Frage des Abgeordneten Simon Schächle

Hitzeschutz in öffentlichen Gebäuden
Längere Hitzeperioden stellen öffentliche Gebäude zunehmend vor praktische Probleme. Dies zeigt sich unter anderem im Schulzentrum Unterland. Dort wurden am 30. Juni 2025 in Schulzimmern am Morgen rund 29°C und am Nachmittag weit über 31°C gemessen. Im Sommer 2026 sollen in einem Raum des vierten Obergeschosses nahezu 35°C festgestellt worden sein. Um die Sonneneinstrahlung zu begrenzen, müssen die Storen geschlossen werden. Dadurch wird künstliche Beleuchtung notwendig, die zusätzliche Wärme erzeugt. Zusätzlich sind die Möglichkeiten zur Quer- und Nachtlüftung teilweise eingeschränkt. Für Schülerinnen, Schüler und Lehrpersonen beeinträchtigen solche Bedingungen die Konzentration und können zur gesundheitlichen Belastung werden.
Es stellt sich deshalb die Frage nach einem zeitgemässen Hitzeschutzkonzept, das Beschattung, Lüftung und energieeffiziente Kühlung miteinander verbindet. Gerade an sonnigen Hitzetagen steht aus Photovoltaikanlagen viel Strom zur Verfügung. Dessen direkte Nutzung oder Speicherung könnte einen Beitrag zur Kühlung öffentlicher Gebäude leisten. Vergleichbare Fragen stellen sich auch bei besonders sensiblen Einrichtungen wie dem Landesspital sowie Pflege- und Betreuungsheimen.
Fragen
- Welche gesetzlichen oder behördlichen Höchst- beziehungsweise Richtwerte gelten in Liechtenstein für Raumtemperaturen in Schulzimmern?
- Welche kurzfristigen organisatorischen oder technischen Massnahmen sind für das Schulzentrum Unterland bei hohen Raumtemperaturen vorgesehen?
- Plant die Regierung für das Schulzentrum Unterland wie auch das neue Schulzentrum Unterland, ein Hitzeschutzkonzept, das Beschattung, Lüftung und energieeffiziente Kühlung aufeinander abstimmt?
- In welchem Umfang wird bei Sanierungen und Neubauten öffentlicher Gebäude die Nutzung oder Speicherung von Photovoltaikstrom für die Gebäudekühlung berücksichtigt?
- Welche Hitzeschutzkonzepte bestehen für besonders sensible Einrichtungen? Wie werden das Liechtensteinische Landesspital sowie Pflege- und Betreuungsheime gekühlt?
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
Es bestehen Vorgaben und Normen zu Raumtemperaturen, jedoch nicht spezifisch für Schulzimmer. Massgeblich ist die Norm SIA 180 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden» festgelegt. Schulgebäude sind entsprechend dieser Norm beziehungsweise der zum Zeitpunkt der Planung und Erstellung gültigen Fassung auszulegen.
zu Frage 2:
Kurzfristig können insbesondere organisatorische Massnahmen wie die nächtliche Fensterlüftung zur Nachtauskühlung sowie ein koordiniertes Lüftungsverhalten während des Tages umgesetzt werden. Technische Massnahmen wären im Rahmen einer Sanierung der Gebäudehülle, insbesondere von Fassade und Dach, zu prüfen.
zu Frage 3:
Beim Neubau des Schulzentrums Unterland II in Ruggell wird ein sogenanntes Freecooling-System installiert, das in den Sommermonaten mittels Grundwasser über die Bodenheizung zur Temperierung der Räume beiträgt. Eine kontrollierte Lüftung gewährleistet die erforderliche Luftqualität und unterstützt die Nachtauskühlung. Darüber hinaus ist ein aussenliegender Sonnenschutz vorgesehen.
