Frage des Abgeordneten Martin Seger

EU-Verteidigungsprogramme und Beteiligung liechtensteinischer Unternehmen
Die Europäische Union baut ihre Verteidigungsindustrie derzeit massiv aus. Mit dem Programm SAFE (Security Action for Europe) stellt die EU bis zu Euro 150 Mia. in Form von Darlehen für gemeinsame Beschaffungen im Verteidigungsbereich bereit. Daneben bestehen weitere Instrumente wie der European Defence Fund (EDF) sowie Programme zur Förderung der Munitionsproduktion und gemeinsamer Beschaffungen.
Liechtenstein kann als EWR/EFTA-Staat zwar selbst keine SAFE-Darlehen beziehen. Für liechtensteinische Unternehmen können sich jedoch Möglichkeiten ergeben, sich an europäischen Lieferketten, Konsortien sowie Beschaffungs- und Entwicklungsprojekten im Verteidigungsbereich zu beteiligen.
Eine stärkere Einbindung liechtensteinischer Unternehmen in die europäische Rüstungsindustrie könnte Auswirkungen auf die bisherige Ausrichtung Liechtensteins haben und möglicherweise auch neue Sicherheitsrisiken schaffen. Unternehmen, die Bestandteile oder Technologien für Rüstungsgüter herstellen, könnten beispielsweise stärker in den Fokus von Spionage, Sabotage, Cyberangriffen oder im Extremfall terroristischen Anschlägen geraten.
Ich bitte die Regierung daher um die Beantwortung folgender Fragen:
Fragen
- Welche EU-Programme im Bereich Verteidigung und Rüstungsindustrie stehen liechtensteinischen Unternehmen derzeit direkt oder indirekt offen, insbesondere SAFE und der European Defence Fund, und welche finanziellen Mittel können Unternehmen aus Liechtenstein daraus grundsätzlich beziehen?
- Wie viele Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein kommen nach Einschätzung der Regierung aufgrund ihrer Produkte, Technologien oder Dienstleistungen grundsätzlich für eine Beteiligung an solchen europäischen Verteidigungs- oder Rüstungsprogrammen beziehungsweise deren Lieferketten infrage?
- Wie viele liechtensteinische Unternehmen beteiligen sich derzeit bereits an solchen Programmen, Projekten oder geförderten Lieferketten, und in welcher Höhe sind bisher Fördermittel beziehungsweise Aufträge an Unternehmen in Liechtenstein geflossen?
- Sieht die Regierung in einer zunehmenden Einbindung liechtensteinischer Unternehmen in die europäische Rüstungsindustrie einen möglichen Zielkonflikt mit der bisherigen aussen-, sicherheits- oder neutralitätspolitischen Ausrichtung Liechtensteins, und wie beurteilt sie diese Entwicklung grundsätzlich?
- Sieht die Regierung zusätzliche Sicherheitsrisiken für Liechtenstein, wenn heimische Unternehmen Teil der europäischen Rüstungsindustrie und ihrer Lieferketten werden, insbesondere hinsichtlich Spionage, Cyberangriffen, Sabotage oder möglicher terroristischer Anschläge, und wurden diese Risiken bereits beurteilt beziehungsweise entsprechende Schutzmassnahmen vorgesehen?
Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Liechtenstein nimmt derzeit an keinem EU-Programm im Bereich der Verteidigungs- oder Rüstungsindustrie teil. Daher können aus diesen Programmen auch keine Mittel bezogen werden.
Der Europäische Verteidigungsfonds EDF (Verordnung (EU) 2021/697) wurde im Jahr 2021 in das EWR-Abkommen übernommen, jedoch mit einer Ausnahme für Liechtenstein, welches daran weder teilnimmt noch finanzielle Beiträge leistet.
Die Verordnung zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmassnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (Verordnung (EU) 2025/1106) wird derzeit von den Partnern im EWR evaluiert. Die liechtensteinische Position ist jedoch bereits klar und kommuniziert: Da es sich um einen Rechtsakt aus dem Rüstungs- bzw. Verteidigungsbereich handelt, soll keine Übernahme ins EWR-Abkommen vorgesehen werden.
zu Frage 2:
Da es in Liechtenstein keine Rüstungsindustrie im klassischen Sinne gibt, liegen der Regierung keine Zahlen oder Erhebungen vor, wie viele Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein für eine Beteiligung an solchen europäischen Verteidigungs- oder Rüstungsprogrammen beziehungsweise deren Lieferketten infrage kämen. Am ehesten wäre an Zulieferer von Gütern mit ziviler und militärischer Verwendbarkeit (Dual-Use) zu denken. Dazu gehören primär Unternehmen aus der Steuerungs-, Vakuum-, Beschichtungs- und Werkzeugtechnik, aber auch Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor könnten in Betracht kommen.
zu Frage 3:
Nach heutigem Kenntnisstand beteiligen sich derzeit keine liechtensteinischen Unternehmen aktiv an SAFE-, EDF- oder EDIP- (Europ. Verteidigungsindustrie) geförderten Programmen, Projekten oder Lieferketten. Es sind der Regierung keine Fördermittel oder Aufträge bekannt.
zu Frage 4:
In Liechtenstein wird der rechtliche Rahmen für die Entwicklung, die Herstellung, den Handel sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial durch den Zollvertrag mit der Schweiz bestimmt und nicht durch EU-Recht. Die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften umfassen insbesondere das schweizerische Kriegsmaterialgesetz samt Verordnung sowie die Güterkontrollgesetzgebung. In diesen Fällen
ist die Zuständigkeit der Schweizer Behörden, konkret des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, gegeben. Aus diesem Grund kann es keine stärkere Einbindung der heimischen Industrie in europäische Lieferketten geben, als es durch die Gesetzgebung der Schweiz vorgegeben ist.
