
Als S.D. Erbprinz Alois am Staatsfeiertag verkündet hat, dass weibliche und männliche Mitglieder des Fürstenhauses künftig rechtlich gleichgestellt sind – auch in der Erbfolge –, war die Resonanz gross. Die Gründe für diesen historischen Schritt und für weitere Anpassungen des Hausgesetzes sind vielfältig. Im Kern geht es dem Fürstenhaus darum, Verantwortung, Kontinuität und Handlungsfähigkeit für die kommenden Generationen zu sichern.
Text: Heribert Beck
In den über 307 Jahren seit der Erhebung der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg zum Fürstentum Liechtenstein am 23. Januar 1719 haben zwölf Fürsten das Land regiert. Damit dauerte eine Regentschaft im Schnitt mehr als 25 Jahre. Zahlen, die für Kontinuität im Lauf der Zeit stehen und für Stabilität, gerade auch in unruhigen Phasen der Geschichte, von denen Europa seit dem Beginn des 18. Jahrhunderts einige erlebt hat. Kontinuität und Stabilität im Wandel der Zeit sind es auch, die das Fürstenhaus bewogen haben, mit der am Staatsfeiertag verkündeten ersten Novelle des 1993 erlassenen Hausgesetzes neue Wege zu gehen. Sie ist am 3. September im Landesgesetzblatt publiziert worden, am 4. September in Kraft getreten und umfasst neben der Einführung der absoluten Primogenitur für künftig geborene Familienmitglieder, welche die Berichterstattung in den Medien dominiert hat, eine Reihe weiterer Anpassungen.

Die nächste Generation im Blick
«In Zukunft könnte eine Fürstin über Liechtenstein regieren»: So und so ähnlich lauteten die Schlagzeilen der Liechtensteiner und internationalen deutschsprachigen Medien im Zuge der Ansprache von S.D. Erbprinz Alois am 15. August auf der Schlosswiese, in deren Rahmen der Stellvertreter des Landesfürsten die Novelle verkündet hatte, die das Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein modernisiert. «Das Thema Thronfolge wurde innerhalb der Familie zum Teil seit mehreren Jahrzehnten diskutiert. Die Einführung der absoluten Primogenitur mit einer allgemeinen Weitervererbung der Mitgliedschaft an alle Söhne und Töchter des Hauses hätte jedoch zu einem exponentiellen Anwachsen der Mitgliederzahl geführt, mit problematischen langfristigen Folgen für die Entscheidungsfindung und damit für die Stabilität des Hauses und des Landes», sagt Erbprinz Alois. Daher sei es der fürstlichen Familie wichtig gewesen, ein System zu finden, welches dazu beiträgt, dass das Haus auch in künftigen Generationen weder zu gross noch zu klein wird. «Diese Lösung konnte jetzt gefunden werden.»
Zu den Gründen, die schliesslich den Ausschlag für die Novelle gegeben haben, führt der Erbprinz aus: «Da es in unserer Familie in den letzten Generationen immer männliche Erstgeborene gab, war das Thema nicht unbedingt dringlich. Meine Kinder sind inzwischen aber in einem Alter, in dem sie heiraten und die nächste Generation schon bald geboren werden könnte. Daher erschien es sinnvoll, die Änderung jetzt vorzunehmen, damit sie ab der nächsten Generation gelten kann.» Bereits heute gilt mit der Novelle hingegen, dass das Stimmrecht innerhalb der Familie auf alle volljährigen und handlungsfähigen Mitglieder kraft Geburt ausgeweitet ist. Damit haben weibliche und männliche Nachkommen dieselben Mitwirkungsrechte. Abstimmungen können künftig ausserdem elektronisch durchgeführt werden. Damit werden die Verfahren klarer und transparenter. Zugleich erhalten mehr Familienmitglieder ein Mitspracherecht.
Komplexe Materie, breit abgestütztes Ergebnis
Bei der Novelle, die vom Erbprinzen zusammen mit einigen weiteren Familienmitgliedern und zwei Rechtsexperten ausgearbeitet worden ist, handelt es sich um eine juristisch komplexe Materie. Entsprechend viel Zeit haben die Vorbereitungen in Anspruch genommen. Sie dauerten vom Herbst 2025 bis zum Frühling 2026. Danach folgte der Abstimmungsprozess, der am 12. August mit der Auszählung der Stimmen zu Ende gegangen ist. Die Bekanntgabe am Staatsfeiertag sei dabei schon frühzeitig vorgesehen gewesen, um der staatspolitischen Dimension des Themas angemessen Rechnung zu tragen, informiert das Fürstenhaus.