Für das bestehende Schulzentrum Unterland in Eschen sowie weitere Schulgebäude soll ein Konzept erarbeitet werden, das mögliche bauliche und technische Massnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes in Bestandsbauten aufzeigt.
zu Frage 4:
Bei Gebäuden der Landesverwaltung wird der durch Photovoltaikanlagen erzeugte Strom grundsätzlich direkt vor Ort genutzt. Aufgrund des überwiegend tagsüber anfallenden Energiebedarfs kann ein grosser Teil der produzierten Energie unmittelbar für den Betrieb von Gebäuden und haustechnischen Anlagen verwendet werden. Eine Speicherung des erzeugten Stroms in Batteriesystemen ist derzeit nicht vorgesehen.
Soweit Kühlungssysteme vorhanden sind, wird der durch Photovoltaikanlagen erzeugte Strom auch für den Betrieb der dafür erforderlichen Wärmepumpen, Pumpen und weiteren haustechnischen Anlagen genutzt.
zu Frage 5:
Der Einsatz von Kühlsystemen bei Gebäuden mit speziellen Nutzungen, wie zum Beispiel beim Landesspital erfolgt nach Art. 17 der Energieverordnung (EnV )
Der Regierung sind die bauliche und technische Ausstattung im Sinne des Hitzeschutzes bei Pflege- und Betreuungseinrichtungen, bei welchen sie nicht Bauherr ist bzw. war, nicht bekannt.
Frage der Abgeordneten Dagmar Bühler-Nigsch

Gesamtüberarbeitung Landesrichtplan
Die Gesamtüberarbeitung des Landesrichtplans befindet sich derzeit in der öffentlichen Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 3. Juli 2026 hat die Vorsteherkonferenz den Landtagsabgeordneten ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung zugestellt. Darin werden unter anderem Fragen zum Einbezug der Gemeinden im Erarbeitungsprozess, zur Berücksichtigung der Rückmeldungen aus der Vorvernehmlassung sowie zum weiteren Vorgehen bei der Überarbeitung des Landesrichtplans aufgeworfen. Zudem regt die Vorsteherkonferenz an, den Landtag vor dem Beschluss des Landesrichtplans durch die Regierung in geeigneter Weise einzubeziehen.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen an die Regierung:
Fragen
- Wie beurteilt die Regierung die in der Stellungnahme der Vorsteherkonferenz geäusserte Kritik am bisherigen Einbezug der Gemeinden im Erarbeitungsprozess des Landesrichtplans?
- Welche wesentlichen Rückmeldungen aus der Vorvernehmlassung sowie aus der laufenden Vernehmlassung wurden bisher in die Überarbeitung des Landesrichtplans aufgenommen oder sollen noch berücksichtigt werden
- Wie sieht der weitere Zeitplan bis zur Verabschiedung des Landesrichtplans aus?
- Wie beabsichtigt die Regierung, die Gemeinden im weiteren Überarbeitungsprozess einzubeziehen und den Austausch mit ihnen sicherzustellen?
- Wird die Regierung dem Landtag vor einer Beschlussfassung des Landesrichtplans Gelegenheit zur politischen Diskussion oder Stellungnahme geben, und falls ja, in welcher Form?
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
Die Regierung nimmt die von der Vorsteherkonferenz geäusserten Anliegen ernst. Die Gemeinden wurden seit Beginn der Arbeiten am Landesrichtplan im Jahr 2022 über verschiedene Gefässe, darunter Fachforen, den Lenkungsausschuss, bilaterale Gespräche sowie die Vorvernehmlassung, in den Erarbeitungsprozess einbezogen. Die Regierung anerkennt gleichzeitig, dass die Erwartungen hinsichtlich des Einbezugs unterschiedlich beurteilt werden können. Die von den Gemeinden eingebrachten Anliegen werden im Rahmen der laufenden Überarbeitung geprüft und, soweit fachlich und planerisch angezeigt, berücksichtigt
zu Frage 2:
Im Anschluss an die Vorvernehmlassung wurden verschiedene Rückmeldungen in die weitere Bearbeitung des Landesrichtplans aufgenommen. Diese betreffen insbesondere die Themen Siedlungsentwicklung, Bauzonendimensionierung sowie die Klärung von Zuständigkeiten zwischen
Land und Gemeinden. Die Vernehmlassung endete vor 4 Tagen, am 31. August 2026. Die eingegangenen Stellungnahmen werden derzeit ausgewertet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können daher noch keine Aussagen zu Vernehmlassungsergebnissen getätigt werden.