zu Frage 5:
In der Sicherheitspolitischen Strategie werden hybride Bedrohungen wie Spionage, Cyberangriffe, Sabotage, Terrorismus, unerwünschte Einflussnahmen und Know-how-Abfluss ausdrücklich als relevante Sicherheitsrisiken für Staat und Wirtschaft identifiziert. Gleichzeitig sieht die Strategie verschiedene Schutzmassnahmen vor, darunter den Ausbau der nachrichtendienstlichen Fähigkeiten, die Stärkung der Cyberabwehr, die Verbesserung des Schutzes kritischer Infrastrukturen sowie die systematische Lageanalyse und Früherkennung sicherheitsrelevanter Entwicklungen. Die Regierung beobachtet laufend und mit hoher Priorität die sicherheitspolitische Lage und Entwicklung. Dabei werden die zuständigen Stellen, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Cybersicherheit, Bevölkerungsschutz und Aussenbeziehungen, eingebunden. Zudem arbeitet Liechtenstein in verschiedenen sicherheitspolitischen Bereichen eng mit der Schweiz und europäischen Partnern zusammen. Sollten lokale Unternehmen tatsächlich in Zukunft massgebliche Elemente der europäischen Rüstungsindustrie werden, wird die Regierung dies in ihrer Analyse und möglichen Massnahmen berücksichtigen.
Frage der Abgeordneten Sandra Fausch

Zum Zollpersonal gemäss Zollvertrag
mit der Schweiz
Im Abschnitt 4 des Zollvertrages wird das Zollpersonal geregelt. Zollbeamte und -angestellte, die im Gebiete des Fürstentums ihren Dienst ausüben, werden von der Regierung mit Legitimationen versehen. Gemäss Art. 23 haben im Fürstentum Liechtenstein stationierte schweizerische Beamte und Angestellte und ihre mit ihnen in gemeinsamem Haushalte lebenden Angehörigen, soweit sie schweizerische Staatsangehörige sind, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Buchs. Diese Regelung stammt nach meinem Kenntnisstand aus einer Zeit, in der die rasche Erreichbarkeit der jeweiligen Grenzposten für das Grenzpersonal eine besondere Bedeutung hatte. Gleichzeitig bestand bzw. besteht die Möglichkeit, dass das Grenzpersonal an einen anderen Grenzposten versetzt wird und dadruch nur temporär in Liechtenstein lebt.
Die Regelung kann dazu führen, dass Angehörige des Zollpersonals – insbesondere Kinder – während vieler Jahre in Liechtenstein leben, hier zur Schule gehen und hier ihren persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt entwickeln, ihnen aber aufgrund von Art. 23 des Zollvertrags kein zivilrechtlicher Wohnsitz in Liechtenstein zugerechnet wird.
Vor diesem Hintergrund stellen sich mir folgende Fragen:
Fragen
- Wie beurteilt die Regierung die heutige Regelung von Art. 23 des Zollvertrags im Hinblick auf Personen, die als Angehörige des schweizerischen Zollpersonals über viele Jahre oder Jahrzehnte tatsächlich in Liechtenstein leben?
- Welche konkreten Auswirkungen hat Art. 23 des Zollvertrags heute auf die Möglichkeit der betroffenen schweizerischen Zollbediensteten und insbesondere ihrer Angehörigen, eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein zu erhalten oder das ordentliche Einbürgerungsverfahren zu durchlaufen?
- Wie beurteilt die Regierung die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Personen, die aufgrund von Art. 23 des Zollvertrags über Jahre oder Jahrzehnte tatsächlich in Liechtenstein leben, gegenüber Personen mit vergleichbarer tatsächlicher Aufenthalts- und Integrationsdauer, die nach dem geltenden Aufenthaltsrecht grundsätzlich eine Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung erwerben können?
- Sieht die Regierung hierin eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor dem Hintergrund vom Personenfreizügigkeitsgesetz und dem Ausländergesetz und besteht aus Sicht der Regierung ein Anpassungsbedarf des Abschnitts 4 des Zollvertrags?
Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Die Regierung hält fest, dass die Regelung von Art. 23 des Vertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (nachfolgend Zollvertrag) Bestandteil des geltenden Staatsvertragsrechts zwischen der Schweiz und Liechtenstein ist. Die darin vorgesehene Regelung knüpft an die dienstliche Tätigkeit der schweizerischen „Zollbeamten und -angestellten“ (Bezeichnungen gemäss Zollvertrag) im Rahmen des Zollvertrags an. Die besondere Rechtsstellung nach Art. 23 Zollvertrag hat zur Folge, dass sich in einzelnen Rechtsbereichen wie Dienst- und Arbeitsrecht, Ort der Besteuerung, Aufenthaltsrecht oder Zugang zu Sozialleistungen Unterschiede gegenüber Personen ergeben, deren Aufenthalt auf dem Personenfreizügigkeitsgesetz oder dem Ausländergesetz beruht.
zu Frage 2:
Aus Art. 23 Zollvertrag ergibt sich explizit kein ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz. Für die betroffenen Zollbeamten/-angestellten und deren Angehörigen bedeutet das namentlich, dass ihre Anwesenheit in Liechtenstein nicht automatisch zu einem liechtensteinischen Aufenthaltsstatus führt. Dies kann namentlich Auswirkungen auf den Erwerb einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie auf die Erfüllung von Wohnsitzvoraussetzungen im Einbürgerungsverfahren haben.