Neben den neuen Bestimmungen in der Thronfolge sind auch die Regeln zur Familienmitgliedschaft nun klarer und moderner gestaltet. Neu können die Ehemänner einer Fürstin oder Erbprinzessin ebenfalls Mitglieder des Fürstenhauses werden, sofern die Ehe nach dem Hausgesetz anerkannt ist. Diese hausgesetzliche Anerkennung bleibt eine wichtige Voraussetzung für den Status innerhalb des Fürstenhauses. Die entsprechenden Verfahren wurden durch die Novelle präzisiert und modernisiert. Zunächst wurde die Bestimmung, dass die Öffentlichkeit nach hausgesetzlicher Anerkennung der Ehe zu informieren ist, fallen gelassen. Zudem hat die zivile Eheschliessung im Sinne der Privatsphäre der Brautleute nicht mehr unbedingt in der Öffentlichkeit stattzufinden. Möglich sind öffentliche Trauungen aber weiterhin. Des Weiteren berücksichtigt das Hausgesetz nun weibliche Titel wie Fürstin und Erbprinzessin ausdrücklich. Ehemänner einer Fürstin oder Erbprinzessin führen künftig den Titel «Prinz von und zu Liechtenstein, Graf zu Rietberg».
Neue Regelungen für den Familienrat
Weitere Aspekte der Reform sind die Stärkung des Familienrats und der Kompetenzen des regierenden Fürsten – oder künftig einer regierenden Fürstin – in Bezug auf Disziplinarmassnahmen. Beschwerden gegen solche Disziplinarmassnahmen, die von weniger schwerwiegender Natur sind, haben künftig keine aufschiebende Wirkung mehr. Entsprechende Entscheidungen des Fürsten treten somit sofort in Kraft. Damit wird gemäss Fürstenhaus die Verpflichtung der Familienmitglieder gestärkt, die Ehre und das Wohl des Hauses sowie des Fürstentums zu wahren.
Die zweite Instanz bei Entscheidungen des Fürsten ist der erwähnte Familienrat. Er wurde mit der Novelle von drei auf fünf Mitglieder erweitert. Dadurch erhält er eine breitere Repräsentanz der Familie sowie eine höhere Stabilität und Handlungsfähigkeit. Neu wählen die Mitglieder des Familienrates ihren Vorsitz ausserdem selbst, während er bisher automatisch beim ranghöchsten Mitglied lag. Neu ist ausserdem, dass Landtag und Regierung künftig nach einer Wahl des Familienrats über deren Ergebnis informiert werden.
Ein wesentliches Merkmal des Familienrats ist, dass er auch in Krisenzeiten handlungsfähig bleiben soll. Die Reform schafft in diesem Zusammenhang klarere Regeln für aussergewöhnliche Situationen und mögliche Vertretungsfälle. Für besonders wichtige Entscheidungen – konkret die Frage, ob für den Fürsten, seine Ehefrau oder eines der gemeinsamen Kinder ein Vormund oder ein Sachwalter zu bestellen ist – sind nun zwei unabhängige Sachverständigengutachten erforderlich. Dadurch werden Entscheidungen besser abgesichert und nachvollziehbarer.
In die Rolle wachsen können
Trotz der weiteren Anpassungen standen bei der Novelle aber die absolute Primogenitur und die Ausweitung der Mitwirkungsrechte in hausgesetzlichen Fragen auf alle weiblichen Nachkommen des Fürstenhauses klar im Vordergrund. Erbprinz Alois fasst die Beweggründe der Familie folgendermassen zusammen: «Wir wollten sicherstellen, dass die Verantwortung für das Fürstentum und das Fürstenhaus künftig bei jener Person liegen kann, die auf diese Rolle am besten vorbereitet ist. In der Praxis sind dies in der Regel die Kinder des regierenden Fürsten oder der regierenden Fürstin, die in Vaduz aufwachsen und schon von frühester Kindheit an mit den besonderen Aufgaben, Traditionen und Gegebenheiten unseres Landes und unseres Hauses vertraut werden. Die Reform ist daher Ausdruck einer langfristigen institutionellen Überlegung.»





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