Lohnabrechnungen: Merkblatt vom Ministerium für Gesellschaft

 

Ministerium für Gesellschaft aktualisiert Merkblatt zur Lohnabrechnung von Erwerbstätigkeiten mit geringen Arbeitspensen

 

  Vaduz  – Wer eine Reinigungsfachkraft oder eine Hilfe für
Gartenarbeiten im Teilzeitpensum angestellt hat, weiss, dass die  korrekte Abrechnung der Sozial- und Steuerabgaben nicht ganz einfach ist. Insbesondere bei der Anstellung von nur sehr kleinen Pensen, wie beispielsweise einer Reinigungskraft, die nur einen Tag in der Woche  beschäftigt wird, erscheint der Aufwand für eine korrekte Abrechnung sehr hoch und kompliziert.

In Liechtenstein sind grundsätzlich sämtliche Arbeitgeber verpflichtet, die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge wie AHV-IV-FAK, ALV, Pensionskasse usw. sowie die Lohnsteuerabzüge abzurechnen und abzuführen. Des weiteren besteht unter Umständen die Pflicht, eine Nicht- und/oder Betriebsunfallversicherung abzuschliessen, die Hälfte der obligatorischen Krankenpflegeversicherung („Krankenkassenprämie“) zu vergüten sowie
eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Hierbei gelten verschiedene Voraussetzungen. So müssen beispielsweise die AHV-Beiträge nur bis 65 Jahre gezahlt werden, eine Nichtbetriebsunfallversicherung ist erst ab 8 Stunden Arbeitsleistung pro Woche zwingend abzuschliessen, Pensionskassenbeiträge müssen erst ab CHF 13’920 Jahreseinkommen bezahlt werden usw. Zudem sind mehrere  Behörden bzw. Stellen involviert, was für den Bürger einen hohen bürokratischen Aufwand verursacht.

Leitfaden sowie Kurzzusammenfassung soll Abhilfe schaffen Das Ministerium für Gesellschaft hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen bereits im Jahr 2016 einen Leitfaden betreffend die Lohnabrechnung bei Teilzeitarbeit und/oder bei gelegentlichen Erwerbstätigkeiten sowie eine entsprechende Kurzzusammenfassung
ausgearbeitet. Per 1. Januar 2018 sind einige Änderungen in Kraft getreten: Die AHV-Beiträge wurden um Total 0.3% erhöht, der massgebliche Jahreslohn betreffend die Versicherungspflicht im Bereich der Pensionskasse wurde von CHF 20’880 auf CHF 13’920
reduziert und der Arbeitgeberbeitrag betreffend die Krankenkassenprämie wurde dem aktuellen Landesdurchschnitt entsprechend angepasst.

Die für das Jahr 2018 aktualisierten Versionen sind nunmehr auf
der Homepage des Ministeriums unter http://www.regierung.li/leitfaden-lohnabrechnung verfügbar. Dieser Leitfaden wird jährlich überprüft und im Bedarfsfall angepasst,
sodass dem Bürger stets eine aktuelle Version zur Verfügung steht. (Sandro D’Elia)