zu Frage 3:
Das weitere Vorgehen sowie der Zeitplan hängen wesentlich von Umfang und Inhalt der Rückmeldungen sowie vom daraus resultierenden Anpassungsbedarf ab, welcher sich in der kurzen Zeit noch nicht erschliesst.
zu Frage 4:
Die Regierung beabsichtigt, den Austausch mit den Gemeinden auch im weiteren Überarbeitungsprozess fortzuführen. Insbesondere werden die Ergebnisse der Vernehmlassung sowie wesentliche Anpassungen am Entwurf mit den Gemeinden erörtert. Ziel ist es, eine möglichst breit abgestützte und auf die unterschiedlichen Interessen abgestimmte Grundlage für die künftige Raumentwicklung Liechtensteins zu schaffen.
zu Frage 5:
Die Beschlussfassung über den Landesrichtplan obliegt der Regierung. Eine formelle Befassung des Landtags vor der Genehmigung des Landesrichtplans ist daher nicht vorgesehen. Unabhängig davon informiert die Regierung den Landtag im Rahmen ihrer allgemeinen Informations- und Rechenschaftspflichten über wichtige raumplanerische Vorhaben und Entwicklungen.
Frage der Abgeordneten Dagmar Bühler-Nigsch

Ungleichbehandlung von Ober- und Unterland beim öffentlichen Verkehr
Diese Woche wurde bekannt, dass die direkte ÖV-Verbindung zwischen Ruggell und Schellenberg reaktiviert wird. Das ist insbesondere für die betroffenen Anwohner erfreulich. Und doch überrascht der Zeitpunkt. Noch im Dezember 2025 beantwortete der zuständige Regierungsrat eine Kleine Anfrage des Abg. Johannes Kaiser mit der Feststellung: «angesichts der kaum vorhandenen Nachfrage für den Abschnitt Schellenberg-Ruggell ist die halbstündliche Umsteigeverbindung via Bendern respektiv Gamprin-Bühl angemessen». Begründet wurde dies mit wirtschaftlichen und ökologischen Überlegungen. Nun wenige Monate später kommt es zur Kehrtwende im Infrastrukturministerium. Der zuständige Minister, selbst aus Ruggell und in Eschen beheimatet, feiert den Entscheid sogar mit einem Clip auf Social Media.
Dies wirft Fragen zur Gleichbehandlung auf. Im Oberland verfügen nahezu alle Gemeinden, über einen zusätzlich von den Gemeinden finanzierten Ortsbus. Im Unterland ist dies in keiner Gemeinde notwendig, was auf eine stärkere Erschliessung durch das Liniennetz der LIEmobil hindeutet. Zudem wurde bei früheren Anliegen zur Verbesserung einzelner Verbindungen regelmässig auf Corporate-Governance-Grundsätze verwiesen.
Fragen
- Wie begründet der Verkehrsminister die Kehrtwende in seiner Einschätzung beziehungsweise was waren die Gründe für den Meinungsumschwung in nur acht Monaten, sind wirtschaftliche, ökologische und Corporate Governance Gründe nicht mehr ausschlaggebend?
- Wie hoch sind die Gesamtkosten für die Reaktivierung der Linie und geht dies mit einem höheren Staatsbeitrag einher?
- Werden durch die Reduktion des Eigenfinanzierungsgrades der LIEmobil von 30 auf 27 Prozent Spielräume für weitere Direktverbindungen oder Vergünstigungen ermöglicht, von denen alle ÖV-Nutzer profitieren können?