zu Frage 3:
Für die Beantwortung resp. die rechtliche Beurteilung dieser Frage kann auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (StGH) verwiesen werden: In seinem Urteil 2011/96 hält der StGH fest, dass eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Landesverfassung (LV) bei der Rechtssetzung nur dann verfassungswidrig ist, wenn gleich gelagerte Sachverhalte ohne vertretbaren Grund ungleich behandelt werden. Für Art. 23 Zollvertrag verneint der StGH eine solche willkürliche Ungleichbehandlung, weil die Sonderregelung im Zusammenhang mit der besonderen hoheitlichen Stellung des schweizerischen Zoll- und Grenzwachtpersonals sowie mit den korrespondierenden Sonderfolgen nach Art. 22 Zollvertrag, Art. 24 Zollvertrag und Art. 25 Zollvertrag sachlich begründet ist. Der StGH qualifiziert diese Regulierung insgesamt als Privilegierung und nicht als Benachteiligung; allfällige Nachteile für Angehörige seien lediglich Reflexwirkungen dieser staatsvertraglichen Sonderregelung. Deshalb verstosse weder Art. 23 Zollvertrag noch dessen Anwendung gegen den Gleichheitssatz oder das Willkürverbot.
zu Frage 4:
Die Regierung erachtet die unterschiedliche rechtliche Behandlung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sachlich gerechtfertigt. Die unterschiedliche Behandlung ergibt sich aus den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, auf denen der jeweilige Aufenthalt beruht. Personen mit einer Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung unterstehen dem Personenfreizügigkeitsgesetz beziehungsweise dem Ausländergesetz, während sich die Anwesenheit von Personen nach Art. 23 Zollvertrag unmittelbar aus einer staatsvertraglichen Sonderregelung ableitet.
Die Regierung sieht daher gegenwärtig keinen unmittelbaren Anpassungsbedarf des Zollvertrags, zumal aktuell keine Personen auf Grundlage von Art. 23 Zollvertrag in Liechtenstein geregelt sind.
Frage des Abgeordneten Erich Hasler

Flüchtlingszahlen und Flüchtlingspolitik
Liechtenstein hat mit der EU, was die Zuwanderung angeht, eine Sonderregelung aushandeln können. Ukraine-Flüchtlinge sind diesbezüglich keinen Restriktionen unterworfen. Ihnen wird der Schutzstatus S im Land gewährt, selbst wenn sie sich vorher in einem anderen westeuropäischen Land aufgehalten haben. Die Schweiz gewährt Neuankömmlingen aus 7 Oblasten im Westen der Ukraine nicht mehr automatisch den Schutzstatus S.
Das EWR-Land Norwegen stuft sogar 14 Oblasten als sicher ein. Personen mit dem Schutzstatus S, die sich in der Schweiz aufhalten, dürfen sich pro Halbjahr höchstens 15 Tage in ihrem Herkunftsland Ukraine aufhalten. In Norwegen verlieren Personen den Schutzstatus S, wenn sie ohne triftigen Grund in die Ukraine reisen. Gemäss einer Berechnung des britischen Innenministeriums, die sich auf die Unterbringungs- und Unterstützungskosten von Migranten für etwa vier Jahre bezieht, rechnet man in England mit Kosten von ca. CHF 30’000 pro Flüchtling und Jahr.
Dazu folgende Fragen an die Regierung:
Fragen
- Lässt das Abkommen mit der EU bezüglich der Personenfreizügigkeit zu, dass jährlich mehr Personen aus Drittstaaten zuwandern dürfen als aus dem EU/EWR-Raum?
- Wie viele Flüchtlinge aufgeschlüsselt nach Personen mit Schutzstatus S und anderen Flüchtlingen sind seit dem 1. Januar 2026 in Liechtenstein aufgenommen worden und wie viele halten sich insgesamt per 31. August 2026 in Liechtenstein auf?
- Wie lange dürfen sich im Land aufgenommene Ukrainer mit Schutzstatus S während eines Jahres in der Ukraine aufhalten?
- Was sind die Gründe dafür, warum die Regierung die automatische Schutzgewährung gemäss schweizerischem oder norwegischem Modell nicht einschränken will?
- Wie viel kostet bei uns, wo die Lebenshaltungskosten um zirka 50 Prozent höher sind als in England, im Schnitt ein Flüchtling pro Jahr (Wohnraum, Ausbildung, Sprachkurse, Sozialleistungen, Krankheitskosten, Zahnarzt etc.)?
Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Die liechtensteinische Sonderregelung mit der EU betrifft die Zuwanderung von Staatsangehörigen aus EWR-Staaten im Rahmen der Personenfreizügigkeit. Beim Schutzstatus S und dem Asylwesen handelt es sich um keine Zuwanderung, sondern eine vorläufige Aufnahme: Sie dienen dem Schutz von Menschen, die vor Krieg, Verfolgung oder anderen Gefahren fliehen.
Daher handelt es sich um zwei unterschiedliche Regelungsbereiche, die unabhängig voneinander zu betrachten sind.
zu Frage 2:
Im Jahr 2026 wurde bislang eine Person als Flüchtling anerkannt. Zudem erhielten im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. August 2026 insgesamt 134 Personen den Schutzstatus S. Hinsichtlich der aktuell in Liechtenstein aufhältigen Schutzsuchenden wird auf den Statusbericht verwiesen, der wöchentlich auf der Homepage der Regierung veröffentlicht wird.
zu Frage 3:
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 auf die Beantwortung der Kleine Anfrage zu dieser Thematik vom 4. März 2026 verwiesen.
