zuge der Sparrunden jeweils keine Lohnerhöhungen gewährt wurden. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Primarlehrpersonen, ihnen wurde aber bei der Umstellung auf das neue System  eine Lohnerhöhung gewährt, um ihren Lohn an jenen der Sekundarstufenlehrer anzunähern. Diese Annäherung war aufgrund der damals durchgeführten Arbeitsplatzbewertung nötig.

Da sich die Lehrpersonen der verschiedenen Schulstufen in unterschiedlichen Richtpositionen befinden, verläuft die Lohnentwicklung der einzelnen Lohnkategorien nicht einfach parallel. Die Entwicklung der individuell wirkenden Lohnkomponenten sowie die für die Systempflege und –wartung eingesetzten Mittel haben sich jeweils unterschiedlich ausgewirkt. Dies erklärt, warum die Prozentsätze in den verschiedenen Richtpositionen unterschiedlich sind. Grundsätzlich ist aber anzumerken, dass unsere Anstellungsbedingungen immer noch konkurrenzfähig sind, insbesondere auch aufgrund der vorteilhaften Steuersituation, welche es auch im Rahmen des laufenden Prozesses zur Ausarbeitung eines Vorgehensvorschlages zur Verbesserung der Lohnperspektive zu berücksichtigen gilt.


 

Berufswahlunterricht auch am Liecht. Gymnasium?

Kleine Anfrage der Landtags-Abgeordneten Gunilla Marxer-Kranz an Regierungsrätin Dominique Gantenbein in der Landtagssitzung vom 28. Februar bis 2. März 2018.

Frage:

Der Bildungsstandort Liechtenstein ist gekennzeichnet durch seine Durchlässigkeit, heisst : kein Abschluss ohne Anschluss und die damit einhergehenden, vielfältigen Möglichkeiten, sich aus- und weiterzubilden. Es ist zur Selbstverständlichkeit geworden, dass unter den verschiedenen Schulstufen diese Durchlässigkeit gewährleistet ist. So kann ein Oberschüler durch entsprechende Förderung in die Realschule wechseln beziehungsweise ein Realschüler ins Gymnasium. Für alle aber endet nach neun Schuljahren die Pflichtschule. In der Oberschule sowie an der Realschule findet daher ab der 8. Klasse Berufswahlunterricht statt. In der 9. Schulstufe der Ober- und Realschule sind die Rekrutierungsprozesse der Unternehmen im vollen Gange. Das Untergymnasium bereitet sich auf das Obergymnasium vor. Der Möglichkeit vom Gymnasium in eine Berufslehre wechseln zu können wird aber keinerlei Aufmerksamkeit beziehungsweise Unterstützung geschenkt. Dies kann in verschiedenen Situationen zu schlechten Voraussetzungen für die Schüler führen. Es kann durchwegs sein, dass ein Gymnasiast nach dem 9. Schuljahr in eine Berufslehre wechseln will bzw. aufgrund seiner Leistungen von der Schule abgehen muss.

  1. Dem Hauptauftrag des Gymnasiums sei Sorge zu tragen. Müsste aber nicht aufgrund Durchlässigkeit, der Berufswahlunterricht als Wahlfach auch in der 9. Stufe des Gymnasiums angeboten werden?
  2. Wäre ein solcher Berufswahlunterricht am Gymnasium nicht allenfalls auch für eine Profilwahl beziehungsweise spätere Studienwahlrichtung hilfreich?
  3. Wie wird die Way-up-Lehre beziehungsweise wie werden Praktika bei unseren Banken als möglicher Weg nach dem Gymnasium bekannt gemacht?
  4. Sind Veranstaltungen wie next step beziehungsweise berufscheck für die Gymnasiasten während der Schulzeit zugänglich beziehungsweise Pflicht?
  5. Wo im Gymnasiallehrplan kann die Verantwortung und der Inhalt einer Übertrittsplanung in die Berufswelt beziehungsweise Studium verankert werden und in welcher Schulstufe wäre diese sinnvoll?

 

Zu Frage 1:

Die Berufswahlvorbereitung findet in den Sekundarschulen vor allem im 8. Schuljahr statt. Im 9. Schuljahr ist diese in den meisten Fällen bereits abgeschlossen. Das Gymnasium führt zusammen mit dem Amt für Berufsbildung für alle Schülerinnen und Schüler der 8. Schulstufe obligatorische Beratungs- und Orientierungsanlässe durch. Diese sollen die Schülerinnen und Schüler sowohl in der Entscheidung der Profilwahl für die Oberstufe unterstützen, als auch Alternativen aufzeigen. Zusätzlich werden individuelle Standortgespräche mit Eltern und Schülern angeboten. Für Schülerinnen und Schüler mit tieferem Notendurchschnitt sind sie verpflichtend. Überdies können Schülerinnen und Schüler an „Stellwerktests“ teilnehmen, welche im Kontext einer individuellen Orientierung und der Entscheidung für oder gegen eine Berufslehre hilfreich sind.