- Wie beurteilt die Regierung die unterschiedliche Erschliessung von Ober- und Unterland durch das Liniennetz der LIEmobil vor dem Hintergrund, dass im Oberland in nahezu allen Gemeinden zusätzliche, kommunal finanzierte Ortsbusangebote notwendig sind, während dies im Unterland nicht der Fall ist?
- Wie begegnet die Regierung dem Eindruck, dass Anliegen zur Verbesserung des öffentlichen Verkehrs im Unterland derzeit rascher berücksichtigt, werden als vergleichbare Anliegen im Oberland, und welche objektiven Kriterien waren für die Priorisierung der Verbindung Ruggell–Schellenberg ausschlaggebend?
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
Die Diskussion hat vor allem auch gezeigt, dass es keine trennscharfen, klaren Kriterien oder Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit einer Linie gibt, welche im Falle der Linie 32 bis anhin zweifelsfrei schlecht ist. Dem gegenüber steht die Tatsache, dass diese Linie tatsächlich zwei Gemeinden verbindet, was im Auftrag der LIEmobil tatsächlich enthalten ist. Vor diesem Hintergrund befand es die Regierung für vertretbar, dieser Linie bis zur Einführung klarer Kriterien nochmals die Chance zu geben, durch Nutzerzahlen zu überzeugen.
zu Frage 2:
LIEmobil rechnet abhängig vom Ergebnis der notwendigen Ausschreibung mit Kosten von bis zu 0,25 Mio. CHF pro Jahr und Nein, dies hat keinen Einfluss auf den Staatsbeitrag.
zu Frage 3:
Die Reduktion des Eigenfinanzierungsgrads von 30 auf 27% entstand nur aufgrund der geänderten Buchungspraxis der Einnahmen für die Schülerabonnemente, welche nicht mehr als Aboverkäufe verbucht werden können, da sie pauschal als Staatsbeitrag erfolgen. Weitere «Direktverbindungen oder Vergünstigungen» würden den Eigenfinanzierungsgrad aufgrund bei gleichbleibenden Staatsbeitrag weiter senken.
zu Frage 4:
Die Aufgabe der LIEmobil besteht in erster Linie darin, die Gemeinden sowie die wichtigsten regionalen Knoten miteinander zu verbinden. Zusätzliche Mobilitätsbedürfnisse, die über dieses Grundangebot hinausgehen, liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Gemeinden. Die LIEmobil kann entsprechende Leistungen jedoch im Auftrag der Gemeinden erbringen. Unterschiede in der wahrgenommenen Erschliessungsqualität sind daher auf die konkreten Angebote und Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden als auf die Zugehörigkeit zum Unter- oder Oberland zurückzuführen.
zu Frage 5:
Bei der Linie Ruggell-Schellenberg wurden zwei Gemeinden verbunden und im Vergleich dazu handelt es sich bei der Linie 40 in Triesen um Gemeindebinnenverkehr. Dies führt zu unterschiedlichen Ausgangslagen und auch zu unterschiedlichen Bewertungen aus Sicht der Regierung. Darum erkennt die Regierung hier auch keine unterschiedliche Beurteilung auf Basis Ober- oder Unterland, sondern eine Entscheidung auf Basis der jeweiligen Fragestellung.
Frage der Abgeordneten Tanja Cissé

Anerkennung der liechtensteinischen Berufsmatura in der Schweiz
Im März 2026 hat es eine kleine Anfrage zur künftigen Anerkennung der liechtensteinischen Berufsmatura in der Schweiz gegeben. Vor gut einer Woche und auch heute konnte man in der Zeitung lesen, dass ein Abkommen unterzeichnet wurde, welches am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Neu wird die Schweiz die liechtensteinische Berufsmatura nur anerkennen, wenn zusätzlich Kenntnisse in einer zweiten Schweizer Landessprache nachgewiesen werden kann. Ich bitte daher die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:
Fragen
- Was wurde im neuen Abkommen konkret vereinbart und was ändert sich damit für Absolventinnen und Absolventen der BMS Liechtenstein?