zu Frage 4:
Die Schutzgewährung erfolgt nicht automatisch. Auch im Rahmen der Ukraine-Schutzverordnung wird geprüft, ob die schutzsuchende Person die Voraussetzungen für die Schutzgewährung erfüllt. Im Juli 2026 hat Liechtenstein die Schutzgewährung eingeschränkt: Personen, die nicht nachweisen können, dass sie der nach ukrainischem Recht bestehenden Wehrpflicht nachkommen, erhalten in Liechtenstein keinen Schutz mehr. Eine zusätzliche Einschränkung auf bestimmte Gebiete der Ukraine ist derzeit nicht vorgesehen. Wie bereits in der Beantwortung früherer Kleiner Anfragen zu diesem Thema ausgeführt, würde diese Einschränkung das Verfahren deutlich aufwändiger machen und damit erhebliche Ressourcen im Bereich der Verfahrensabwicklung sowohl beim Ausländer- und Passamt, der Regierung als auch den Rechtsmittelinstanzen binden. Die Regierung verfolgt jedoch weiterhin die Entwicklungen in der EU sowie die Gesuchszahlen von Personen aus Regionen, die von der Schweiz als sicher eingestuft werden, und behält sich vor, die Schutzverordnung bei Bedarf anzupassen.
zu Frage 5:
Anerkannte Flüchtlinge erhalten in Liechtenstein eine Aufenthaltsbewilligung. Für deren Unterbringung ist die Regierung grundsätzlich nicht zuständig. Sofern anerkannte Flüchtlinge ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben sie Anspruch auf Unterstützung nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes. Die Höhe der ausgerichteten Leistungen richtet sich nach der individuellen Situation der betroffenen Person beziehungsweise Familie.
Eine umfassende Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Kosten pro Person im Asylbereich würde eine detaillierte Auswertung verschiedener Kostenarten und Zuständigkeiten erfordern. Eine solche Erhebung und Aufschlüsselung übersteigt den Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage. Eine grobe Schätzung zeigt jedoch, dass die Kosten in Liechtenstein für Fürsorgeleistungen, Wohnraummiete, Krankenversicherung, Sprachkurse und Arztkosten bei weniger als der Hälfte der in der Frage zitierten Kosten liegen.
Frage der Landtagsvizepräsidentin Franziska Hoop

Standortermittlung bei Notrufen und datenschutzrechtliche Grundlagen
Der Schutz personenbezogener Daten ist ein wichtiger Grundpfeiler des Rechtsstaates. Gleichzeitig müssen Polizei, Rettungsdienste und andere Blaulichtorganisationen in Notfällen möglichst rasch handeln können, um Menschenleben zu schützen und Gefahren abzuwehren. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in welchem Umfang bei eingehenden Notrufen technische Möglichkeiten zur Standortermittlung genutzt werden dürfen und welche datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen dabei in Liechtenstein gelten. Von Interesse ist zudem, wie Liechtenstein im Vergleich zu den Nachbarstaaten aufgestellt ist, in denen entsprechende Möglichkeiten zur Standortermittlung bei Notrufen bereits eingesetzt werden.
Fragen
- Werden eingehende Notrufe an die Notrufnummern 112, 117, 118 oder 144 in Liechtenstein automatisch geortet oder den Einsatzleitstellen mit Standortinformationen übermittelt?
- Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt gegebenenfalls die Standortermittlung von Anrufenden bei Notrufen in Liechtenstein?
- Ist eine Standortermittlung auch dann zulässig, wenn die betroffene Person einer solchen Ortung nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sofern ein Notfall vorliegt?
- Welche Datenschutz- und Sicherheitsvorkehrungen bestehen hinsichtlich der Speicherung, Verarbeitung und Löschung von Standortdaten, die im Zusammenhang mit einem Notruf erhoben werden?
- Plant die Regierung Änderungen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder der technischen Möglichkeiten zur Standortermittlung bei Notrufen, um die Effizienz von Rettungs- und Polizeieinsätzen zu verbessern?
Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Notrufe an die Nummern 112, 117, 118 und 144 werden derzeit nicht generell automatisch geortet. Standortinformationen werden aktuell nur beim automatisierten Fahrzeugnotruf eCall an die Landesnotruf- und Einsatzzentrale LNEZ übermittelt. Eine automatische Standortübermittlung bei anderen Notrufen erfolgt nicht.
zu Frage 2:
Die rechtliche Grundlage bilden Art. 14 Abs. 2 Bst. c des Kommunikationsgesetzes und Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Danach haben Sprachkommunikationsdienste bei Notrufen unmittelbar Standortdaten an die LNEZ zu übermitteln. Zudem kann die Landespolizei gemäss Art. 64 Abs. 1 Kommunikationsgesetzes bei unmittelbarer Gefährdung der physischen Integrität einer Person eine Standortfeststellung veranlassen.
zu Frage 3:
Ja, eine ausdrückliche Zustimmung ist in Notfällen nicht erforderlich. Die Übermittlung von Standortdaten ist nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zulässig, wenn ein Notruf vorliegt oder ein Notfall nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann. Dies gilt auch für die Standortfeststellung nach Art. 64 Abs. 1 des Kommunikationsgesetzes.
zu Frage 4:
Gemäss Art. 61 des Kommunikationsgesetzes sind Notrufdaten zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Die auf Servern der Landespolizei gespeicherten Notrufdaten werden maximal 365 Tage gespeichert und anschliessend gelöscht. Daten, die als Beweismittel für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden, werden separat aufbewahrt.
zu Frage 5:
Ja. Die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der bestehenden rechtlichen Vorgaben hinsichtlich Übermittlung von Standortdaten bei Notrufen sollen bis im nächsten Jahr geschaffen werden. Die Regierung ist diesbezüglich mit dem Amt für Kommunikation, der Telekom Liechtenstein und der Landespolizei in Abstimmung. Ziel ist, den Ereignis- oder Einsatzort rascher und präziser bestimmen zu können und damit die Effizienz von Rettungs-, Feuerwehr- und Polizeieinsätzen zu verbessern.
Im Vordergrund stehen die Weiterentwicklung des Notrufs im Sinne von Next Generation 112 (NG112), die verbesserte Nutzung verfügbarer Standortinformationen sowie Massnahmen zur Barrierefreiheit und zur Unterstützung eines sogenannten «Stillen Notrufs».
