Leserbrief von Dr. Norbert Obermayr,  Mauren

Bevor über die Fristenlösung entschieden wird, muss geklärt sein, ob und ab wann ungeborenes Leben schützenswert ist, und ob es Teil der Frau oder ein eigenständiges Leben ist. Ein Plädoyer für die richtige Reihenfolge.

Mit 13 zu 12 Stimmen hat der Landtag am 2. September die Initiative «Fristenlösung für Liechtenstein» angenommen. Die Referendumsfrist ist abgelaufen, nun liegt es am Erbprinzen, das Gesetz zu sanktionieren oder nicht. Seither wird in den Leserbriefspalten mit grosser Leidenschaft gestritten. Wer etwa die Zuschriften im «Vaterland» vom 13. Oktober liest, stellt fest: Sie haben eines gemeinsam. Sie behaupten. «Es betrifft nur sie und ihren Körper.» «So wie es in den meisten europäischen Ländern bereits der Fall ist.» «Der Auftrag der Bevölkerung ist klar.»

Behauptungen drücken Überzeugungen aus, und Überzeugungen verdienen Respekt. Eine Grundlage für eine Entscheidung über Leben sind sie aber nicht. Eine solche Entscheidung braucht eine Begründung, und diese Begründung setzt voraus, dass die Grundfrage beantwortet ist. Genau diese Grundfrage wurde in der ganzen Debatte nie gestellt.

Teil der Frau oder eigenständiges Leben?

Die erste Frage lautet: Ist der Embryo Teil der Frau oder ein eigenständiges Leben? Hier lohnt der Blick in die Biologie. Mit der Befruchtung entsteht ein genetisch eigenständiger menschlicher Organismus, der sich ohne Unterbruch weiterentwickelt. Er ist von der Mutter abhängig, aber nicht mit ihr identisch. Er hat ein eigenes Erbgut, ab der vierten Woche ein eigenes schlagendes Herz und oft ein anderes Geschlecht als die Mutter. Das ist keine religiöse oder weltanschauliche Position, sondern Lehrbuchwissen der Embryologie.

Die Biologie beantwortet allerdings nur, was da entsteht. Ob und ab wann die Gesellschaft dieses Leben schützt, ist eine Wertentscheidung. Gerade deshalb muss sie offen getroffen und nachvollziehbar begründet werden, statt sie stillschweigend in einer Frist zu verstecken.

Wo beginnt die Selbstbestimmung der Frau, und wo endet sie?

Ich zweifle nicht daran, dass keine Frau die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch leichtfertig trifft. Die Selbstbestimmung der Frau ist ein hohes Gut. Über ihren eigenen Körper bestimmt sie selbst, das steht ausser Frage.

Doch der Satz «Es betrifft nur sie und ihren Körper» setzt die Antwort auf die Grundfrage bereits voraus. Wäre der Embryo Teil der Frau, dann wäre die Sache tatsächlich allein ihre. Ist er aber ein eigenständiges menschliches Leben, dann betrifft die Entscheidung nicht mehr nur sie. Selbstbestimmung findet dort ihre Grenze, wo sie über ein anderes Leben verfügt. Das Argument der Selbstbestimmung beantwortet die Grundfrage also nicht. Es überspringt sie.

Zwölf Wochen und ein Tag

Die zweite Frage lautet: Ist ungeborenes Leben schützenswert? Wenn nein, braucht es überhaupt keine Frist. Wenn ja, muss jemand erklären, warum es mit zwölf Wochen und einem Tag schützenswert ist, einen Tag davor aber nicht. Die Biologie kennt diesen Sprung nicht. Die Entwicklung verläuft kontinuierlich.

In Europa reichen die Fristen von zehn bis über zwanzig Wochen. Wäre es eine Frage der Wissenschaft, gäbe es diese Unterschiede nicht. Wäre es eine sauber begründete Abwägung von Grundrechten, müsste die Bemessungsgrundlage offengelegt werden. Beides ist nicht der Fall. Die Fristen sind das Ergebnis politischer Kompromisse, nicht einer konsistent hergeleiteten Norm.

