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Landtag: Wenn der Lohn, der hier verdient wird, in der Schweiz versteuert werden muss !

 

DBA Schweiz-Liechtenstein als Gegenstand einer Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder

In der September-Landtagssession stellte der FL-Abg. Thomas Lageder Regierungschef Adrian Hasler Fragen zum DBA Schweiz/Liechtenstein und konkret Fragen im Zusammenhang in welchem Land die Steuern anfallen.

 

Frage:

Der Betriebsertrag des Liechtenstein-Instituts betrug 2016 rund CHF 1,65 Mio., wobei das Land Liechtenstein CHF1 Mio. beigetragen hat. Das Liechtenstein-Institut wird also ganz wesentlich von der öffentlichen Hand finanziert. In der Schweiz wohnhafte Angestellte des Liechtenstein-Instituts müssen unverständlicherweise, obwohl die öffentliche Hand den nach PGR gemeinnützigen Verein massgeblich finanziert, ihren Lohn in der Schweiz versteuern.

Die in Liechtenstein wohnhaften Angestellten des Forschungszentrums RhySearch, zu welchen Liechtenstein bekanntlich ein Drittel der Kosten beiträgt, können ihren Lohn in Liechtenstein versteuern. Hingegen sind Angestellte der Spitäler Grabs, Walenstadt, Altstätten und des Kantonsspitals St. Gallen neu verpflichtet, ihren Lohn in der Schweiz zu versteuern, obwohl sie in Liechtenstein wohnhaft sind, weil Liechtenstein sich nicht mehr an der Trägerschaft beteiligt, sprich finanzielle Beiträge leistet.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

  1. Ist es korrekt, dass in der Schweiz wohnhafte Angestellte des Liechtenstein-Instituts ihren Lohn in der Schweiz versteuern müssen?
  2. Ist seit dem Inkrafttreten des DBAs mit der Schweiz am 22. Dezember 2016 eine Praxisänderung eingetreten, konkret müssen in der Schweiz wohnhafte Angestellte des Liechtenstein-Instituts neu ihren Lohn in der Schweiz versteuern?
  3. Ist eine Versteuerung des Lohns im Wohnsitzland der Angestellten des Liechtenstein-Instituts mit der angewandten Praxis bei RhySearch und den Spitälern Grabs, Walenstadt, Altstätten und des Kantonsspitals St. Gallen nach Meinung der Regierung konsistent?
  4. Wie hoch ist der Verlust an Steuersubstrat für das Land Liechtenstein und die Gemeinden durch die allenfalls neue Praxis der Schweiz in Bezug auf das Liechtenstein-Institut?

Antwort:

Massgebend für die Frage, ob bei Grenzgängern gemäss DBA Liechtenstein-Schweiz das Besteuerungsrecht dem Kassenstaat zukommt, ist in erster Linie, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Abkommens handelt. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Institutionen mit einer gemeinsamen Beteiligung. Hier kommt − analog den privatrechtlichen Unternehmen und Institutionen − das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu.

Nachdem es sich beim Liechtenstein-Institut um einen privatrechtlichen Arbeitgeber handelt, kommt das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat der Angestellten zu. Nicht massgebend ist hierbei, ob der private Arbeitgeber staatliche Subventionen erhält oder nicht.

Zu Frage 1:

Das ist korrekt. In der Schweiz wohnhafte Angestellte des Liechtenstein-Instituts, welche Grenzgänger sind, haben ihren Lohn in der Schweiz zu versteuern.

Zu Frage 2:

Nein, diesbezüglich ergeben sich aufgrund des neuen DBA keine Änderungen. Auch unter der Geltung des alten Steuerabkommens mussten die Angestellten des Liechtenstein-Instituts ihren Lohn in der Schweiz versteuern.

Zur Frage 3:

Ja, diese Praxis ist konsistent. Bei den genannten Spitälern handelt es sich um schweizerische öffentlich-rechtliche Institutionen, weshalb das Besteuerungsrecht der Schweiz als Kassenstaat zukommt. Diese Spitäler qualifizieren nicht als Institution mit gemeinsamer Beteiligung.

Bei RhySearch handelt es sich ebenfalls um eine schweizerische öffentlich-rechtliche Institution. Im Gegensatz zu den genannten Spitälern hat sich Liechtenstein an RhySearch beteiligt. Grundlage ist die bilaterale Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal aus dem Jahr 2013, welche Liechtenstein und den Kanton St. Gallen als Gründungsträger der Anstalt nennt. Aufgrund dieser Tatsache kommt für die in Liechtenstein wohnhaften Angestellten von RhySearch Liechtenstein das Besteuerungsrecht zu.

Zur Frage 4:

Wie oben ausgeführt, liegt keine Änderung betreffend die Besteuerung dieser Angestellten des Liechtenstein-Instituts vor, weshalb sich die Frage nach dem Verlust von Steuersubstrat erübrigt.

 

 

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