Frage der Landtagsvizepräsidentin Franziska Hoop

Überprüfung der Regelungen zur Sonn- und Feiertagsöffnung von Gesundheits-, Wellness- und Freizeitangeboten
Die geltenden Bestimmungen zur Sonn- und Feiertagsruhe sehen für bestimmte Branchen und Einrichtungen Ausnahmen vor, während andere Angebote auch dann nicht geöffnet sein dürfen, wenn sie gesundheits-, freizeit- oder tourismusbezogene Dienstleistungen erbringen. Gleichzeitig haben sich in den vergangenen Jahren neue Angebotsformen entwickelt, beispielsweise im Bereich Gesundheit, Wellness, Fitness und Tourismus, die in bestehenden Regelungen teilweise nicht ausdrücklich berücksichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die heutige Rechtslage und die bestehenden Ausnahmeregelungen den aktuellen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und touristischen Gegebenheiten noch ausreichend Rechnung tragen und ob eine Überprüfung der bestehenden Bestimmungen angezeigt erscheint.
Fragen
- Wie beurteilt die Regierung die Zweckmässigkeit der geltenden Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe im Hinblick auf die heutigen Angebote im Bereich Gesundheit, Wellness, Fitness und Freizeit?
- Welche sachlichen Kriterien liegen den bestehenden Ausnahmeregelungen zugrunde, insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von Sportschulen, unbetreuten Anlagen, Gastgewerbebetrieben sowie betreuten Gesundheits- und Wellnessangeboten?
- Hat die Regierung in den vergangenen fünf Jahren Anfragen oder Gesuche erhalten, die auf eine Anpassung der Regelungen für Gesundheits-, Wellness-, Fitness- oder Freizeitangebote an Sonn- und Feiertagen abzielten und falls ja, wie viele und mit welchem Ergebnis?
- Wie werden vergleichbare Einrichtungen wie betreute Hallenbäder, Kletter- und Boulderhallen, Wellnessbereiche in Beherbergungsbetrieben oder ähnliche Angebote rechtlich eingeordnet und welche Öffnungsmöglichkeiten bestehen für diese an Sonn- und Feiertagen?
- Ist die Regierung bereit, die geltenden Bestimmungen und Ausnahmeregelungen für Sport-, Gesundheits-, Wellness- und touristische Dienstleistungen im Rahmen einer Evaluation auf ihre Aktualität und Zweckmässigkeit zu überprüfen?
Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Der Grundsatz der Sonntagsruhe ist in der Verfassung verankert. Für gewerbliche Tätigkeiten wird dieser Grundsatz im Gewerbegesetz und in der Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss wiederholt. Die Ausnahmen vom Grundsatz der Sonntagsruhe sind in Art. 2 der Verordnung festgeschrieben.
Angebote im Bereich Gesundheit, Wellness, Fitness und Freizeit sind nur sehr beschränkt zulässig. So dürfen Apotheken und Drogerien für die Abgabe von Medikamenten offenhalten, ebenso Gastbetriebe, Personentransport- und Tankstellengewerbebetriebe sowie Kinos und Sportschulen. Im Jahr 2017 wurden zudem die Selbstbedienungsautomaten und -anlagen geregelt, die durch Kunden selbst bedient werden. Demnach dürfen beispielsweise Fitnessstudios und Solarien, die nicht durch Personal bedient werden, an Sonntagen offenhalten.
Bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit der geltenden Regelung sind verschiedene Interessen zu berücksichtigen: Zum einen der Schutz des Sonntags als kulturell oder religiös besonders geschützter Tag, seine Funktion als gemeinsamer Ruhe- und Erholungstag und zum anderen die Bedürfnisse der Betriebe und der Kundschaft, die entsprechende Angebote auch am Sonntag anbieten bzw. wahrnehmen wollen.
zu Frage 2:
Der Grunderlass der Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss stammt aus dem Jahre 1992. Der Grundsatz und die Ausnahmebestimmungen sind inhaltlich praktisch unverändert. Im Jahr 2017 kam die Regelung für Selbstbedienungsautomaten und -anlagen hinzu, die durch Kunden selbst bedient werden.
Bei der Zulassung von Ausnahmen vom Grundsatz der Sonntagsruhe sind zum einen die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden und der Kundschaft und zum anderen die Ruhebedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen. Die unterschiedliche Behandlung von betreuten Angeboten und Selbstbedienungsanlagen widerspiegelt den Umstand, dass Selbstbedienungsautomaten und -anlagen im Gegensatz zu betreuten Angeboten ohne Personal funktionieren.
zu Frage 3:
Die Regierung hat im Jahr 2026 eine Anfrage erhalten. Beim zuständigen Amt für Volkswirtschaft gehen nur vereinzelt Anfragen zur Sonntagöffnung ein, die nicht positiv beantwortet werden können.
zu Frage 4:
Gewerbliche Tätigkeiten, die unter Einsatz von Personal erfolgen und durch das Gewerberecht geregelt sind, sind ausserhalb der vorgesehenen Ausnahmen nicht zulässig. Ausser für Sportschulen gibt es keine Regelung, die betreute Angebote in gewerblichen Hallenbädern, Kletter- und Boulderhallen zulässt.
Wellnessbereiche in Beherbergungsbetrieben, die für Hotelgäste angeboten und nicht durch Dritte erbracht werden, werden dem Gastgewerbe zugeordnet und fallen somit unter die gastgewerbliche Ausnahme.
zu Frage 5:
Bei der Ausweitung der Ausnahmen von der verfassungsrechtlich verankerten Sonntagsruhe ist zurückhaltend vorzugehen. Es sind der Schutz des Sonntags und seiner Funktion als gemeinsamer Ruhe- und Erholungstag gegenüber den Bedürfnissen der gewerblichen Unternehmen und ihrer Kundschaft abzuwägen. Bisher konnte kein dringender Reformbedarf festgestellt werden. Die Regierung wird die Durchführung einer Evaluation prüfen.