Was der EGMR offenlässt

Gern wird auf die Menschenrechte verwiesen. Doch gerade der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Grundfrage nie beantwortet. In ständiger Rechtsprechung, von Vo gegen Frankreich (2004) bis A, B und C gegen Irland (2010), hat er ausdrücklich offengelassen, ob und ab wann ein Embryo als «Person» im Sinne des Rechts auf Leben gilt. Er stellt fest, dass es dazu keinen europäischen Konsens gibt, und überlässt den Staaten einen Spielraum. Auch das jüngst im Auftrag des Vereins für Menschenrechte in Liechtenstein erstellte Kurzgutachten hält fest, dass weder der EGMR noch die UNO-Vertragsorgane diese Frage geklärt haben.

Zugleich äussert sich derselbe Gerichtshof detailliert zu Zugang, Informationspflichten, Verfahrensfristen und Beratung. Das ist in sich widersprüchlich. Wer über die abgeleiteten Detailfragen urteilt, die vorgelagerte Grundfrage aber offenlässt, entscheidet in der Sache trotzdem, nur ohne es offen zu sagen. Denn jede Fristenregelung enthält die unausgesprochene Aussage, dass Leben innerhalb der Frist noch nicht so schützenswert ist, dass es gegen die Selbstbestimmung der Frau bestehen kann. Begründet wird diese Aussage nirgends.

Mein Brief an Regierung und Landtag

Aus diesem Grund habe ich mich am 21. September schriftlich an die Regierung und an Landtagspräsident Manfred Kaufmann gewandt, mit Kopie an S. D. Erbprinz Alois. Ich habe darum gebeten, rechtliche Wege für eine grundsätzliche Klärung des Beginns schützenswerten Lebens prüfen zu lassen. Konkret habe ich vier Wege vorgeschlagen.

Mir ist bewusst, dass der EGMR nicht auf Zuruf abstrakte Grundsatzfragen beantwortet und dass eine verbindliche Klärung für alle Vertragsstaaten Zeit braucht. Das entbindet Regierung und Landtag aber nicht davon, sich inhaltlich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Gerade ein kleines, souveränes Land mit eigener Verfassungstradition kann hier einen Anstoss geben, den grössere Staaten scheuen.

Die Gefahr der politischen Beliebigkeit

Ohne Grundsatzentscheidung wird jede Frist zur politischen Beliebigkeit: heute zwölf Wochen, morgen vierzehn, übermorgen achtzehn. Wenn eine Mehrheit festlegen darf, ab wann ungeborenes Leben Schutz verdient, kann die nächste Mehrheit diese Grenze jederzeit verschieben. Was heute für einen Embryo gilt, kann morgen für andere gelten, deren Schutzwürdigkeit einer Mehrheit unbequem wird.

Demokratie ist mehr als die Herrschaft der Mehrheit. Auch Mehrheiten sind an Grundrechte und an die Menschenwürde gebunden. Der Landtag hat mit einer einzigen Stimme Mehrheit über den Schutz eines Lebens entschieden, das selbst keine Stimme hat. Das ist formal legitimiert. Ob damit auch die ethische Frage beantwortet ist, steht auf einem anderen Blatt. Unsere Verfassung kennt bewusst zwei Souveräne. Wer die Sanktion durch das Staatsoberhaupt deshalb zur «Farce» erklärt, stellt nicht nur den Erbprinzen infrage, sondern die Verfassung selbst.

Die richtige Reihenfolge

Deshalb gilt die richtige Reihenfolge. Zuerst muss nachvollziehbar geklärt werden, ob und ab wann ungeborenes Leben schützenswert ist, und damit auch, wo die Selbstbestimmung der Frau beginnt und wo sie endet. Erst dann kann über jede Form einer Fristenlösung entschieden werden. Wer diesen Schritt überspringt, entscheidet nicht, sondern setzt mit einer Behauptung Fakten.

 

 

 

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