- Was braucht es konkret, um den geforderten Sprachnachweis zu erlangen, und wie unterstützt die BMS die Studierenden dabei?
- Welche Auswirkungen hat die neue Regelung ab dem 1. Januar 2027 auf Schülerinnen und Schüler, die zu dieser Zeit die BMS besuchen, und auf Personen, die die BMS bereits abgeschlossen haben?
- Welche Auswirkungen hat die neue Regelung auf Oberschülerinnen und Oberschüler, die Französisch nicht als Wahlfach gewählt hatten? Bleibt für sie der Weg über die BMS an eine Schweizer Fachhochschule oder zur Passerelle offen und wie wird die Durchlässigkeit des Bildungssystems sichergestellt?
- Erachtet die Regierung die nun vereinbarte Regelung als die bestmögliche Lösung für Liechtenstein und wenn ja, aus welchen Gründen?
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
Mit dem Abkommen wird die dauerhafte gegenseitige Anerkennung der liechtensteinischen und der schweizerischen Berufsmaturitätszeugnisse sichergestellt und damit der gleichwertige Zugang zu den jeweiligen Bildungswegen, insbesondere zu den Fachhochschulen der Schweiz, rechtlich verankert.
Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass für die Anerkennung der liechtensteinischen Berufsmaturität in der Schweiz künftig zusätzlich ein Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten
Schweizer Landessprache erforderlich ist. Dieser Nachweis wird jedoch ausschliesslich für die Anerkennung für ein Studium in der Schweiz benötigt. Für weiterführende Bildungswege in Liechtenstein oder Österreich ist kein zusätzlicher Sprachnachweis erforderlich.
zu Frage 2:
Das liechtensteinische Berufsmaturitätszeugnis ist dem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis in der Schweiz gleichgestellt, wenn ein Sprachnachweis einer zweiten Landessprache der Schweiz vorliegt. Diese Gleichstellung gilt ausschliesslich dann, wenn dem Berufsmaturitätszeugnis der BMS Liechtenstein vom Schulamt eine Bescheinigung der Sprachkenntnisse beiliegt.
Die BMS Liechtenstein wird die Studierenden beim Erwerb des Sprachnachweises unterstützen, indem sie ein ergänzendes Französisch-Modul anbietet. Dieses Modul befindet sich in Entwicklung und wird den Studierenden ab Herbst als freiwilliges, kostenloses Angebot zur Verfügung stehen.
zu Frage 3:
Für Abschlüsse, die ab dem 1. Januar 2027 erworben werden, gelten die Bestimmungen des neuen Abkommens. Berufsmaturitätszeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, werden von der Neuregelung nicht erfasst.
zu Frage 4:
Die neue Regelung hat keine Auswirkungen auf die Oberschule und die dortige Fächerwahl. Der Sprachnachweis wird erst im Zusammenhang mit der Anerkennung der Berufsmaturität in der Schweiz relevant und kann unabhängig von der besuchten Schulart der Sekundarstufe I erworben werden. Die Studierenden der BMS werden auf der Grundlage der in der Sekundarstufe I erworbenen Sprachkompetenzen gefördert und gezielt auf die für die Anerkennung erforderlichen Sprachkenntnisse hingeführt.
zu Frage 5:
Die Regierung erachtet die neue Regelung als die bestmögliche Lösung für Liechtenstein, da die Anerkennung der liechtensteinischen Berufsmaturität in der Schweiz damit dauerhaft gesichert wird. Dadurch erhalten Absolventinnen und Absolventen der BMS langfristige Rechts- und Planungssicherheit beim Zugang zu Schweizer Fachhochschulen. Gleichzeitig bleibt die Attraktivität der liechtensteinischen Berufsmaturität hoch, da den Studierenden weiterhin verschiedene Bildungswege offenstehen. Insbesondere ist ein Hochschulzugang in Österreich auch ohne zusätzlichen Sprachnachweis möglich. Damit verfügt die liechtensteinische Berufsmaturität im Vergleich zur Schweizer Berufsmaturität weiterhin über eine hohe Flexibilität und Attraktivität.