Zu Frage 2:

Am Gymnasium gibt es Angebote, sowohl für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I als auch der Sekundarstufe II. Der Hauptauftrag des Gymnasiums besteht darin, auf die Maturität vorzubereiten. Daher kann die Berufswahlvorbereitung nicht im gleichen Ausmass erfolgen, wie an Schulen, deren Anschlussziel die Berufsbildung ist. Dennoch beteiligt sich das Gymnasium am Angebot FITNA (Förderung der Interessen für Technik und Naturwissenschaften bei Jugendlichen), welches Einblicke in technische Berufe ermöglicht. Interessierte können an zwei Mittwochnachmittagen in ausgewählten Firmen der Region schnuppern. Auch wird in der Projektwoche alljährlich ein Betriebspraktikum angeboten, in Zusammenarbeit mit der LIHK und der Wirtschaftskammer.

Zu Frage 3:

Verschiedene Betriebe, die die Way-up Lehre anbieten, stellen dem Gymnasium regelmässig Informationsmaterial zu. Dieses wird an die betroffenen Schülerinnen und Schüler über die Klassenlehrpersonen weitergegeben.

Zu Frage 4:

Der Besuch der Veranstaltung „next step“ ist für Schülerinnen und Schüler keiner Schulart verpflichtend, wird aber ermöglicht, indem Schülerinnen und Schüler für den Besuch vom Unterricht dispensiert werden. Die freiwillige Teilnahme am „Berufscheck“ wird Gymnasiastinnen und Gymnasiasten der 8. und 9. Schulstufe seit zwei Jahren ermöglicht. Sie wird auch genutzt. 

Zu Frage 5:

Im neuen Liechtensteiner Lehrplan werden diesbezügliche Inhalte und Kompetenzen auf der Sekundarstufe I voraussichtlich im Fach Lebenskunde unterrichtet. Dies idealerweise im 8. und 9. Schuljahr. Für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe führt das Gymnasium zusammen mit dem Amt für Berufsbildung alljährlich unterstützende Anlässe für die Berufs- und Studienwahl durch, so eine zweitägige Beratungs- und Orientierungstagung für alle Maturandinnen und Maturanden am Berufsinformationszentrum und eine Veranstaltung zusammen mit bereits Studierenden. Zudem können sich Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe für die Teilnahme an Universitätsbesuchstagen dispensieren lassen.

 


 

Zur Asylgesetz-Reform

Kleine Anfrage des Landtags-Abgeordneten Johannes Hasler an Regierungsrätin Dominique Gantenbein in der Landtagssitzung vom 28. Februar bis 2. März 2018.

 

Frage: 

Mit Datum vom 1.1.2017 trat ein revidiertes Asylgesetz in Kraft. Ein wesentlicher Punkt dieser Revision war die Einführung von neuen Unzulässigkeitsgründen. Im entsprechenden Bericht und Antrag der Regierung stand hierzu, dass „neu Asylgesuche von Personen aus sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten unzulässig seien, sofern keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen“.

Gemäss einem Artikel im Volksblatt vom 10.01.2018 verzeichnete das Ausländer- und Passamt im 2017 einen Anstieg der Gesuche um 83 %. Des Weiteren würden rund 55 % der Gesuche Personen aus dem Westbalkan und somit sicheren Herkunftsländern betreffen, wobei sich diese Personen vielfach aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen oder gemeinsamen Aufenthalten in anderen Dublin-Staaten kennen würden.

Der gewünschte Effekt scheint, wie auch das Ausländer- und Passamt gegenüber der Zeitung angab, noch nicht eingetreten zu sein

 

Fragen:

  1. Ist es richtig, dass die Mehrzahl der Gesuche 2017 von einer oft verwandten ethnischen Minderheit aus dem Westbalkan stammen?
  2. Wie beurteilt die Regierung generell die Wirkung der letzten Asylreform?
  3. Warum ist der gewünschte Effekt in Bezug auf die neuen Unzulässigkeitsgründe noch nicht eingetreten?
  4. Ist aus Sicht der Regierung anzunehmen, dass sich der genannte gewünschte Effekt von selbst einstellt?
  5. Welche Gesetzesgrundlagen müssen wie geändert werden, damit auf Gesuche von Personen aus sicheren Herkunftsländern gar nicht erst eingetreten werden muss und diese Personen umgehend das Land verlassen müssen?

 

Antwort

Zu Frage 1:

Es ist richtig, dass die Mehrzahl der Gesuche im Jahr 2017 von Personen aus Serbien (64 Gesuche) stammten, gefolgt von Mazedonien (15 Gesuche). Regional kamen somit die meisten Asylgesuche von Personen aus dem Westbalkan (rund 54%). Oft handelte es sich dabei um Personen aus dem gleichen serbischen Dorf oder Verwandte, die der ethnischen Minderheit der Roma angehören. Diese Entwicklung setzt sich bisher im Jahr 2018 fort.

Zu Frage 2:

Mit der letzten Asylgesetzrevision wurden im Wesentlichen zwei Stossrichtungen verfolgt: Zum einen war es ein wichtiges Anliegen, das Asylverfahren zu beschleunigen und zukunftsorientiert auszugestalten, ohne dabei die Rechte von Asylsuchenden übermässig einzuschränken. Zum anderen sollte die Attraktivität für Personen aus sicheren Heimats- und Herkunftsstaaten, in Liechtenstein ein Asylgesuch zu stellen, erheblich verringert werden.