Frage der Abgeordneten Marion Kindle-Kühnis

Folge der Abschaltung von 3G- und
2G-Mobilfunknetzen für ältere Menschen
und kritische Anwendungen
Nach vorliegenden Informationen wurde das 3G-Netz in Liechtenstein im Jahr 2024/25 abgeschaltet. Gleichzeitig wurde im Juli das 2G Netz abgeschaltet. Beide Schritte betreffen insbesondere ältere Menschen sowie Notrufsysteme und andere sicherheitsrelevante Anwendungen.
Fragen
- Wie viele Kundinnen und Kunden waren von der Abschaltung des 2G/3G-Netzes betroffen, und welche Erkenntnisse liegen zur Betroffenheit älterer Menschen vor?
- Welche konkreten Massnahmen wurden gesetzt, um insbesondere ältere Personen vor der Abschaltung zu informieren und beim Umstieg zu unterstützen, und wie beurteilt die Regierung deren Wirksamkeit?
- Wie viele Geräte beziehungsweise Anwendungen (zum Beispiel Hausnotrufsysteme, Alarmanlagen, Telecare) waren nach Kenntnis der Regierung noch auf 2G angewiesen?
- Welche konkreten Risiken für Versorgungssicherheit und persönliche Sicherheit sieht die Regierung durch die Abschaltung des 2G-Netzes?
- Welche Verantwortung trägt die Telecom Liechtenstein als Staatliches Unternehmen, und ist die Regierung bereit einzugreifen, falls Teile der Bevölkerung faktisch von grundlegender Kommunikation ausgeschlossen werden?
Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Wie viele Kundinnen und Kunden genau betroffen waren, kann nicht gesagt werden. Insgesamt wurden zu Beginn des Projekts zur Abschaltung rund 740 Geräte identifiziert, die nicht mit 4G/5G funktioniert haben. Ein Teil davon konnte jedoch durch die Änderung von Einstellungen funktionsfähig gemacht werden. Andere wurden ausgetauscht.
Der Regierung liegen derzeit keine spezifischen Erkenntnisse vor, die auf eine besondere Betroffenheit älterer Menschen hindeuten. Bereits vor dieser Massnahme verfügte die überwiegende Mehrheit der Kundinnen und Kunden über ein 4G- oder 5G-fähiges Endgerät.
Die Abschaltung der 2G- und 3G-Netze ist Teil einer internationalen Entwicklung und wird derzeit von zahlreichen Netzbetreibern weltweit umgesetzt. Swisscom hat ihre 2G- und 3G-Sender in Liechtenstein bereits vor der Telecom Liechtenstein AG ausser Betrieb genommen. In den vergangenen Wochen folgte das 2G-Netz der Telecom Liechtenstein AG, wobei nach wie vor ein 3G Netz von Salt Liechtenstein betrieben wird.
zu Frage 2:
Im Vorfeld der Netzabschaltung wurden Endgeräte identifiziert, die keine 4G- oder 5G-Technologie unterstützen. Die betroffenen Kundinnen und Kunden sowie Partner wurden aktiv kontaktiert und über die notwendigen Anpassungen informiert.
Zur Unterstützung des Umstiegs bot die Telecom Liechtenstein AG attraktive Ersatzgeräte an. Zusätzlich standen den Kundinnen und Kunden sowohl die Mitarbeitenden in den Shops als auch der telefonische Kundendienst beratend zur Seite. Die Information der Kunden erfolgte mehrfach und über verschiedene Kanäle, darunter Briefe, SMS-Mitteilungen, Social-Media-Plattformen sowie Berichterstattungen in den Medien.
Aus Sicht der Regierung waren die getroffenen Massnahmen geeignet, die Kundinnen und Kunden frühzeitig zu informieren und beim Umstieg umfassend zu unterstützen.
zu Frage 3:
Die genauen Anwendungen, die auch von Partner-Unternehmen bzw. Geschäftskunden der Telecom Liechtenstein AG angeboten werden, können nicht genannt werden. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
zu Frage 4:
Die Mobilfunktechnologie 5G stellt den aktuellen Stand der technischen Entwicklung dar und bietet gegenüber den älteren Standards 2G und 3G zahlreiche Vorteile, insbesondere hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Sicherheit. Aus Sicht der Regierung ergeben sich durch die Abschaltung des 2G-Netzes keine zusätzlichen Risiken für die Versorgungs- oder persönliche Sicherheit. Vielmehr verfügen die neueren Mobilfunkstandards über modernere Sicherheitsmechanismen und sind daher insgesamt als sicherer einzustufen.
zu Frage 5:
Die Telecom Liechtenstein AG ist sich ihrer Verantwortung als landeseigenes Unternehmen bewusst und hat im Zusammenhang mit der Netzumstellung umfangreiche Vorbereitungen und Abklärungen getroffen, um die Kommunikationsversorgung ihrer Kundinnen und Kunden sicherzustellen. Teil dieser Verantwortung ist es, die Netze am Stand der Technik zu halten und dies bedingt auch die Ausserbetriebnahme veralteter Technologien wie 2G.
Die Regierung verfolgt die Entwicklungen aufmerksam und ist im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bereit, geeignete Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls einzugreifen, falls sich zeigen sollte, dass Teile der Bevölkerung tatsächlich von grundlegenden Kommunikationsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Aktuell sind der Regierung jedoch keine konkreten Fälle von betroffenen Personen bekannt. Die von der TLI getroffenen Massnahmen erscheinen der Regierung ausreichend und die Situation wird im Austausch mit der TLI weiterverfolgt.
Frage der Abgeordneten Bettina Petzold-Mähr

Zweitwohnungsabgabegesetz
Am 1. Juni 2024 hat der Landtag die Regierungsvorlage zum Zweitwohnungsabgabegesetz in 1. Lesung behandelt. Seither wurde dem Landtag keine Vorlage für die 2. Lesung vorgelegt. Auch in der aktuellen Übersicht der von der Regierung für das Jahr 2026 vorgesehenen Gesetzesvorlagen scheint das Zweitwohnungsabgabegesetz nicht auf. Daher stellen sich für mich folgende Fragen:
Fragen
- Hält die Regierung weiterhin an der Einführung einer Zweitwohnungsabgabe fest, und falls ja, welche Priorität misst sie dieser Gesetzesvorlage zu?
- Wann beabsichtigt die Regierung, dem Landtag die Vorlage zum Zweitwohnungsabgabegesetz für die 2. Lesung vorzulegen?
- Welche Gründe haben bislang dazu geführt, dass die Weiterbehandlung des Gesetzes nicht erfolgt ist?
- Welche offenen fachlichen, rechtlichen oder politischen Fragestellungen sind noch zu klären bzw. wurden bereits geklärt?
- Welche konkreten Arbeiten oder Verfahrensschritte sind vor der Vorlage zur zweiten Lesung noch vorgesehen?
Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Ja. Im Rahmen der Behandlung des BuA Nr. 54/2022 betreffend die Weiterentwicklung des Naherholungsgebietes Malbun/Steg sowie die zukünftige Ausrichtung und Sanierung der Bergbahnen Malbun hat der Landtag die Regierung am 3. Juni 2022 beauftragt, die gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe für Ferienwohnungs- und Zweitwohnungsbesitzer durch die Gemeinden auszuarbeiten, um dadurch eine Mitfinanzierung der touristischen Infrastruktur zu ermöglichen und dem Landtag eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten. Entsprechende Priorität misst die Regierung dieser Vorlage auch zu.
zu Frage 2:
Der Zeitpunkt der Vorlage des Zweitwohnungsabgabegesetzes für die 2. Lesung ist abhängig von der Abstimmung mit den involvierten Anspruchsgruppen. Aus Sicht der Regierung erscheint eine Behandlung im ersten Halbjahr 2027 grundsätzlich möglich.
zu Frage 3:
Die Weiterbehandlung des Zweitwohnungsabgabegesetzes hat sich insbesondere deshalb verzögert, weil die Vorlage Teil eines umfassenderen Gesamtprozesses zur Weiterentwicklung des Berggebiets ist. Neben der Gesetzesvorlage waren und sind auch Abstimmungen zu weiteren Teilprojekten erforderlich, insbesondere zur künftigen organisatorischen Ausgestaltung und Professionalisierung des Tourismus im Berggebiet. Aktuell befindet sich das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Sport diesbezüglich in Gesprächen mit den verschiedenen Anspruchsgruppen.
zu Fragen 4 und 5:
Die Stellungnahme zum Zweitwohnungsabgabegesetz für die 2. Lesung ist fertig ausgearbeitet. Wie in der Antwort zur Frage 3 festgehalten dauern jedoch die Abklärungen im Rahmen des Gesamtprozesses an.
Frage des Abgeordneten Simon Schächle

Unterbringung in akuten Nacht- und Krisensituationen
Obdach- und wohnungslose Menschen sind auch in Liechtenstein Realität. Das «Liechtensteiner Vaterland» berichtete am 20. Juli 2026 über Betroffene, die auf der Strasse, bei Bekannten oder zeitweise in Hotels übernachten. Streetwork Liechtenstein bezeichnet fehlenden bezahlbaren Wohnraum als zentrale Hürde.
Am 2. August 2026 meldete die Landespolizei zudem einen Einsatz wegen einer verdächtigen Person, die sich als obdachlos erwies und angebotene Hilfe ablehnte. Damit stellt sich besonders nachts die Frage, wohin hilfsbedürftige, schutzbedürftige oder auffällige Personen gebracht werden können.
Eine ähnliche Lücke besteht bei akuten psychischen Krisen: Liechtenstein verfügt über keine eigene geeignete Einrichtung für fürsorgerische Unterbringungen; diese erfolgen im Ausland. Noch im September 2025 mussten Transporte an der Grenze an ausländische Polizeistellen übergeben werden. Für Betroffene, Polizei und Rettungsdienste braucht es klare, jederzeit verfügbarer Abläufe und geeignete Unterbringungsmöglichkeiten.
Fragen
- Wie viele Einsätze oder Kontakte der Landespolizei mit obdach- oder wohnungslosen Personen wurden seit 2021 verzeichnet?
- Welche rund um die Uhr verfügbaren Unterbringungsmöglichkeiten kann die Landespolizei obdach- oder wohnungslosen Personen anbieten, die bereit sind, Hilfe anzunehmen?
- Nach welchen rechtlichen und praktischen Vorgaben handelt die Landespolizei, wenn eine obdachlose Person angebotene Hilfe ablehnt, gleichzeitig aber eine gesundheitliche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann?
- Wo können psychisch auffällige Personen während der Nacht sicher untergebracht und fachlich abgeklärt werden, wenn die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch nicht eindeutig erfüllt sind?
- Welche konkrete Lösung und welchen Zeitplan verfolgt die Regierung für eine jederzeit zugängliche Notunterkunft sowie eine psychiatrische Krisen- oder Unterbringungs-station im Inland?
Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Polizeiliche Einsätze oder Kontakte im Zusammenhang mit Obdach- oder Wohnungslosigkeit werden von der Landespolizei nicht statistisch erhoben.
zu Frage 2:
Die Landespolizei weist obdach- oder wohnungslose Personen, die bereit sind, Hilfe anzunehmen, im Rahmen der praktischen Möglichkeiten auf verfügbare Übernachtungsmöglichkeiten hin. Dazu gehören Hinweise auf Notschlafstellen in Chur und Feldkirch; in Einzelfällen wird auch bei der Suche nach einer Hotelunterkunft unterstützt.
zu Frage 3:
Wenn sich eine Person in einer gesundheitlichen Notlage befindet, die als «selbstgefährdend» eingestuft werden muss, ist eine fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung gestützt auf das Sozialhilfegesetz möglich. Die medizinische Beurteilung und Anordnung obliegt dem zuständigen Arzt bzw. der zuständigen Ärztin. Diese Unterbringung kann auch mit Zwang vollzogen werden.
zu Frage 4:
Eine akute psychische Krise (auch bei Verdacht einer solchen) gilt als medizinischer Notfall und bedarf einer ärztlichen Abklärung, die durch die (Fach-) Ärzteschaft im Niedergelassenenbereich aber insbesondere durch den Beizug von Blaulichtkräften bzw. dem Notfall des Liechtensteinischen Landesspitals erfolgt.
Stellt ein von der Landespolizei aufgebotener Arzt keine Selbstgefährdung und keinen medizinischen Behandlungsbedarf fest, ist keine fürsorgerische Unterbringung nötig. Die Person wird folglich auf die Notschlafstellen in Chur und Feldkirch hingewiesen oder bei der Suche eines Hotelzimmers unterstützt. Anderweitige Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten in der Nacht bestehen in Liechtenstein nicht.
zu Frage 5:
Im Falle einer akuten psychischen Krise gelten die zu Frage 4 ausgeführten Anlaufstellen. Abhängig von der ärztlichen Einschätzung – ausserhalb eines FU-Kontextes die Bereitschaft der betroffenen Person vorausgesetzt – können anschliessende Unterstützungsangebote besprochen und aufgegleist werden.
Frage des Abgeordneten Daniel Seger

Rheinaufweitung Schaan–Buchs–Eschen
und landwirtschaftliches Kulturland
Im Zusammenhang mit der geplanten Rheinaufweitung «Schaan–Buchs–Eschen» wird in der öffentlichen Diskussion verschiedentlich die Befürchtung geäussert, dass für das Projekt wertvolles landwirtschaftliches Kulturland verloren gehen könnte.
Die Sicherung landwirtschaftlicher Produktionsflächen ist für Liechtenstein von grosser Bedeutung. Gerade deshalb ist es wichtig, die konkrete Ausgestaltung des Projekts und dessen tatsächlichen Flächenbedarf sachlich einzuordnen.
Das heute verfolgte Projekt «Schaan–Buchs–Eschen» wurde gegenüber früheren Überlegungen bewusst räumlich begrenzt. Für den heutigen Projektperimeter wurde die Machbarkeit einer Rheinaufweitung insbesondere deshalb vertieft geprüft, weil in diesem Bereich kein landwirtschaftliches Kulturland betroffen ist und vergleichsweise wenige Nutzungskonflikte bestehen.
Auch die betroffenen Grundeigentümer, die Gemeinden Schaan und Eschen sowie die Bürgergenossenschaft Eschen, haben dem weiteren Vorgehen beziehungsweise den erforderlichen Nutzungen zugestimmt.
Vor diesem Hintergrund stelle ich der Regierung folgende Fragen:
Fragen
- Kann die Regierung bestätigen, dass durch die derzeit geplante Rheinaufweitung «Schaan–Buchs–Eschen» kein landwirtschaftliches Kulturland verlorengeht?
- Welche Flächen werden für die geplante Rheinaufweitung auf liechtensteinischer Seite konkret beansprucht?
- Wie sind diese Flächen heute raumplanerisch beziehungsweise nutzungsrechtlich eingestuft?
- Kann die Regierung bestätigen, dass das derzeit zu erarbeitende Bauprojekt auf den heutigen Projektperimeter «Schaan–Buchs–Eschen» beschränkt ist und eine allfällige spätere Erweiterung nach Norden oder Süden nicht Bestandteil dieses Projekts ist?
Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel
zu Frage 1:
Die Regierung bestätigt, dass mit der geplanten Revitalisierung «Schaan, Buchs & Eschen» auf der liechtensteinischen Seite kein landwirtschaftliches Kulturland verloren geht. Das Projekt wurde unter Berücksichtigung der Interessen der Landwirtschaft entwickelt, sodass keine ackerfähigen Landwirtschaftsböden beansprucht werden.
zu Frage 2:
Für die geplante Revitalisierung werden auf der liechtensteinischen Seite neben den Rheinparzellen, die sich im gemeinsamen Eigentum von Land und der Gemeinden Schaan bzw. Eschen befinden, auch Grundstücke der Gemeinde Schaan sowie der Bürgergenossenschaft Eschen beansprucht. Die betroffenen Grundeigentümer haben der Nutzung ihrer Grundstücke für das geplante Vorhaben im Mai bzw. Juni 2026 zugestimmt. Die angrenzend an die Rheinparzellen beanspruchten Flächen sind mit Wald bestockt.
zu Frage 3:
Die neben den Rheinparzellen beanspruchten Flächen der Gemeinde Schaan und der Bürgergenossenschaft Eschen liegen vollständig im Waldgebiet.
Die landseitigen Rheindammböschungen werden heute abschnittsweise landwirtschaftlich extensiv genutzt. Diese Magerwiesen-Flächen werden im Rahmen des Projekts wiederhergestellt.
zu Frage 4:
Ja. Das zu erarbeitende Bauprojekt beschränkt sich auf den mit den betroffenen Grundeigentümern vereinbarten Projektperimeter. Eine allfällige spätere Erweiterung der Revitalisierung nach Norden oder Süden ist nicht Gegenstand des Bauprojekts. Sollte eine solche Erweiterung zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden, ist darüber in einem separaten Verfahren zu entscheiden


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