EWR-Recht: Die neuesten Sicherheits- und Umweltstandards angepasst
Die Regierung hat die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge den neusten Sicherheits- und Umweltstandards angepasst und per 1. Dezember 2017 in Kraft gesetzt. Zusätzlich wird EWR-Recht, namentlich die Bestimmungen der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmässige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in liechtensteinisches Recht übernommen.
Die Anpassungen umfassen verschiedene technische Vorschriften und werden durch die Verordnung über die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), die Verordnung über die Abänderung der Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1), die Verordnung über die Abänderung der Verordnung über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2), die Verordnung über die Abänderung der Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3), die Verordnung über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und die Verordnung über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung (SSV) vorgenommen. Sie umfassen vorwiegend folgende Bereiche:
Sicherheitsausrüstung von Motorfahrzeugen
Neue Motorräder mit einem Hubraum von über 125 cm3 sind in Zukunft wie in der EU mit Antiblockierbremssystemen (ABS) ausgerüstet. Damit soll die Zahl schwerer Motorradunfälle gesenkt werden. An Blaulicht-Einsatzfahrzeugen werden mehr optische Warneinrichtungen erlaubt (z.B. Blaulichter in den Aussenspiegeln). Damit können sie bei dringlichen Einsatzfahrten besser wahrgenommen und früher erkannt werden.
Neue Traktoren und Motorkarren mit Überroll-Schutzeinrichtungen sowie neue Traktoren und Arbeitsmotorwagen mit Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h müssen künftig Sicherheitsgurte aufweisen.
Verbesserung des Umweltschutzes
Für neue Motorräder werden die in der EU bereits geltenden strengeren Abgasvorschriften eingeführt (Euro 4). Die Abgasemissionen dieser Motorräder werden dadurch um zirka die Hälfte reduziert und der liechtensteinische Fahrzeugpark wird dadurch erneut schadstoffärmer.
Vereinfachungen für Gehbehinderte
Motorisierte Rollstühle dürfen künftig einen geschlossenen Fahrgastraum aufweisen. Bei Rollstühlen mit Höchstgeschwindigkeit bis
10 km/h wird zudem ein Beifahrerplatz erlaubt. Diese Fahrzeuge dürfen jedoch nach wie vor nur einen Meter breit sein, damit Fussgängerinnen und Fussgänger auf dem Trottoir nicht gefährdet werden.
Nachprüfungen, Prüfbescheinigung, Achslasten und Fahrradglocke
Im Weiteren wurden Bestimmungen der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmässige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen in nationales Recht übernommen. Dabei geht es einerseits um das Festlegen der Prüffristen von gewerblichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und andererseits um das Ausstellen einer von der EU geforderten Prüfbescheinigung nach jeder Nachprüfung.
Arbeitskarren mit Breitreifen (z.B. Bagger) dürfen künftig 14 Tonnen Achslast an einer Antriebsachse aufweisen. Bis anhin gab es eine solche Regelung nur für landwirtschaftliche Erntemaschinen. Die Höchstgeschwindigkeit von Arbeitskarren ist auf 30 km/h beschränkt.
Die Bestimmung, dass Fahrräder über 11 kg Leergewicht mit einer Glocke ausgerüstet sein müssen, wird aufgehoben.
Prüfpflicht bei Auslandsfahrten
Fahrzeughalter u.a. von Lastwagen und Sattelschleppern werden darauf hingewiesen, dass sie bei Auslandfahrten selbst dafür Sorge tragen müssen, dass ihr Fahrzeug rechtzeitig nachgeprüft wird. (Otto C. Frommelt)