Generell kann festgehalten werden, dass die im Januar 2017 in Kraft getretene Asylgesetzreform zu einer Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des ordentlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof geführt hat. Durch die Einführung des zuständigen Regierungsmitglieds als erste Instanz in Asylfällen, die in einem beschleunigten Verfahren erledigt werden, ist eine Rechtsmittelinstanz inklusive Beschwerde und Entscheidungsfristen weggefallen. Zudem wurde die Kooperation der involvierten Stellen im Rahmen der Asylgesetzreform intensiviert. Es kann auch festgestellt werden, dass die automatische Gewährung der aufschiebenden Wirkung bei einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Doppelspurigkeiten verhindern konnte, die früher eine Verzögerung der Verfahren bewirkten.

Dem Bericht und Antrag zur letzten Asylgesetzreform ist zu entnehmen, dass in beschleunigten Verfahren eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 36 Wochen angestrebt wurde. Zumindest bei Zuständigkeitsverfahren nach der Dublin-III-Verordnung wurde dieses Ziel erreicht.

Trotz der neu eingeführten Unzulässigkeitsgründe für Asylsuchende aus sicheren Heimats- und Herkunftsstaaten kommt dennoch mehr als die Hälfte der Personen, die im Jahr 2017 ein Asylgesuch in Liechtenstein gestellt haben, aus solchen Ländern. Hier ist der gewünschte Effekt somit noch nicht eingetreten.

Zu Frage 3:

Situationen wie in Liechtenstein, wo das Asylsystem von Personen genutzt wird, die sich dadurch einen temporären Aufenthalt erhoffen, ohne international schutzbedürftig zu sein, bestehen nach Angaben des UNHCR auch in anderen Staaten. Ursache hierfür sind meist zu lange Asylverfahren, die den Aufenthalt im Land attraktiv und profitabel erscheinen lassen, auch wenn von vornherein klar ist, dass er nicht von Dauer ist. Eine lange Verfahrensdauer (inkl. Rechtsmittelverfahren) stellt im Asylbereich einen wesentlichen Pull-Faktor dar.

Es ist festzustellen, dass Personen aus sicheren Heimats- und Herkunftsstaaten grossmehrheitlich sämtliche zur Verfügung stehende Rechtsmittel – sowohl im ordentlichen wie auch im ausserordentlichen Rechtsmittelzug – ausschöpfen; d.h. die Entscheide des Verwaltungsgerichthofes werden somit in aller Regel mittels Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof weitergezogen, was die Verfahrensdauer wesentlich verlängert.

Eine wesentliche verfahrensbeschleunigende Massnahme bestand darin, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe nur zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz beziehungsweise der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden kann. Dadurch sollten Verfahrensverzögerungen vermieden werden und das ordentliche Rechtsmittelverfahren dadurch effizienter und schlussendlich auch kostengünstiger werden.

Durch eine neue Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ist derzeit unklar, ob diese Massnahme in Zukunft noch greifen wird.

Neben der Verfahrensdauer bildet der zu Frage 1 beschriebene Umstand, dass sich die Asylsuchenden aus sicheren Heimats- und Herkunftsstaaten untereinander kennen und sich gegenseitig „nachziehen“ ein weiterer Grund, warum der angestrebte Effekt in Bezug auf Asylsuchende aus dem Westbalkan (noch) nicht eingetreten ist.

Zu Frage 4:

Liechtenstein hat als Kleinstaat Möglichkeiten rechtsstaatlich einwandfreie und sehr rasche Asylverfahren bis zur Wegweisung durchzuführen. Um insbesondere das Ziel der beschleunigten Behandlung von Asylgesuchen von Personen aus sicheren Heimats- und Herkunftsstaaten, die keine Aussicht auf eine Asylgewährung in Liechtenstein haben, jedoch zu erreichen, müssen alle relevanten Akteure auf ein rasches Verfahren hinarbeiten.

Zu Frage 5:

Gemäss Asylgesetz muss auch im beschleunigten Asylverfahren bei erstmaligen Gesuchen von Personen aus sicheren Heimats- und Herkunftsstaaten eine materielle Gesuchsprüfung erfolgen, um einen Unzulässigkeitsentscheid erlassen zu können, sofern diese Personen nicht unter das Dublin-Verfahren fallen, d.h. die Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens bei einem anderen Dublin-Staat liegt. Sowohl aufgrund der aktuellen Gesetzeslage wie auch der Rechtsprechung ist es bei Mehrfachgesuchen derselben Person nicht möglich, lediglich eine formlose Wegweisung zu verfügen, auch wenn sich das Vorbringen kaum vom Vorbringen im früher durchgeführten Asylverfahren unterscheidet.  Die Einführung einer konkreten Regelung für Mehrfachgesuche, die in der letzten Zeit gehäuft vorkommen, wird derzeit geprüft. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob eine solche Regelung bzw. in welcher Form eine solche Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält.