Frage des Abgeordneten Achim Vogt

Grundstückserwerb in Liechtenstein
Das Grundverkehrsgesetz unterstellt jeden Erwerb inländischer Grundstücke der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde. Für die Deckung des eigenen Wohnbedürfnisses auf baureifem Land gilt eine Obergrenze von 1‘440 m².
Angeblich ist es in der Praxis so, dass die existierende Obergrenze von 1‘440 m² nicht eingehalten bzw. überschritten wird. EWR-Staatsangehörige sind den Landesangehörigen gleichgestellt. Drittstaatsangehörige können unter engen Voraussetzungen ebenfalls Grundeigentum erwerben.
Fragen
- Wie viele grundverkehrsbehördliche Genehmigungen ergingen in den Jahren 2021 bis 2025, aufgeschlüsselt nach Landesangehörigen, EWR-Bürgern und Drittstaatsangehörigen sowie nach Grundstücksfläche?
- Wie viele dieser Genehmigungen betreffen nicht das eigene Wohnbedürfnis von natürlichen Personen? (Bitte aufschlüsseln in natürliche Personen sowie juristische Personen mit jeweiliger Grundstücksgrösse)
- Welche Gründe gibt es für eine Bewilligung zur Überschreitung der Obergrenze von 1‘440 m²?
- Wie viele Fälle gibt es seit 2021, bei denen die Überschreitung der Obergrenze von 1‘440 m² bewilligt wurde?
- Sieht die Regierung eine Benachteiligung von Landesangehörigen beim Zugang zu Bauland für das eigene Wohnen gegenüber natürlichen Personen aus dem Ausland bzw. juristischen Personen?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Eine statistische Auswertung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen nach liechtensteinischen Staatsangehörigen, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen sowie Drittstaatsangehörigen ist mit dem von der Grundverkehrsbehörde verwendeten Programm nicht möglich.
Die Grundverkehrsbehörde erfasst und beurteilt Anträge nicht nach der Staatsangehörigkeit der Erwerbenden, sondern danach, ob die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Grundstückserwerb erfüllt sind. Hierzu zählen insbesondere das Vorliegen einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung sowie das Bestehen eines noch nicht gedeckten Wohnbedürfnisses.
Gemäss ständiger Praxis der Grundverkehrsbehörde können zur Deckung des gegebenen inländischen Wohnbedürfnisses gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a GVG pro Person entweder ein Grundstück und eine Stockwerkeigentumseinheit oder zwei Stockwerkeigentumseinheiten erworben werden.
zu Frage 2:
Mit dem von der Grundverkehrsbehörde verwendeten Programm können keine Auswer-tungen erstellt werden, welche zwischen natürlichen und juristischen Personen unter-scheiden oder eine Aufschlüsselung nach Grundstücksgrössen ermöglichen.
Natürliche Personen erwerben Grundeigentum zur Deckung eines berechtigten Interesses gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a GVG. Juristische Personen (Stiftung) können Grundeigentum gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. i in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Bst. a GVG erwerben.
Voraussetzung für den Erwerb durch eine juristische Person ist, dass eine natürliche Person als Begünstigte oder Begünstigter ihrer Begünstigung ausdrücklich mittels separater Erklärung zustimmt und sich das Grundstück ausdrücklich grundverkehrsrechtlich zuordnen lässt.
Unabhängig davon, ob der Erwerb direkt durch eine natürliche Person oder über eine juristische Person erfolgt, kann zur Deckung des gegebenen inländischen Wohnbedürfnisses lediglich Grundeigentum im Umfang der bei Frage 1 beschriebenen Praxis erworben werden.
zu Frage 3:
Eine Abweichung der in Art. 6 GVV vorgesehenen maximal zulässigen Grundstücksgrösse von 1’440 m² kommt nur in begründeten Einzelfällen in Betracht.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Grundstück bereits weitgehend mit einem Wohnhaus überbaut ist und eine Abparzellierung aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht sachgerecht erscheint. Eine Abweichung von der maximal zulässigen Grundstücksgrösse kommt zudem für Grundstücke in den sogenannten Villenvierteln der Gemeinden Vaduz, Schaan und Triesen in Betracht. Massgebend sind dabei stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Die Umstände des jeweiligen Einzelfalls werden stets anhand der konkreten Begründung des Antrages geprüft.
zu Frage 4:
Mit dem von der Grundverkehrsbehörde verwendeten Programm können keine Aus-wertungen zu den Kriterien Grundstücksfläche, Ausnahmegenehmigung oder Staats-angehörigkeit erstellt werden. Aus diesem Grund kann nicht ermittelt werden, in wie vielen
Geschäftsfällen seit 2021 in begründeten Einzelfällen von der maximal zulässigen Grundstücksgrösse von 1’440 m² gemäss Art. 6 GVV abgewichen wurde.
zu Frage 5:
Unabhängig von der Nationalität kann festgehalten werden, dass Ausnahmen stets sorgfältig und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände geprüft werden. Dabei legt die Grundverkehrsbehörde grossen Wert auf die Gleichbehandlung aller Betroffenen, was ein zentraler Grundsatz ist und konsequent gewährleistet wird.
Frage der Abgeordneten Sandra Fausch

Ausnahmeregelung des Grundstückserwerbs
Das Grundverkehrsgesetz verfolgt unter anderem das Ziel, eine möglichst breite und sozial verträgliche Streuung des Grundeigentums zu gewährleisten. Der Erwerb von Grundstücken bedarf grundsätzlich einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wobei ein berechtigtes Interesse am Erwerb vorliegen muss. Für den Erwerb eines baureifen Grundstücks zur Deckung eines gegenwärtigen oder zukünftigen Wohnbedürfnisses sieht Art. 6 der Grundverkehrsverordnung (GVV) eine maximale Grundstücksfläche von 1’440 m² vor. Gleichzeitig bestimmt Art. 6 Abs. 2 GVV, dass die Grundverkehrsbehörde, also das Amt für Justiz in begründeten Einzelfällen von dieser maximalen Grösse abweichen kann.
Vor diesem Hintergrund stellen sich insbesondere im Hinblick auf die Transparenz und Gleichbehandlung bei der Anwendung dieser Ausnahmebestimmung folgende Fragen:
Fragen
- Welche konkreten objektiven Kriterien und Voraussetzungen legt das Amt für Justiz bei der Beurteilung zugrunde, ob ein begründeter Einzelfall im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GVV vorliegt und eine Überschreitung der maximalen Grundstücksfläche von 1’440 m² für die Deckung eines Wohnbedürfnisses gerechtfertigt ist?
- Nach welchen Kriterien wird bestimmt, um welche zusätzliche Grundstücksfläche die Grenze von 1’440 m² überschritten werden darf?
- Wie viele Ausnahmebewilligungen wurden in den vergangenen fünf Jahren an juristische bzw. natürliche Personen erteilt, aufgeschlüsselt nach Jahr und wie gross waren die jeweils bewilligten Grundstücksflächen? Bitte um tabellarische Darstellung.
- Ist die Regierung der Ansicht, dass die heutige Regelung mit der Möglichkeit einer Abweichung in begründeten Einzelfällen ausreichend bestimmt und transparent ist, um eine einheitliche und rechtsgleiche Bewilligungspraxis sicherzustellen? Falls ja, anhand welcher Kriterien wird dies gewährleistet; falls nein, sieht die Regierung Handlungsbedarf, die Voraussetzungen für solche Ausnahmebewilligungen gesetzlich oder auf Verordnungsebene präziser zu regeln?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu den Fragen 1 und 2:
Eine Abweichung der in Art. 6 GVV vorgesehenen maximal zulässigen Grundstücksgrösse von 1’440 m² kommt nur in begründeten Einzelfällen in Betracht. Dies kann insbesondere dann
der Fall sein, wenn ein Grundstück bereits weitgehend mit einem Wohnhaus überbaut ist und eine Abparzellierung aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht sachgerecht erscheint. Eine Abweichung von der maximal zulässigen Grundstücksgrösse kommt zudem für Grundstücke in den sogenannten Villenvierteln der Gemeinden Vaduz, Schaan und Triesen in Betracht. Massgebend sind dabei stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Die Umstände des jeweiligen Einzelfalls werden stets anhand der konkreten Begründung des Antrages geprüft.
zu Frage 3:
Mit dem von der Grundverkehrsbehörde verwendeten Programm können keine Auswertungen erstellt werden. Die Erhebung von statistischen Zahlen ist nur durch manuelle Suche in jedem einzelnen Akt möglich und würde einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten.
zu Frage 4:
Die heutigen Bestimmungen sind aus Sicht des Grundverkehrs ausreichend. In solchen sehr speziellen Fällen ist eine gewisse Flexibilität für alle Beteiligten von grossem Vorteil. Unabhängig davon kann festgehalten werden, dass Ausnahmen stets sorgfältig und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände geprüft werden. Dabei wird grosser Wert auf die Gleichbehandlung aller Betroffenen gelegt, was ein zentraler Grundsatz ist und konsequent gewährleistet wird.
Frage des Abgeordneten Johannes Kaiser

Physiotherapie-Tarif
Einen Tag vor der «ots.newsaktuell.ch»-Mitteilung der Regierung am 31. August 2026 richtete der Physiotherapeuten-Verband Fürstentum Liechtenstein (PVFL) einen offenen Brief an die Landtagsabgeordneten, an die Fürstliche Regierung und an die politischen Parteien.
Der Physiotherapeuten-Verband Fürstentum Liechtenstein legte in diesem offenen Schreiben die aktuelle Situation der ambulanten Physiotherapie im Land dar. Als Leistungserbringer der Grundversorgung im Gesundheitswesen informierte der PVFL über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihrer Praxen, die gescheiterten Tarifverhandlungen sowie die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit.
Der PVFL ersuchte die politischen Protagonisten der Regierung und des Landtags wie auch der Parteien, die Kostenrechnung darzulegen und die Forderung nach einer signifikanten Erhöhung des Taxpunktwertes zu begründen. Der Physiotherapeuten-Verband hat dem Gesundheitsminister Emanuel Schädler im Jahr 2025 die Kostenrechnung ausführlich vorgestellt, wobei der Gesundheitsminister diese damals sehr wohlwollend begutachtet habe.
Die Regierung informiert in der Pressemitteilung, dass sie selbst eine betriebswirtschaftliche Berechnung zur physiotherapeutischen Leistungserbringung erstellt habe. Mit dem Physiotherapeuten-Verband gab es anscheinend nie einen persönlichen Kontakt am runden Tisch oder ein Gespräch.
Meine Fragen dazu an die Regierung sind:
Fragen
- Hat der Gesundheitsminister tatsächlich keinerlei Kontakt zum Physiotherapeuten-Verband Fürstentum Liechtenstein aufgenommen, obwohl dies vonseiten des PVFL dezidiert angeboten wurde und gewünscht gewesen ist beziehungsweise wäre?
- Was sind die Gründe der Nicht-Kontaktaufnahme mit den Betroffenen, mit der Vertretung der Berufsbranche des Physiotherapeuten-Verbandes, beziehungsweise welches sind die Gründe dieser Nichtgesprächsbereitschaft?
- Wie begründet die Regierung diese Vorgehensweise, über eine so einschneidende Entscheidung des Taxpunktwertes mit den Betroffenen, immerhin die zweitgrösste Berufsgruppe im Gesundheitswesen, keinen Kontakt, keine Möglichkeit des Diskussions- und Begründungsaustauschs sowie kein Gehör zu geben?
- Welche Konsequenzen sind durch diese Entscheidung der Regierung, den Taxpunktwert nur im Mikrobereich minimal anzuheben, auf die Versorgungssicherheit im Gesundheitswesen in Liechtenstein?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu den Fragen 1 bis 3:
Entgegen dem wiederholt geäusserten Vorwurf, das Ministerium für Gesellschaft und Justiz habe sich seit Amtsantritt im Jahr 2025 nicht mit den Vertreterinnen und Vertretern des PVFL getroffen, ist festzuhalten, dass seit dem Legislaturwechsel drei Treffen mit dem PVFL in meiner persönlichen Anwesenheit stattgefunden haben. Ein erstes Treffen erfolgte bereits kurz nach dem Legislaturwechsel und noch vor der Sommerpause 2025, ein weiteres im November 2025 im Rahmen eines runden Tisches gemeinsam mit dem LKV und ein drittes im Januar 2026.
Darüber hinaus habe ich mich auf Ersuchen des PVFL persönlich für eine Lösung zwischen den Tarifpartnern eingesetzt. In diesem Zusammenhang habe ich mich auch schriftlich an den Vorstand des LKV gewandt und diesen um die Unterbreitung eines Tarifangebots gebeten.
In der Folge konnten sich die Tarifpartner dennoch nicht auf eine gemeinsame Lösung einigen, weshalb die Regierung nunmehr einen Taxpunktwert festlegen musste.
Die wiederholt geäusserte Behauptung, das Ministerium oder ich persönlich hätten dem PVFL ein Treffen verweigert, ist schlichtweg unwahr.
zu Frage 4:
Ich verweise auf die Antwort 4 zur kleinen Anfrage des Abgeordneten Daniel Salzgeber.
Frage des Abgeordneten Johannes Kaiser

Verzeichnis wirtschaftlich
berechtigter Personen
Der Hackerangriff auf das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen wirft hinsichtlich der Digitalisierungssicherheit einige Fragen auf.
Ich habe eine Anfrage zur Vernetzung des Verzeichnisses. Der Art. 10 des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern lautet:
«Das Verzeichnis wird über die zentrale Europäische Plattform nach Art. 22 der Richtlinie EU 2017/113213 mit den zentralen Registern anderer EWR-Mitgliedstaaten vernetzt. Die Vernetzung erfolgt nach Massgabe der von der EU-Kommission erlassenen technischen Spezifikationen und Verfahren.»
Meine Fragen an die Regierung zur Vernetzung des Verzeichnisses sind:
Fragen
- Mit wie vielen Ländern ist dieses Verzeichnis vernetzt?
- Bedeutet Vernetzung, dass diese Länder direkten Zugriff auf das Verzeichnis haben?
- Wie sicher ist die im Gesetz erwähnte Europäische Plattform?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Die 5. EU-Geldwäscherei-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU dazu, ihre nationalen Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern zu vernetzen. Dabei wird die technische Zusammenführung dadurch bewerkstelligt, dass die nationalen Register über die Europäische Justizplattform miteinander verknüpft werden. Sowohl die 5. EU-Geldwäscherei-Richtlinie als auch die Durchführungs-Verordnung (EU) 2021/369, welche technische Spezifikationen für die Vernetzung beinhaltet, wurden in das EWR-Abkommen übernommen. Demgemäss ist Liechtenstein verpflichtet, eine Anbindung des Verzeichnisses der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbP) zur Europäischen Justizplattform umzusetzen.
In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass eine Vernetzung des VwbP bis heute noch nicht erfolgt ist. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass das VwbP aufgrund der neuen Vorgaben des EU AML/CFT-Pakets (Verordnung [EU] 2024/1624 und Richtlinie [EU] 2024/1640) wesentlich überarbeitet werden muss, sodass eine Vernetzung erst dann zweckmässig erscheint, sobald die neuen EU-Vorgaben regulatorisch und technisch
umgesetzt sind. Hinzu kommt, dass die technische Anbindung an die Europäische Justizplattform mit erheblichem zeitlichem und organisatorischem Aufwand verbunden ist.
Aktuell sind die Zentralregister von 21 EU-/EWR-Ländern miteinander über die Europäische Justizplattform vernetzt.
zu Frage 2:
Die Zugriffsrechte auf die Europäische Justizplattform richten sich nach den massgeblichen Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherei-Richtlinie bzw. des EU AML/CFT-Pakets. Demgemäss sollen die zuständigen Behörden der EU- und EWR-Staaten – u.a. die Zentralen Meldestellen (FIUs) und die Strafverfolgungsbehörden – über die Europäische Justizplattform direkten Zugriff auf die nationalen Register erhalten.
Hinsichtlich der weiteren einsichtsberechtigten Gruppen ist zu erwähnen, dass der Zugriff der Verpflichteten (z.B. Banken) im Grunde analog zu den Behörden erfolgen wird, wobei eine Bezahlfunktion vorgeschaltet wird, um allfällige von den jeweiligen Ländern vorgeschriebene Gebühren begleichen zu können.
Betreffend die Gruppe der Dritten mit einem («vorausgesetzten») berechtigten Interesse ist vorgesehen, dass deren Einsicht über die Europäische Justizplattform über Antrag an die jeweilige nationale Registerbehörde erfolgen soll.
zu Frage 3:
Hinsichtlich der Europäischen Justizplattform ist zunächst zu erwähnen, dass es sich um eine reine Schnittstelle («interface») zu den jeweiligen nationalen Registern handelt. Die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer werden demgemäss nicht von der EU verwaltet bzw. aufbewahrt. Diese Aufgabe verbleibt weiterhin bei den jeweiligen nationalen Registerbehörden. Folglich haben primär auch die nationalen Registerbehörden den Schutz der von ihnen verwalteten Daten von wirtschaftlichen Eigentümern von Rechtsträgern sicherzustellen, um somit unberechtigte Zugriffe auf die Daten zu vermeiden.
Ungeachtet dessen hat auch die Europäische Justizplattform hohen Sicherheitsstandards zu entsprechen (siehe hierzu Anhang I, Ziff. 6 der Durchführungs-Verordnung [EU] 2021/369). Insbesondere wird die EU dafür Sorge tragen müssen, dass eine eindeutige Identifikation von Mitarbeitenden von zuständigen Behörden der EU- und EWR-Staaten erfolgt, damit sichergestellt ist, dass ausschliesslich berechtigte Personen Zugriff erhalten.
Nachdem bislang eine Vernetzung des VwbP noch nicht erfolgt ist, können zur Sicherheit der Europäischen Justizplattform keine abschliessenden Aussagen getätigt werden. Dem Sicherheitsaspekt wird allerdings im Rahmen der Vernetzung und der hierzu erforderlichen Arbeiten sowie Gesprächen mit den zuständigen Personen auf EU-Seite besondere Aufmerksamkeit eingeräumt werden.
Frage des Landtagpräsident Manfred Kaufmann

Obdachlosigkeit in Liechtenstein – Wege zu einer dauerhaften Lösung
Im Juli 2026 berichtete das «Liechtensteiner Vaterland» über die Situation obdachloser Menschen in Liechtenstein. Gemäss Streetwork Liechtenstein betrifft dies jährlich rund sechs bis zehn Personen, wobei zudem von einer nicht bezifferbaren Dunkelziffer auszugehen ist.
Mangels einer inländischen Notschlafstelle werden Betroffene mitunter an im Ausland benachbarte, geeignete Einrichtungen nach beispielsweise Feldkirch, Chur oder St. Gallen vermittelt. Gleichzeitig wird seitens des zuständigen Amts für Soziale Dienste und von Streetwork Liechtenstein der fehlende Zugang zu sowohl geeignetem als auch bezahlbarem Wohnraum innerhalb Liechtensteins als zentrale Hürde für eine dauerhafte Lösung genannt.
International werden verschiedene Ansätze verfolgt, um der Obdachlosigkeit Herr zu werden oder zu verhindern. Insbesondere mit dem in Finnland angewandten «Housing First»-Modell wird obdachlosen Menschen möglichst schnell dauerhafter Wohnraum zur Verfügung gestellt. Dies stets im Zusammenhang mit individueller Unterstützung. Der Grundge-danke der finnischen Behörden besteht darin, für die betroffenen Menschen zunächst stabile Wohnverhältnisse zu schaffen und dann darauf aufbauend weitere Problemstellungen (wie zum Beispiel Sucht, finanzielle, psychische und physische Herausforderungen) mittels professioneller Hilfe und Unterstützung anzugehen.
Hierzu meine Fragen:
Fragen
- Gemäss Streetwork Liechtenstein sind jährlich rund sechs bis zehn Personen von Obdachlosigkeit betroffen. Wie hat sich die Situation nach Kenntnis der Regierung in den vergangenen fünf Jahren entwickelt und gibt es dazu verbindliche Statistiken?
- Gemäss Amt für Soziale Dienste werden derzeit in Kooperation mit Streetwork sowie weiteren Organisationen mögliche inländische Lösungen geprüft, um die betroffenen Menschen nicht weiter ins benachbarte Ausland abzuschieben. Welche konkreten Übernachtungs- beziehungsweise Unterbringungsmöglichkeiten stehen dabei zur Diskussion und bis wann ist mit Ergebnissen dieser aktuell laufenden Immobilienlösungen zu rechnen?
- Wie beurteilt die Regierung den fehlenden Zugang zu geeignetem und bezahlbarem Wohnraum als Hindernis für eine dauerhafte Reintegration von obdachlosen Menschen und welche Möglichkeiten sieht sie, hier gezielt und sowohl mittel- als auch langfristig Abhilfe zu schaffen?
- Hat sich die Regierung beziehungsweise das Amt für Soziale Dienste bereits mit dem international angewandten «Housing First»-Ansatz befasst? Und falls ja, wie beurteilt sie dessen grundsätzliche Eignung für Liechtenstein oder hat sie auch Kenntnis von anderen Ansätzen?
- Kann sich die Regierung vorstellen, im Rahmen der derzeitigen Abklärungen auch ein auf die liechtensteinischen Verhältnisse angepasstes Modell zu prüfen, wonach den Betroffenen möglichst früh stabiler Wohnraum zur Verfügung gestellt wird, welcher mit individueller sozialarbeiterischer Begleitung verbunden wird?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Folgende Zahlen der Notschlafstellen Chur und Feldkirch liegen vor:
zu Frage 2:
Das Amt für Soziale Dienste hat Streetwork Liechtenstein, die Stiftung für Soziale und psychische Gesundheit (SPGe) und den Sachwalterverein im Frühjahr 2026 zu einem Austausch eingeladen. An diesem Austausch wurde von den anwesenden Organisationen auf
Lücken im Sozialsystem – unter anderem auch im Bereich Wohnen – hingewiesen. Zur Diskussion stehen sowohl eine Notschlafstelle als auch ein niederschwelliges Wohnangebot.
Für die Umsetzung einer Notschlafstelle sind die konzeptionellen Grundlagen erarbeitet und eine Liegenschaft gefunden. Die Beschlussfassung durch die Regierung – und somit die Finanzierung – steht aber noch aus.
Die Erarbeitung eines konkreten und umsetzungsreifen Konzeptes für eine Wohnform, die sich an Menschen in akuter oder drohender Wohnungslosigkeit befinden und die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder komplexer sozialer Belastungen einen erhöhten Begleitungs-, Betreuungs- oder Schutzbedarf ausweisen steht noch aus.
zu Frage 3:
Der Regierung ist es ein Anliegen, dass für alle Menschen in Liechtenstein geeigneter und bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung steht. Das Amt für Soziale Dienste wird in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Lösungsmöglichkeiten erarbeiten, so dass auch dem Bedürfnis von Menschen in Notsituationen begegnet werden kann.
zu Frage 4:
Das Konzept «Housing First» wird in Schweizer Städten bereits angewendet. Es zeigt eindrücklich, dass dauerhafte Wohnlösungen auch bei suchtkranken Menschen zu Stabilität, besserer Gesundheit und langfristigen Kosteneinsparungen führen. Hierbei steht die Bereitstellung von Wohnraum am Anfang der Betreuung. In herkömmlichen Modellen müssen sich Menschen dagegen häufig zuerst für ein selbständiges Wohnen qualifizieren. Eine eingehende Prüfung des Konzepts und eine Adaption auf Liechtenstein wurde noch nicht vorgenommen.
zu Frage 5:
Ja.
Frage des Abgeordneten Lino Nägele

Verlässliche Ferienbetreuung
für Kinder mit Behinderungen
Ferien- und Entlastungsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind für die betroffenen Familien von grosser Bedeutung. Das Amt für Soziale Dienste stellt selbst einen erhöhten Bedarf fest und bezeichnet entsprechende Angebote als wichtige Lücke in der Betreuung.
Gleichzeitig zeigt das Beispiel von Specialkids, dass ein nahezu ausgelastetes Ferienangebot derzeit wesentlich von Spendengeldern und individuellen Finanzierungsentscheiden abhängig ist. Für die betroffenen Familien wie auch für die Anbieter erschwert dies eine verlässliche Planung.
Vor diesem Hintergrund stelle ich der Regierung folgende Fragen:
Fragen
- Wie beurteilt die Regierung den heutigen und künftigen Bedarf an Ferien- und Entlastungsangeboten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Liechtenstein, und liegen dazu konkrete Bedarfszahlen oder Schätzungen vor?
- Aus welchen konkreten rechtlichen oder organisatorischen Gründen ist Specialkids derzeit nicht für eine regelmässige Subvention beziehungsweise einen Jahresbeitrag des Landes berechtigt, und welche Voraussetzungen müssten hierfür erfüllt werden?
- Erachtet es die Regierung angesichts des vom Amt für Soziale Dienste anerkannten Bedarfs als ausreichend, wenn die Finanzierung solcher Angebote wesentlich von Spendengeldern und Einzelfallentscheiden abhängig ist, oder sieht sie Handlungsbedarf für eine verlässlichere Finanzierung?
- Welche Möglichkeiten bestehen nach geltendem Recht, Ferien- und Entlastungsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen dauerhaft zu unterstützen, beispielsweise über Jahresbeiträge, einen Leistungsvertrag oder andere Finanzierungsmodelle, und was wäre konkret notwendig, um eine solche Lösung umzusetzen?
- Mit welchen zusätzlichen finanziellen Mitteln wäre nach heutiger Einschätzung für eine verlässliche Ferienbetreuung zu rechnen, und beabsichtigt die Regierung, einen entsprechenden Finanzierungsbedarf bereits im Landesbudget 2027 zu berücksichtigen?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Die Regierung nimmt einen erhöhten Bedarf an Ferien- und Entlastungsangeboten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie deren Familien wahr. Diese fördern die gesellschaftliche Teilhabe, stärken die Familien und ergänzen bestehende Unterstützungsangebote auf wertvolle Weise. Konkrete Bedarfszahlen oder belastbare Prognosen zum heutigen und künftigen Bedarf liegen derzeit nicht vor.
zu Frage 2:
Die specialKIDS GmbH ist ein neues Angebot in Liechtenstein und seit 2025 tätig. Das Amt für Soziale Dienste steht in engem Austausch mit der Anbieterin. Eine regelmässige Subvention beziehungsweise ein wiederkehrender Jahresbeitrag des Landes setzt grundsätzlich eine vertiefte Prüfung voraus. Ob und in welchem Umfang eine dauerhafte finanzielle Unterstützung durch das Land möglich ist, kann erst nach Abschluss dieser Prüfung beurteilt werden. Eine entsprechende eingehende Prüfung ist bislang noch nicht erfolgt.
zu Frage 3:
Das Amt für Soziale Dienste beteiligt sich bereits an der Finanzierung des Angebots von Specialkids, indem eine bedarfsabhängige Finanzierung im Einzelfall getätigt wird. Grundsätzlich gilt bei staatlichen Unterstützungsleistungen das Subsidiaritätsprinzip: Öffentliche Mittel kommen dort zum Einsatz, wo Unterstützung erforderlich ist und eine Finanzierung nicht oder nicht vollständig durch die Betroffenen selbst getragen werden kann. Gleichzeitig wird ein angemessener und zumutbarer Eigenbeitrag berücksichtigt.
Bei Finanzierungsentscheiden werden insbesondere der Bedarf, der Nutzen und die Qualität des Angebots sowie die Verhältnismässigkeit der Kosten geprüft. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Familien unter bestimmten Voraussetzungen bereits Betreuungs- und Pflegegeld erhalten, das allenfalls bei einer Fremdbetreuung dann wieder wegfällt. Im Rahmen der Beurteilung ist daher jeweils sorgfältig zu prüfen, für welche Leistungen diese Mittel eingesetzt werden und inwiefern darüber hinaus ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf besteht. Ziel ist eine bedarfsgerechte und aufeinander abgestimmte Finanzierung der vorhandenen Unterstützungsangebote.
zu Frage 4:
Die Regierung erkennt den Bedarf an verlässlichen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder mit erhöhtem Unterstützungsbedarf und die damit verbundene Entlastung der betroffenen Familien an. Im Bereich der ausserhäuslichen Kinderbetreuung wurde deshalb das dreijährige Pilotprojekt «Kita für alle» beschlossen, das Anfang 2027 startet.
Ziel des Pilotprojekts ist es, Kindern mit erhöhtem Unterstützungsbedarf den Zugang zu regulären Kindertagesstätten zu erleichtern und ihre inklusive Betreuung zu fördern. Hierfür stehen in den Jahren 2027 bis 2029 jährlich CHF 100’000 zur Verfügung. Finanziert werden können insbesondere zusätzliche personelle Ressourcen, fachliche Begleitung, Beratung und Weiterbildung sowie notwendige Material- und kleinere Infrastrukturkosten.
Mit dem Pilotprojekt sollen praktische Erfahrungen gesammelt und die organisatorischen und finanziellen Auswirkungen einer inklusiven Betreuung untersucht werden. Nach Abschluss der dreijährigen Pilotphase erfolgt eine Gesamtevaluation, die als Grundlage für
eine mögliche dauerhafte Weiterführung und Ausgestaltung entsprechender Unterstützungsstrukturen dienen soll.
zu Frage 5:
Die Regierung anerkennt die Bedeutung einer verlässlichen Ferien- und Entlastungsbetreuung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie deren Familien. Der konkrete Finanzierungsbedarf kann derzeit nicht abschliessend beziffert werden, da dieser vom künftigen Bedarf und der Ausgestaltung des Angebots abhängt.
Frage des Abgeordneten Lino Nägele

Obdachlosigkeit und fehlende Übernachtungsmöglichkeiten in Liechtenstein
Aktuelle Medienberichte zeigen, dass es auch in Liechtenstein Menschen gibt, die ohne feste Unterkunft leben und unter anderem im öffentlichen Raum, in Garagen, auf Spielplätzen oder in öffentlichen Toiletten übernachten. Gemäss Streetwork Liechtenstein wird von jährlich rund sechs bis zehn obdachlosen Personen ausgegangen, wobei eine gewisse Dunkelziffer vermutet wird.
Erfreulicherweise handelt es sich in Liechtenstein um eine vergleichsweise kleine Anzahl von betroffenen Menschen. Gerade deshalb sollte es jedoch möglich sein, für diese Menschen eine angemessene und praktikable Lösung zu schaffen. Heute fehlt im Land eine niederschwellige Übernachtungsmöglichkeit. Betroffene werden deshalb teilweise an Notschlafstellen in Feldkirch, Chur oder St. Gallen verwiesen. Das Amt für Soziale Dienste übernimmt dabei auf Anfrage die Kosten.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass Entfernung und Erreichbarkeit gerade für die betroffenen Personen erhebliche Hürden darstellen.
Gemäss Medienberichten prüfen das Amt für Soziale Dienste und Streetwork Liechtenstein derzeit mögliche Lösungen im Inland. Vor diesem Hintergrund stelle ich der Regierung folgende Fragen:
Fragen
- Wie viele obdachlose beziehungsweise wohnungslose Personen waren dem Amt für Soziale Dienste oder den von ihm beauftragten Organisationen in den vergangenen fünf Jahren jeweils bekannt?
- Welche Kosten sind dem Land in den vergangenen fünf Jahren jährlich für Notschlafstellen im Ausland sowie andere kurzfristige Unterbringungslösungen für obdachlose Personen entstanden?
- Wo sieht die Regierung derzeit die wichtigsten Hindernisse dafür, obdachlose oder wohnungslose Personen wieder dauerhaft in geeigneten Wohnraum zu vermitteln?
- Welche konkrete Lösung für eine niederschwellige Übernachtungsmöglichkeit im Inland wird derzeit vom Amt für Soziale Dienste beziehungsweise gemeinsam mit privaten Organisationen verfolgt?
- Welche Voraussetzungen müssen geschaffen werden, damit eine bedarfsgerechte inländische Lösung für obdachlose Personen umgesetzt und entsprechend finanziert werden kann?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Es gibt regelmässig Personen, die aus unterschiedlichen Gründen über keine eigene Wohnung verfügen oder keine Wohnung anmieten können. Zur Sicherung ihrer Unterkunft nutzen diese Personen verschiedene Übergangslösungen. Dazu zählen insbesondere das vorübergehende Wohnen bei Bekannten oder Verwandten („Couchsurfing“), die Inanspruchnahme der Notschlafstellen Feldkirch oder Chur sowie Aufenthalte in einfachen Unterkünften oder Einrichtungen im Inland oder angrenzenden Ausland. Da solche Notsituationen im Rahmen der individuellen Fallbearbeitung erfasst und mit geeigneten Unterstützungsangeboten begleitet werden, können seitens ASD keine Aussagen über die jährliche Anzahl der betroffenen Personen in den vergangenen fünf Jahren gemacht werden.
Folgende Zahlen der Notschlafstellen in Chur und Feldkirch liegen vor:
zu Frage 2:
Die entsprechenden jährlichen Kosten können ausgewiesen werden, sofern sie direkt als Kosten für die Notschlafstellen Chur bzw. Feldkirch verbucht wurden.
Folglich die Aufstellung dazu:
Personen, die beim ASD als Fall anhängig sind, suchen sich nach einem Wohnungsverlust jedoch häufig selbstständig eine vorübergehende Unterbringungsmöglichkeit (siehe Frage 1). Die hierfür übernommenen Kosten werden im System als allgemeine Wohnkosten verbucht und nicht gesondert erfasst. Eine separate Auswertung dieser kurzfristigen Unterbringungslösungen ist daher nicht möglich; lediglich die direkt als Notschlafstellenkosten erfassten Aufwendungen können ausgewiesen werden.
zu Frage 3:
Die grössten Hindernisse bestehen in der Kompatibilität zwischen den wohnungssuchenden Menschen und den freien Wohnungen auf dem Markt. Im Weiteren werden auch immer wieder Überforderungen mit selbständiger Haushaltsführung festgestellt. Hier ist es wichtig, nachhaltige und auf Dauer angelegte, niederschwellige Wohnangebote zu schaffen.
zu Frage 4:
Das Amt für Soziale Dienste hat Streetwork Liechtenstein, die Stiftung für soziale und psychische Gesundheit SPGe und den Sachwalterverein im Frühjahr 2026 zu einem Austausch eingeladen. An diesem Austausch wurde von den anwesenden Organisationen auf Lücken im Sozialsystem – unter anderem auch im Bereich Wohnen – hingewiesen. Zur Diskussion stehen sowohl eine Notschlafstelle als auch ein niederschwelliges Wohnangebot.
zu Frage 5:
Grundlage für die Schaffung nachhaltiger Lösungen ist die vernetzte Zusammenarbeit der Organisationen, die sich für obdachlose und hilfsbedürftige Menschen einsetzen (vgl. Antwort zu Frage 4). Damit einhergehend ist es wichtig, den Bedarf zu kennen und aufbauend auf diesem Betriebs- und Finanzierungskonzepte zu erarbeiten, die für die Politik nachvollziehbar und schlüssig sind.
Frage des Abgeordneten Daniel Salzgeber

Ausnahmen beim Grundstückserwerb
für Wohnzwecke
Das Grundverkehrsgesetz verfolgt unter anderem das Ziel, eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Grösse Liechtensteins entsprechende Streuung des Grundeigentums sicherzustellen. Für den Erwerb eines Grundstücks zur Deckung eines inländischen Wohnbedürfnisses sieht die Grundverkehrsverordnung grundsätzlich eine maximale Grundstücksgrösse von 1’440 m² vor. In begründeten Einzelfällen kann die Grundverkehrsbehörde davon abweichen.
Gemäss Medienberichten wurde in Schaan ein Grundstück mit einer Fläche von rund 5‘700 m² von einer aus dem Ausland zugezogenen Person erworben und dient der Errichtung eines Wohnsitzes. Eine solche Grundstücksgrösse liegt deutlich über der grundsätzlich vorgesehenen Maximalgrösse von 1’440 m².
Vor diesem Hintergrund stellen sich mir die folgenden Fragen.
Fragen
- Nach welchen konkreten Kriterien beurteilt die Grundverkehrsbehörde, ob ein begründeter Einzelfall gemäss Art. 6 Abs. 2 der Grundverkehrsverordnung vorliegt?
- Wie viele Grundstückserwerbe zur Deckung eines Wohnbedürfnisses wurden in den vergangenen zehn Jahren mit einer Fläche von mehr als 1’440 m² genehmigt, aufgeschlüsselt nach Jahr und Grundstücksgrösse?
- Auf welche Bestimmung des Grundverkehrsrechts wurde der gemäss Medienberichten erfolgte Erwerb eines rund 5’700 m² grossen Grundstücks in Schaan gestützt?
- Welche konkreten Umstände rechtfertigten in diesem Fall die Genehmigung eines Grundstückserwerbs, dessen Fläche die grundsätzlich vorgesehene Maximalgrösse von 1’440 m² um mehr als das Vierfache überschreitet?
- Wie beurteilt die Regierung grundsätzlich, dass beim Erwerb von Grundstücken für Wohnzwecke Abweichungen von der Maximalgrösse von 1’440 m² in einer solchen Grössenordnung möglich sind, und sieht sie diesbezüglich gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Grundstück bereits weitgehend mit einem Wohnhaus überbaut ist und eine Abparzellierung aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht sachgerecht erscheint. Eine Abweichung von der maximal zulässigen Grundstücksgrösse kommt zudem für Grundstücke in den sogenannten Villenvierteln der Gemeinden Vaduz, Schaan und Triesen in Betracht. Massgebend sind dabei stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Die Umstände des jeweiligen Einzelfalls werden stets anhand der konkreten Begründung des Antrages geprüft.
zu Frage 2:
Mit dem von der Grundverkehrsbehörde verwendeten Programm können keine Auswertungen erstellt werden. Die Erhebung von statistischen Zahlen ist nur durch manuelle Suche in jedem einzelnen Akt möglich und würde einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten.
zu den Fragen 3 und 4:
Es gelten die gleichen Bestimmungen, die bei allen Grundstücken gelten, welche die maximale Grösse von 1’440 m2 überschreiten (siehe Antwort zu Frage 1). Da es sich in diesem Fall um einen Drittstaatsangehörigen handelt, wurde das Erwerbsinteresse mit dem Wohnbedürfnis nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a GVG begründet.
zu Frage 5:
Die heutigen Bestimmungen sind aus Sicht des Grundverkehrs ausreichend. In solchen sehr speziellen Fällen ist eine gewisse Flexibilität für alle Beteiligten von grossem Vorteil. Unabhängig davon kann festgehalten werden, dass Ausnahmen stets sorgfältig und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände geprüft werden. Dabei legt die Grundverkehrsbehörde grossen Wert auf die Gleichbehandlung aller Betroffenen, was ein zentraler Grundsatz ist und konsequent gewährleistet wird.
Frage des Abgeordneten Daniel Salzgeber

Physiotherapie in Liechtenstein
Gemäss Medienmitteilung vom 1. September 2026 hat die Regierung den Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2026 auf CHF 1.01 festgesetzt. Dies entspricht einer Erhöhung von 3 Rappen gegenüber dem bisherigen Taxpunktwert von 98 Rappen.
Die Regierung stützt sich dabei gemäss Mitteilung auf eine betriebswirtschaftliche Berechnung. Berücksichtigt worden seien die für eine wirtschaftliche Leistungserbringung relevanten Kosten- und Leistungsparameter sowie Vergleiche mit den Einkommen von Physiotherapeuten in der Ostschweiz.
Vonseiten der Physiotherapeuten wird der Entscheid jedoch mit grosser Enttäuschung aufgenommen. Es bestehen Zweifel, ob mit dem festgesetzten Taxpunktwert ein wirtschaftlich tragfähiger Betrieb langfristig gewährleistet werden kann. Gleichzeitig ist für die betroffenen Leistungserbringer bislang nicht nachvollziehbar, von welchen konkreten Annahmen und Berechnungsgrundlagen die Regierung bei ihrer Beurteilung ausgegangen ist.
Gerade mit Blick auf die langfristige Sicherstellung der ambulanten physiotherapeutischen Versorgung ist deshalb Transparenz darüber wichtig, wie die Wirtschaftlichkeit beurteilt wurde.
Dazu habe ich die folgenden Fragen an die Regierung.
Fragen
- Von welchen konkreten Annahmen bezüglich Kostenstruktur, Auslastung, verrechenbarer Arbeitszeit und angemessener Entschädigung ist die Regierung bei ihrer betriebswirtschaftlichen Berechnung des Taxpunktwerts von CHF 1.01 ausgegangen?
- Welches jährliche Brutto- beziehungsweise Nettoeinkommen eines selbstständig tätigen Physiotherapeuten ergibt sich gemäss der Berechnung der Regierung bei einer wirtschaftlich geführten Praxis und welcher Beschäftigungsgrad beziehungsweise welche Anzahl verrechenbarer Behandlungsstunden wird dabei vorausgesetzt?
- Welche konkreten liechtensteinischen Kostenfaktoren, insbesondere Lohn-, Miet-, Personal- und weitere Betriebskosten, wurden in die Berechnung einbezogen und inwiefern unterscheiden sich diese von den für den Vergleich herangezogenen Kostenstrukturen in der Ostschweiz?
- Wie beurteilt die Regierung vor dem Hintergrund der Rückmeldungen aus der Branche das Risiko, dass Physiotherapiepraxen ihre Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung reduzieren oder aufgeben beziehungsweise die Rekrutierung von qualifiziertem Fachpersonal erschwert wird?
- Anhand welcher Kriterien wird die Regierung während der befristeten Geltungsdauer beurteilen, ob der festgesetzte Taxpunktwert eine wirtschaftlich tragfähige physiotherapeutische Versorgung tatsächlich gewährleistet, und welche Entwicklungen würden aus Sicht der Regierung eine erneute Anpassung erforderlich machen?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Bei der betriebswirtschaftlichen Berechnung hat sich die Regierung unter anderem auf die vom Physiotherapeutenverband PVFL geltend gemachten Kosten und eingereichten Unterlagen sowie auf die vom Krankenkassenverband anerkannten Kosten für den Praxisbetrieb gestützt. Diese liegen im Vergleich über den verfügbaren Angaben für Physiotherapiepraxen in der Schweiz. Weiter wurden die von den Tarifpartnern zugrunde gelegten Annahmen zur Auslastung und zum Leistungsvolumen berücksichtigt. Die Regierung ist bei ihrer Berechnung somit davon ausgegangen, dass Physiotherapiepraxen in Liechtenstein höhere Betriebskosten aufweisen als entsprechende Praxen in der Schweiz. Damit wurde unter anderem auch dem Argument höherer Mietkosten in Liechtenstein bereits Rechnung getragen.
zu Frage 2:
Die Regierung ist bei ihrer Berechnung von einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent sowie von den übereinstimmenden Angaben der Verbände zur möglichen Anzahl an Behandlungen pro Jahr ausgegangen. Der Berechnung wurde zudem eine Einzelpraxis zugrunde gelegt, welche die kostenintensivste Praxisform darstellt. Dennoch lässt sich auch unter diesen Annahmen mit einem Taxpunktwert von CHF 1.01 ein Bruttolohn erwirtschaften, der dem Medianlohn für Physiotherapeutinnen und -therapeuten in der Ostschweiz entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das erzielbare Einkommen durch eine Senkung der Praxiskosten aufgrund von Skaleneffekten, beispielsweise durch den Zusammenschluss mehrerer Physiotherapeuten zu einer Gemeinschaftspraxis und die damit verbundene gemeinsame Nutzung von Infrastruktur und Ressourcen, erhöhen lässt. Die Regierung ist gesetzlich verpflichtet, auf eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten hinzuwirken. Folglich sind auch die Leistungserbringer angehalten, ihre Praxis- und Versorgungsstrukturen möglichst effizient auszugestalten.
zu Frage 3:
Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 erwähnt, hat die Regierung bei ihrer Berechnung die von den Tarifpartnern geltend gemachten Kosten berücksichtigt und ein im Vergleich zu verfügbaren Schweizer Referenzwerten erhöhtes Kostenniveau angenommen. Hinzu kommt, dass die Regierung einen Vergleich zwischen einer durchschnittlichen, in Liechtenstein wohnhaften Familie und einer vergleichbaren Familie in Buchs vorgenommen hat. Dieser Vergleich zeigt, dass einer in Liechtenstein wohnhaften Familie aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen – beispielsweise hinsichtlich der Steuerbelastung, der Arbeitgeberbeiträge an die Krankenkassenkosten sowie der Kinderzulagen – ein deutlich höherer Anteil des Bruttoeinkommens netto zur Verfügung steht. Abgesehen von leicht höheren Mietkosten in Liechtenstein, welche bereits in die Berechnung eingeflossen sind, kann die Regierung keine wesentlich höheren Sach- oder Materialkosten für den Betrieb einer Physiotherapiepraxis erkennen. Solche wurden vom PVFL auch nicht plausibel geltend gemacht. Einen zusätzlichen «Liechtenstein-Zuschlag» erachtet die Regierung daher als nicht gerechtfertigt. Die Liechtensteinischen Tarife orientieren sich grundsätzlich am Tarifniveau der ostschweizerischen Kantone. Davon soll dem Grunde nach nicht abgewichen werden, da andernfalls
die resultierenden Mehrkosten letztlich von den Prämienzahlerinnen und Prämienzahlern zu tragen wären.
zu Frage 4:
Die Physiotherapeuten haben in der Vergangenheit einen Taxpunktwert von CHF 1.54 gefordert und dabei argumentiert, dass aufgrund des wirtschaftlichen Risikos sogar ein Taxpunktwert von CHF 1.79 gerechtfertigt wäre. Zudem wurde ein Rückgang der Fachkräfte prognostiziert, sollte der geforderte Taxpunktwert nicht gewährt werden. Heute, rund zehn Jahre später und bei einem Taxpunktwert von CHF 0.98, kann die Regierung gestützt auf die ihr vorliegenden Daten keinen entsprechenden Rückgang der Anzahl der Physiotherapeutinnen und -therapeuten feststellen. Eine wirtschaftliche Praxisführung war folglich auch mit weitaus tieferen Taxpunktwerten möglich. Ohnehin hat die Regierung den bestehenden Taxpunktwert nicht gesenkt, sondern um drei Rappen erhöht und bei CHF 1.01 festgelegt. Vor diesem Hintergrund wäre ein allfälliger Rückzug aus der OKP aus Sicht der Regierung nur schwer mit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Notwendigkeit zu begründen. Vielmehr könnte ein solcher Schritt als Versuch gewertet werden, den Druck in den laufenden Tarifverhandlungen zu erhöhen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Regierung den Taxpunktwert bewusst nur für das Jahr 2026 festgelegt hat. Die Tarifpartner sind aufgefordert, für die Zeit danach eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gleichzeitig werden auch in der Schweiz derzeit die Tarifstruktur sowie die Taxpunktwerte geprüft. Die Frage einer sachgerechten Entschädigung physiotherapeutischer Leistungen stellt sich damit im gesamten gemeinsamen Markt. Vor diesem Hintergrund sieht die Regierung derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Versorgung.
zu Frage 5:
Die Regierung hat die Verordnung bis zum 31. Dezember 2026 befristet und die Tarifpartner aufgefordert, die Verhandlungen erneut aufzunehmen. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben obliegt es grundsätzlich den Tarifpartnern, eine nachhaltige Lösung für den Tarifvertrag zu finden.
Sollte es den Tarifpartnern erneut nicht gelingen, eine Einigung zu erzielen, wird sich die Regierung gegen Ende des Jahres nochmals mit der Thematik befassen und den Taxpunktwert für das kommende Jahr erneut festsetzen müssen. Dabei wird sie auch allfällige Entwicklungen in der Schweiz berücksichtigen. Wesentliche Veränderungen von Rahmenbedingungen können Anlass für eine erneute Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung des Taxpunktwertes geben.
Frage des Abgeordneten Roger Schädler

Ausnahmen von der maximalen Grundstücksgrösse im Grundverkehr
Gemäss Grundverkehrsverordnung darf ein Grundstück, das zur Deckung eines inländischen Wohnbedürfnisses erworben wird, grundsätzlich eine maximale Grösse von 1’440 m² nicht überschreiten. Die Grundverkehrsbehörde kann jedoch in begründeten Einzelfällen von dieser maximalen Grösse abweichen.
Das Grundverkehrsgesetz verfolgt unter anderem das Ziel einer möglichst breiten und der Grösse des Landes entsprechenden Streuung des Grundeigentums. Vor diesem Hintergrund ist von Interesse, wie die Ausnahmeregelung in der Praxis angewendet wird und wie eine einheitliche und nachvollziehbare Behandlung der Gesuchsteller sichergestellt wird.
Fragen
- Welche Kriterien beziehungsweise besonderen Umstände werden von der Grundverkehrsbehörde grundsätzlich anerkannt, um eine Überschreitung der maximalen Grundstücksgrösse zu rechtfertigen?
- Gelten diese Kriterien unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erwerbers gleichermassen für liechtensteinische Staatsangehörige, EWR- und Schweizer Staatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, oder bestehen diesbezüglich unterschiedliche Voraussetzungen?
- Wie stellt die Regierung sicher, dass die Ausnahmeregelung tatsächlich nur in begründeten Einzelfällen und damit restriktiv angewendet wird?
- Wie stellt die Regierung sicher, dass die Ausnahmeregelung nach einheitlichen und nachvollziehbaren Kriterien angewendet und damit die Gleichbehandlung aller Gesuchsteller gewährleistet wird?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Grundstück bereits weitgehend mit einem Wohnhaus überbaut ist und eine Abparzellierung aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht sachgerecht erscheint. Eine Abweichung von der maximal zulässigen Grundstücksgrösse kommt zudem für Grundstücke in den sogenannten Villenvierteln der Gemeinden Vaduz, Schaan und Triesen in Betracht. Massgebend sind dabei stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Die Umstände des jeweiligen Einzelfalls werden stets anhand der konkreten Begründung des Antrages geprüft.
zu Frage 2:
Die Grundverkehrsbehörde erfasst und beurteilt Anträge nicht nach der Staatsangehörigkeit der Erwerbenden, sondern danach, ob die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Grundstückserwerb erfüllt sind. Hierzu zählen insbesondere das Vorliegen einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung sowie das Bestehen eines noch nicht gedeckten Wohnbedürfnisses.
Gemäss ständiger Praxis der Grundverkehrsbehörde können zur Deckung des gegebenen inländischen Wohnbedürfnisses gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a GVG pro Person entweder ein Grundstück und eine Stockwerkeigentumseinheit oder zwei Stockwerkeigentumseinheiten erworben werden.
zu den Fragen 3 und 4:
Ausnahmen werden von der Grundverkehrsbehörde stets sorgfältig und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände geprüft. Dabei legt sie grossen Wert auf die Gleichbehandlung aller Betroffenen, was ein zentraler Grundsatz ist und konsequent gewährleistet wird.
Frage des Abgeordneten Daniel Seger

Studie hinsichtlich LGBTQIA+-Personen
In Liechtenstein fehlt bis heute eine aktuelle, repräsentative Untersuchung zur Lebenssituation von LGBTQIA+-Personen. Die letzte breiter angelegte Erhebung stammt aus dem Jahr 2007 und bezog sich nur auf die Situation homosexueller Menschen. Eine im Jahr 2025 im Auftrag des Vereins Flay durchgeführte Pilotstudie basiert auf einer kleinen, nicht repräsentativen Stichprobe.
Bereits 2018 empfahl die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) eine solche Studie. 2024 erneuerte sie diese Empfehlung und hielt fest, dass weiterhin offizielle Daten fehlen. Die Regierung plante eine LGBTQIA+-Studie zuerst für 2024, später für 2025. Bis heute liegt diese nicht vor, obwohl der VMR bestätigt, dass die Vorarbeiten zur Studie geleistet wurden. Eine Umsetzung der Studie gebe es jedoch nach Auskunft der Regierung an den VMR vorerst nicht.
Gleichzeitig hat sich die rechtliche Situation stark verändert: mit der eingetragenen Partnerschaft 2011, der Gleichstellung im Adoptionsrecht 2023 und der Ehe für alle 2025. Im aktuellen Rainbow Map Ranking 2026 von ILGA-Europe geht es um Menschenrechte und vollständige Gleichbehandlung, wobei Liechtenstein auf Rang 31 von 49 europäischen Staaten liegt.
Fragen
- Was sind die Gründe für die Nichtumsetzung der Studie trotz geleisteter Vorarbeiten der Abteilung Chancengleichheit?
- Wie plant die Regierung die Situation von LGBTQIA+-Personen in Liechtenstein zu verbessern?
- Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind geplant, beispielsweise für Intersexpersonen bezüglich Anerkennung des dritten Geschlechts etc.?
- Basierend auf welcher Grundlage werden diese Massnahmen und Ziele getroffen?
- Wie werden die betroffenen LGBTQIA+-Personen miteinbezogen?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Die Regierung setzt in ihrer strategischen Ausrichtung im Bereich der LGBTIQA+ weiterhin vor allem auf einzelne und bewusstseinsschaffende Schwerpunkte. So können die vorhandenen Ressourcen verhältnismässig und zielgerichtet eingesetzt werden. Auf die Durchführung einer Studie in Liechtenstein wird angesichts dessen verzichtet. Stattdessen soll – wie bisher in enger Abstimmung mit den engagierten zivilgesellschaftlichen Akteuren – auf gezielte und konkrete Massnahmen gesetzt werden. Dies mit dem Ziel, auf solchem Weg pragmatisch für die LGBTIQA+-Personen die vorhandenen Lebensrealitäten und Bedürfnisse zu klären und gezielt notwendige Handreichungen zu entwickeln.
zu Frage 2:
Die Abteilung Chancengleichheit hat eine sehr grosse Expertise. Zudem werden in Abstimmung mit den zivilgesellschaftlichen Akteuren Abklärungen für eine Bestandesaufnahme durchgeführt, um Massnahmenmöglichkeiten zu klären. Dies mit dem Ziel, die vorhandenen Lebensrealitäten und Bedürfnisse zu eruieren und notwendige Angebote zu entwickeln.
zu Frage 3:
Hier laufen keine Gesetzesprojekte.
zu Frage 4:
Siehe Antwort auf Frage 2.
zu Frage 5:
Das Amt für Soziale Dienste ist im Alltag mit zivilgesellschaftlichen Organisationen wie dem Verein FLay in Kontakt und hört die Anliegen und Wünsche. So wird garantiert, dass auch die Stimmen der LGBTIQA+-Personen gehört werden. Die Abteilung Chancengleichheit plant derzeit einen Runden Tisch mit Fachpersonen zum Thema Geschlecht und Geschlechtsidentität und zu praktischen Fragestellungen im institutionellen Alltag.
Frage des Abgeordneten Martin Seger

Interpellationsbeantwortung zu den Leistungsvereinbarungen
Die «Interpellation für einen Überblick zu den staatlichen Leistungsvereinbarungen» wurde am 4. März 2026 vom Landtag an die Regierung zur Beantwortung überwiesen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 GVVKG wäre die Interpellationsbeantwortung ordentlich im Juni-Landtag zu behandeln gewesen.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 teilte die Regierung mit, dass aufgrund zusätzlicher Abklärungen und der hohen Auslastung der Ministerien eine Verzögerung eintrete und die Beantwortung voraussichtlich im September-Landtag 2026 erfolgen werde.
Nachdem somit bereits die gesetzliche Frist verlängert wurde und die angekündigte Beantwortung weiterhin nicht vorliegt, stellt sich die Frage nach dem konkreten weiteren Zeitplan.
Fragen
Wann wird die Regierung die «Interpellation für einen Überblick zu den staatlichen Leistungsvereinbarungen» dem Landtag definitiv zur Behandlung vorlegen?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
Bezugnehmend auf die Ausführungen im Schreiben der Regierung vom 20. Mai 2026 ist davon auszugehen, dass die Interpellationsbeantwortung dem Landtag für die Sitzung vom November 2026 vorgelegt werden kann.
Frage des Abgeordneten Martin Seger

Stand des Fortpflanzungsmedizingesetzes
und Regelung der Leihmutterschaft
Am 12. Juli 2016 verabschiedete die damalige Regierung Hasler einen Vernehmlassungs-bericht zur Schaffung eines liechtensteinischen Fortpflanzungsmedizingesetzes. Darin stellte die Regierung ausdrücklich fest: «Die Regierung vertritt daher die Auffassung, dass in diesem Bereich absolut gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.»
Der damalige Gesetzesentwurf orientierte sich wesentlich am schweizerischen Fortpflanzungsmedizingesetz und sah unter anderem ein Verbot der Leihmutterschaft vor.
Trotz dieses bereits 2016 von der Regierung selbst festgestellten dringenden Handlungsbedarfs wurde der Gesetzgebungsprozess nach Abschluss der Vernehmlassung nicht weitergeführt und dem Landtag bis heute keine entsprechende Gesetzesvorlage unterbreitet.
Am 10. April 2024 griff die damalige Landtagsabgeordnete Norma Heidegger diese Situation in einer Kleinen Anfrage erneut auf. Die Regierung antwortete damals, dass sich das zuständige Ministerium mit der Fortpflanzungsmedizin und den teilweise konträren Stellungnahmen aus der Vernehmlassung befasse. Gleichzeitig erklärte die Regierung, dass kein Termin für einen neuen Vernehmlassungsbericht genannt werden könne.
Inzwischen sind weitere zwei Jahre vergangen. Die aktuellen internationalen Diskussionen und Medienberichte zeigen gerade im Bereich der Leihmutterschaft, dass erheblicher rechtlicher, gesellschaftlicher und ethischer Klärungsbedarf besteht. Dabei geht es insbesondere um den Schutz der betroffenen Frauen und Kinder, um kommerzielle Vermittlungsmodelle sowie um die Frage, wie Liechtenstein mit im Ausland durchgeführten Leihmutterschaften rechtlich umgeht.
Ich teile deshalb die bereits 2016 von der Regierung vertretene Auffassung, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, ebenso wie dies die ehemalige Abgeordnete Norma Heidegger 2024 nochmals ausdrücklich eingefordert hat. Nach inzwischen zehn Jahren sollte aus meiner Sicht nicht mehr die Frage gestellt werden, ob gehandelt wird, sondern wann und wie.
Dazu stelle ich der Regierung folgende Fragen:
Fragen
- Wie ist der konkrete Stand der Arbeiten am Fortpflanzungsmedizingesetz? Welche Arbeiten wurden seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage von Norma Heidegger im April 2024 konkret durchgeführt, welche Ergebnisse liegen inzwischen vor und welche Arbeiten sind noch ausstehend?
- Hält die Regierung weiterhin an ihrer bereits 2016 vertretenen Auffassung fest, dass im Bereich der Fortpflanzungsmedizin «absolut gesetzgeberischer Handlungsbedarf» besteht? Falls ja: Warum wurde dem Landtag innerhalb von inzwischen zehn Jahren keine Gesetzesvorlage unterbreitet? Falls nein: Was hat sich an der damaligen rechtlichen Beurteilung geändert?
- Beabsichtigt die Regierung, die Leihmutterschaft in Liechtenstein ausdrücklich gesetzlich zu verbieten, wie dies bereits der Vernehmlassungsentwurf von 2016 vorsah? Falls nein: Welche Regelung beabsichtigt die Regierung stattdessen?
- Italien hat 2024 das Verbot der Leihmutterschaft auf im Ausland durchgeführte Leihmutterschaften ausgeweitet. Plant die Regierung eine vergleichbare Regelung für Liechtenstein? Falls nein, wie will sie verhindern, dass ein inländisches Verbot durch Leihmutterschaft im Ausland umgangen wird?
- Bis zu welchem konkreten Zeitpunkt wird die Regierung dem Landtag beziehungsweise der Öffentlichkeit eine Vorlage zur gesetzlichen Regelung der Fortpflanzungsmedizin vorlegen? Sollte die Regierung weiterhin keinen Termin nennen können, wird um eine konkrete Begründung ersucht, weshalb trotz des 2016 festgestellten «absoluten gesetzgeberischen Handlungsbedarfs» und der 2024 bestätigten laufenden Bearbeitung auch zehn Jahre nach der Vernehmlassung noch kein verbindlicher Zeitplan besteht.
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Die Arbeiten am Fortpflanzungsmedizingesetz wurden seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage im April 2024 nicht weitergeführt. Entsprechend wurden keine zusätzlichen Abklärungen vorgenommen. Die im Vernehmlassungsbericht 2016 erarbeiteten Grundlagen bilden weiterhin die Ausgangsbasis für eine allfällige Wiederaufnahme der Arbeiten. In diesem Fall wären die zwischenzeitlichen rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen zu berücksichtigen.
zu Frage 2:
Die Regierung hält weiterhin an ihrer Einschätzung fest, dass im Bereich der Fortpflanzungsmedizin Regelungsbedarf besteht. Gleichzeitig handelt es sich um einen rechtlich, ethisch und gesellschaftlich Regelungsbereich, zu dem bereits im Vernehmlassungsverfahren unterschiedliche und teilweise gegensätzliche Positionen eingebracht wurden. Die bisher ausgebliebene Gesetzesvorlage ist darauf zurückzuführen, dass die Arbeiten bislang nicht weitergeführt wurden. Die grundsätzliche Einschätzung der Regierung bleibt somit unverändert.
zu Frage 3:
Aufgrund der derzeit sistierten Gesetzgebungsarbeiten hat die Regierung zur Frage der Leihmutterschaft keinen abschliessenden Entscheid getroffen. Sollte die Fortführung der Arbeiten beschlossen werden, wird die Frage der Leihmutterschaft im Gesamtkontext einer Regelung der Fortpflanzungsmedizin erneut geprüft.
zu Frage 4:
Derzeit bestehen keine laufenden Arbeiten an einer gesetzlichen Regelung der Fortpflanzungsmedizin. Im Falle der Wiederaufnahme wären die damit verbundenen rechtlichen, ethischen und grenzüberschreitenden Fragestellungen sorgfältig zu prüfen und insbesondere auch internationale Entwicklungen und Erfahrungen anderer Staaten in die Überlegungen einzubeziehen.
zu Frage 5:
Die Regierung kann derzeit keinen konkreten Zeitpunkt für die Vorlage einer gesetzlichen Regelung der Fortpflanzungsmedizin nennen. Entsprechend besteht aktuell auch kein verbindlicher Zeitplan.
Frage des Abgeordneten Martin Seger

Tätigkeit des Vereins für Menschenrechte
Der Verein für Menschenrechte (VMR) nimmt als nationale Menschenrechtsinstitution eine besondere Stellung ein und wird wesentlich durch öffentliche Mittel finanziert. Der jährliche Staatsbeitrag beträgt rund CHF 410’000 bei einem Jahreseinkommen von CHF 485’859. Gerade aufgrund dieser vorliegend staatlichen Finanzierung sind Transparenz, Objektivität und eine klare Abgrenzung seines gesetzlichen Auftrags von staatlichen Aufgaben besonders wichtig.
Aktuell kontaktiert der Verein für Menschenrechte offenbar Personen des öffentlichen Lebens per E-Mail und erhebt mögliche Erfahrungen mit sogenannter Hassrede. Dabei wird unter anderem ausgeführt, dass auch «Richterpersonal, Parlamentarier sowie weitere politische Akteure» von entsprechenden Entwicklungen betroffen sein dürften. Solche auf Annahmen beruhenden Erhebungen werfen Fragen nach Zweck, Vorgehensweise und weiterer Verwendung der gewonnenen Informationen auf. Besonders kritisch wäre es, wenn solche Vorabklärungen als Grundlage für spätere Anzeigen oder Interventionen dienen würden.
Dazu stelle ich der Regierung folgende Fragen:
Fragen
- Auf welcher gesetzlichen und statutarischen Grundlage erhebt der VMR bei Politikern, Richterpersonal und weiteren Personen des öffentlichen Lebens mögliche Fälle von sogenannter Hassrede? Welche konkrete Zielsetzung verfolgt der VMR mit solchen Erhebungen und ist der Regierung bekannt, wie die dadurch gewonnenen Informationen anschliessend verwendet werden?
- Wie viele Strafanzeigen, Sachverhaltsmitteilungen oder vergleichbare Eingaben hat der VMR in den vergangenen fünf Jahren bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder anderen Behörden eingebracht beziehungsweise veranlasst? Zu welchen Themen erfolgten diese und wie viele davon führten zu einer Einstellung, Anklage oder Verurteilung?
- Hat der VMR in den vergangenen fünf Jahren Personen oder Organisationen zunächst kontaktiert beziehungsweise Informationen über mögliche Rechtsverletzungen erhoben und aufgrund dieser Vorabklärungen anschliessend selbst eine Anzeige, Sachverhaltsmitteilung oder Intervention bei einer Behörde vorgenommen? Falls ja: Wie oft ist dies geschehen und nach welchen Kriterien entscheidet der VMR über ein solches Vorgehen?
- Wo sieht die Regierung die Grenze zwischen dem gesetzlichen Untersuchungs-, Beratungs- und Unterstützungsauftrag des VMR und den Aufgaben von Polizei und Staatsanwaltschaft? Erachtet die Regierung eine systematische Erhebung möglicher strafrechtlich relevanter Sachverhalte mit anschliessender Anzeige durch eine überwiegend staatlich finanzierte Institution noch als vom gesetzlichen Auftrag gedeckt?
- Der VMR weist in seinen Geschäftsberichten eine deutliche Zunahme der Fallzahlen aus. Wie haben sich seit 2018 jährlich die Zahlen der Beratungen, eigenen Untersuchungen, Interventionen bei Behörden sowie Strafanzeigen oder Sachverhaltsmitteilungen entwickelt? Welche Veränderungen bei Personal, Vorstand, Arbeitsweise oder strategischer Ausrichtung des VMR gab es im selben Zeitraum und wie beurteilt die Regierung diese Entwicklung angesichts der staatlichen Finanzierung?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Der VMR ist gestützt auf Art. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 über den Verein für Menschenrechte in Liechtenstein (VMRG) die unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution Liechtensteins. Sein Zweck ist gemäss Art. 4 Abs. 1 VMRG der Schutz und die Förderung der Menschenrechte in Liechtenstein. Zu seinen gesetzlichen Aufgaben nach Art. 4 Abs. 2 VMRG gehören insbesondere die Beratung von Behörden und Privaten in Menschenrechtsfragen, die Information der Öffentlichkeit über die Menschenrechtslage im Inland sowie die Durchführung von Untersuchungen sowie das Aussprechen von Empfehlung geeigneter Massnahmen.
Der VMR ist dabei unabhängig und weisungsungebunden. Der Regierung ist daher eine allfällige Verwendung erhobener Informationen nur insoweit bekannt, als diese vom VMR im Rahmen seiner gesetzlichen Tätigkeit selbst offengelegt wird.
zu den Fragen 2 und 3:
Der VMR informiert jährlich in seinen Geschäftsberichten über seine gesetzlich festgelegten Tätigkeiten. Gemäss Rückmeldung des VMR meldete dieser in den letzten fünf Jahren 10 Sachverhaltsdarstellungen mit Bezug zum Diskriminierungsverbot bei der Staatsanwaltschaft zur Prüfung. Grundlage für die Sachverhaltsdarstellungen bzw. Meldungen sind die entsprechenden Bestimmungen in §283 StGB. Die Möglichkeit einer solchen Meldung an die Staatsanwaltschaft steht im Übrigen allen Privatpersonen offen.
Bei einem Vergehen gegen §283 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt. Ob es eine Anzeige gibt und ein Verfahren eingeleitet wird, entscheiden die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht. Die Beurteilung obliegt den Gerichten. Der VMR hat in den Verfahren keine Parteistellung und wird über den Ausgang der Verfahren nicht informiert.
Der VMR hat bei der Staatsanwaltschaft in den letzten 5 Jahren insgesamt 10 Strafanzeigen wegen des Verdachtes des Vergehens der Diskriminierung nach § 283 StGB eingebracht. Bei 8 dieser Strafanzeigen wurde das Strafverfahren eingestellt. In 2 Verfahren wurde Strafantrag erhoben, wobei es in einem Verfahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung kam; betreffend den 2. Strafantrag fand noch keine Schlussverhandlung statt.
zu Frage 4:
Der gesetzliche Auftrag des VMR nach Art. 4 VMRG liegt insbesondere in Beratung, Unterstützung, Information, Untersuchung und der Empfehlung geeigneter Massnahmen im Bereich des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte. Der VMR ist dabei nach Art. 3 VMRG unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Demgegenüber obliegen strafprozessuale Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung nicht dem VMR, sondern den hierfür zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Eine abstrakte Beurteilung konkreter Arbeitsweisen des VMR kann die Regierung mit Blick auf dessen gesetzlich gewährleistete Unabhängigkeit nach Art. 3 VMRG nicht vornehmen. Die Finanzierung des VMR durch Landesbeiträge nach Art. 6 VMRG ändert an seiner gesetzlichen Unabhängigkeit nichts.
zu Frage 5:
Die Anzahl Beratungen des VMR stieg von 30 im ersten Geschäftsjahr (2017) auf 73 im Jahr 2025. Im Zug dieser Beratungen intervenierte der VMR durchschnittlich sechs Mal pro Jahr bei Behörden.
Die Geschäftsstelle des VMR war im ersten Geschäftsjahr mit 1.7 Vollzeitstellen besetzt. Seit Juli 2026 wird sie mit 2.3 Vollzeitstellen betrieben. Veränderungen bei Personal, Vorstand, Arbeitsweise oder strategischer Ausrichtung ergaben sich dadurch, dass dem VMR weitere gesetzliche Mandate aufgrund internationaler Verpflichtungen zugewiesen wurden. 2024 wurde die unabhängige Monitoringstelle nach Art. 33 der UNO-Behindertenrechtskonvention dem VMR zugewiesen. Der VMR wurde vom Landtag als unabhängiger Überwachungsmechanismus unter Art. 10 der Überprüfungsverordnung des EU-Pakts mandatiert. In beiden Fällen passte der Landtag das VMRG entsprechend an und bewilligte die zusätzlichen finanziellen Ressourcen.
Frage des Abgeordneten Achim Vogt

Ende der Pandemie-Aufarbeitung?
Ende Juli 2026 wurden umfangreiche persönliche Aufzeichnungen von Anthony Fauci veröffentlicht. Fauci war langjähriger Leiter des US-Instituts für Infektionskrankheiten und in den Jahren 2020/21 zentraler wissenschaftlicher Berater der US-Regierung in der Corona-Pandemie. Am 29. Juli 2026 verweigerte er vor einem Ausschuss des US-Senats angeblich über 100-mal die Aussage. Die Dokumente werfen die Frage auf, in welchem Ausmass während der Pandemie Entscheidungen auf unsicheren wissenschaftlichen Grundlagen getroffen wurden. Einhergehende Risiken wurden nicht vollständig erwähnt.
In Liechtenstein hat die Regierung angekündigt, das Buch «Stimmen aus der Pandemie» solle den Abschluss der Corona-Aufarbeitung bilden.
Fragen
- Wer hat entschieden, dass dieses Buch «Stimmen aus der Pandemie» als Ende der Pandemie-Aufarbeitung in Liechtenstein gelten soll?
- Wie soll es möglich sein, dass dieses Buch «Stimmen aus der Pandemie» die so zentralen, wichtigen und offenen Fragen zu Grundrechten, Medizin und so weiter beantworten soll?
- Wer hat die Auswahl der Textautoren bei diesem Buchprojekt nach welchen Kriterien vorgenommen?
- Wie soll es möglich sein, aus den Texten dieses Buchprojekts nachhaltige, wissenschaftliche Lehren für eine gegebenenfalls zukünftige Pandemiebewältigung ziehen zu können?
- Wann wird das besagte Buch erscheinen?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Das Ministerium für Gesellschaft und Justiz hat sich nach dem Legislaturwechsel vertieft mit der Aufarbeitung der COVID-19-Pandemie befasst. Im Anschluss an die bereits erfolgten Aufarbeitungsschritte und verschiedenen veröffentlichten Berichte wurde die Einschätzung getroffen, dass insbesondere ethische und grundrechtliche Fragestellungen dieser Zeit noch einer vertieften Reflexion bedürfen. Das Buchprojekt «Stimmen aus der Pandemie» soll hierzu einen Beitrag leisten und exemplarisch für menschlich-individuelle Sichtweisen eine
Plattform bieten. Nach dem Projekt sind seitens des Ministeriums derzeit keine weiteren Publikationen oder Berichte zur Aufarbeitung der COVID-19-Pandemie vorgesehen.
zu Frage 2:
Das Buch verfolgt nicht primär das Ziel, sämtliche offenen Fragen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu klären. Vielmehr soll es unterschiedliche Perspektiven und Erfahrungen einzelner Personen sichtbar machen sowie dadurch einen Beitrag zur gesellschaftlichen Reflexion und zum versöhnlichen Dialog über die Lehren aus jener Zeit leisten.
zu Frage 3:
Die Auswahl der Autorinnen und Autoren erfolgte durch das Ministerium für Gesellschaft und Justiz. Dabei wurde einerseits auf fachliche Expertise, insbesondere in den Bereichen Ethik und Grundrechte, geachtet. Andererseits war es ein Anliegen, Perspektiven aus unterschiedlichen Berufs- und Gesellschaftsbereichen in Liechtenstein einzubeziehen, um die Vielfalt der Erfahrungen während der COVID-19-Pandemie abzubilden.
zu Frage 4:
Das Buchprojekt soll, auch symbolisch, einen Beitrag zur Reflexion der Erfahrungen während der COVID-19-Pandemie leisten, indem es individuelle und persönliche Stimmen zu jener Zeit für die Zukunft schriftlich dokumentiert. Die daraus gewonnen Erkenntnisse können so in die gesellschaftliche und politische Auseinandersetzung mit zukünftigen Krisensituationen einfliessen.
zu Frage 5:
Die Veröffentlichung des Buches ist derzeit innerhalb der nächsten acht Monaten vorgesehen. Der genaue Erscheinungstermin hängt vom weiteren Projektverlauf sowie vom Produktionsprozess ab.




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