Frage der Abgeordneten Tanja Cissé

Räga, Räga, Tröpfle, es rägnet uf mis Köpfle
Das Schulzentrum Unterland I in Eschen wurde 1981 erstellt und ist damit rund 45 Jahre alt. Seither wurden verschiedene Teile der Anlage instandgesetzt.
Dennoch befinden sich insbesondere die obersten Klassenzimmer der Oberschule Eschen in einem unbefriedigenden Zustand. An heissen Sommertagen liegen die Temperaturen dort bereits morgens zu Unterrichtsbeginn bei fast 30 Grad und steigen im Tagesverlauf weiter an. Das ist für konzentriertes Lernen nicht förderlich.
Zudem dringt seit Jahren immer wieder bei Regen Wasser in Klassenzimmer ein. Schränke und Holzbalken sind feucht, Wasser tropft in Räume, in denen Schülerinnen und Schüler mit Heften und Laptops arbeiten, Tische müssen verschoben werden Eimer aufgestellt.
Ein solcher Zustand wird dem Standard, den wir von öffentlichen Schulgebäuden in Liechtenstein erwarten dürfen, nicht gerecht.
Fragen
- Seit wann wissen Regierung, Schulamt und die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften von der grossen Hitze und dem undichten Dach?
- Warum wurde das undichte Dach bisher nicht repariert?
- Was wird kurzfristig unternommen, damit kein Wasser mehr in die Klassenzimmer tropft und die Räume auch bei grosser Hitze genutzt werden können?
- Welche dauerhaften Massnahmen sind gegen die Hitze und das undichte Dach geplant und wann werden diese umgesetzt?
- Ist angesichts des Alters und des Zustands des Gebäudes eine umfassendere Sanierung des Dachs oder anderen Bereichen des Schulzentrums in Eschen geplant?
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
Es handelt sich bei diesem Dach um die letzte Dachfläche, die im Zuge der Sanierungen beim Schulzentrum Unterland in Eschen noch nicht instandgesetzt wurde. Das Thema ist der Regierung neu. Die Rückfrage bei der Stabsstelle für staatliche Liegenschaften hat ergeben, dass sie Kenntnis von der Situation hat und Planungen zur Sanierung dieser letzten Dachfläche laufen.
zu Frage 2:
Es ist der Regierung leider nicht bekannt, warum die Reparatur nicht vorgenommen wurde.
zu Frage 3:
Kurzfristige Massnahmen greifen in diesem Fall nicht nachhaltig. Es wurde bereits geprüft, wo die undichte Stelle sein könnte. Aufgrund der Konstruktion des Daches ist es jedoch sehr schwierig, die genaue Situierung ausfindig zu machen. Ein vollständiger Ersatz des Dachaufbaues (Abdichtung, Dämmungen, Schutzschicht) wird unumgänglich sein und ist bei der SSL in Planung.
Darüber hinaus wird ein Konzept erarbeitet, das aufzeigen soll, wie bestehende Schulgebäude baulich und technisch an die steigenden Anforderungen im Bereich des sommerlichen Wärmeschutzes angepasst werden können.
zu Frage 4:
Die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften plant die Erneuerung der betroffenen Dachfläche. Bezüglich Hitze verweisen wir auf Antwort zur Frage 3.
zu Frage 5:
Es wird auf die Antwort zu den vorhergehenden Fragen verwiesen.
Frage des Abgeordneten Sebastian Gassner

Schutz vor unzulässigen Drohnen
Drohnen sind mittlerweile weit verbreitet und werden sowohl privat, gewerblich und für kriminelle Zwecke immer häufiger eingesetzt. Auch in Liechtenstein sind regelmässig Drohnenflüge über Siedlungsgebieten, bei Veranstaltungen, für Foto- und Videoaufnahmen oder zu gewerblichen Zwecken zu beobachten.
Mit der zunehmenden Nutzung stellen sich neben Fragen der Flugsicherheit insbesondere auch Fragen zum Schutz der Privatsphäre und zum Schutz der Infrastruktur. Gerade bei Drohnen ist für betroffene Personen oftmals nicht ersichtlich, wer eine Drohne steuert, zu welchem Zweck Kameraaufnahmen gemacht werden und welche Möglichkeiten bestehen, sich dagegen zu wehren.
Vor diesem Hintergrund stellen sich mir die folgenden Fragen an die Regierung:
Fragen
- Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten in Liechtenstein derzeit für den privaten und gewerblichen Betrieb von Drohnen, insbesondere mit Blick auf Einschränkungen über Wohngebäuden, Freizeitanlagen, Veranstaltungen, Unternehmensarealen, kritischer Infrastruktur und anderen sensiblen Einrichtungen?
- Welche datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Vorgaben gelten für Foto- und Videoaufnahmen mit Drohnen?
- Welche Behörden sind für die Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften zuständig und an welche Stelle können sich Personen bei der Beobachtung auffälliger Drohnenflügen wenden?
- Über welche technischen Möglichkeiten verfügen in Liechtenstein zuständige Behörden, um möglicherweise unzulässige oder bedrohliche Drohnenflüge aufzuspüren und allenfalls zu stoppen?
- Wie beurteilt die Regierung die heutige Rechtslage und deren Vollzug angesichts der zunehmenden Drohnennutzung und der damit verbundenen Gefahren und sieht sie diesbezüglich Handlungsbedarf?
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
In Liechtenstein gelangen im Rahmen des anwendbaren Luftfahrtrechts die europäischen Drohnenvorschriften zur Anwendung. Je nach Risiko und Drohnenkategorie gelten unterschiedliche Anforderungen. Für sensible Bereiche bestehen Flugverbots- oder Einschränkungszonen, so im Bereich Regierungsgebäude – Landtagsgebäude – Schloss Vaduz oder im Bereich Heliport Balzers. Einen weitergehenden Schutz der Privatsphäre und sonstiger Persönlichkeitsrechte ergibt sich aus der Datenschutzgesetzgebung und dem Zivilrecht.
zu Frage 2:
Bei Foto- und Videoaufnahmen mit Drohnen müssen die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen respektiert werden. Werden Personen identifizierbar aufgezeichnet, sind die Vorgaben des Datenschutzrechts zu beachten. Unzulässige Aufnahmen können datenschutz-, zivil- oder strafrechtliche Folgen haben.
zu Frage 3:
Für luftfahrtrechtliche Fragen und Bewilligungen ist der Bereich Zivilluftfahrt beim Amt für Hochbau und Raumplanung zuständig, für Datenschutzfragen die Datenschutzstelle. Auffällige oder mutmasslich rechtswidrige Drohnenflüge können der Landespolizei gemeldet werden.
zu Frage 4:
Zur Erkennung oder Abwehr von Drohnen machen die Behörden aus Sicherheitsgründen keine detaillierten öffentlichen Angaben.
zu Frage 5:
Die bestehende Rechtslage bietet bereits einen umfassenden rechtlichen Rahmen für Flugsicherheit, Datenschutz und Persönlichkeitsschutz. Mit der zunehmenden Verbreitung von Drohnen nehmen die Anforderungen an Kontrolle, Vollzug und den Schutz sensibler Bereiche jedoch weiter zu. Aktuell sieht die Regierung in Bezug auf den Vollzug noch keinen Handlungsbedarf.
Frage der Abgeordneten Manuela Haldner-Schierscher

Agglomerationsprogramm
Werdenberg – Liechtenstein
Der Bund unterstützt im Rahmen von Agglomerationsprogrammen Projekte, die auf eine abgestimmte Siedlungs- und Verkehrsentwicklung ausgerichtet sind. Für die 5. Generation wurden schweizweit 42 Agglomerationsprogramme eingereicht. Das Agglomerationsprogramm Werdenberg – Liechtenstein war das einzige, das bereits die Grundanforderungen nicht erfüllte. Mit dem Ergebnis, dass geplante Projekte dieser Generation definitiv keine Fördergelder vom Bund erhalten werden. Das ist umso bemerkenswerter, als Liechtenstein gemeinsam mit dem Kanton St. Gallen und den beteiligten Gemeinden seit Jahren im Agglomerationsprogramm Werdenberg-Liechtenstein zusammenarbeitet und bereits mehrere Generationen von solchen Programmen erarbeitet hat. Dabei hat der Bund jedoch schon bei der 3. Generation unter anderem auf Lücken und den fehlenden «roten Faden» zwischen Analyse, Zukunftsbild, Teilstrategien und Massnahmen hingewiesen.
Fragen
- Welche konkreten Grundanforderungen wurden beim Agglomerationsprogramm der 5. Generation nicht erfüllt und welche Mängel führten dazu, dass das Programm nicht zur weiteren Prüfung zugelassen wurde?
- Welche Rolle hatten die Regierung und die zuständigen liechtensteinischen Amtsstellen bei der Erarbeitung, Prüfung und Freigabe des Programms und welche Qualitätssicherungsprozesse wurden vor dessen Einreichung durchgeführt?
- Welche konkreten Auswirkungen hat die Nichtzulassung des Programms auf die für die 5. Generation vorgesehenen Infrastruktur – und Mobilitätsmassnahmen für Liechtenstein und die Region? Welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich daraus für Liechtenstein?
- Welche Konsequenzen zieht die Regierung aus diesem Ergebnis für die Erarbeitung der 6. Generation des Agglomerationsprogramms, damit sich ein solches nicht wiederholt?
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
Gemäss den Rückmeldungen des Bundes bestanden insbesondere Defizite bei der Nachvollzieh-barkeit und Konsistenz des Programms. Es wurde beanstandet, dass die erforderliche Herleitung der Massnahmen aus der Analyse, dem Zukunftsbild und den Teilstrategien nicht ausreichend dargelegt wurde. Damit konnte der Bund den geforderten Zusammenhang zwischen Problemstellung, strategischen Zielsetzungen und vorgeschlagenen Massnahmen nicht nachvollziehen.
zu Frage 2: Das Agglomerationsprogramm wurde vom Verein Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein erarbeitet, in dem das Land Liechtenstein und auch Vertreter der Gemeinden eingebunden sind. Das Amt für Hochbau und Raumplanung war als zuständige Fachstelle involviert. Vor der Einreichung wurde das Programm einer Behördenvernehmlassung sowie einer öffentlichen Mitwirkung unterzogen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und in die weitere Bearbeitung aufgenommen. Die Vorgängerregierung nahm das Agglomerationsprogramm am 12. Februar 2025 zur Kenntnis und genehmigte die darin enthaltenen Leitlinien, Strategien und Massnahmen als Grundlage für die Einreichung beim Bund.
zu Frage 3:
Die Nichtzulassung hat zur Folge, dass die im Agglomerationsprogramm der 5. Generation enthaltenen Infrastruktur- und Mobilitätsmassnahmen des A-Umsetzungshorizonts keine Mitfinanzierung durch den Bund erhalten. Die Projekte können grundsätzlich weiterhin verfolgt und umgesetzt werden. Allerdings müssen die dafür erforderlichen Mittel nun ohne Bundesbeiträge bereitgestellt werden. Die konkreten finanziellen Auswirkungen für Liechtenstein können zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beziffert werden. Erfahrungsgemäss wären durch den Bund Beitragssätze zwischen 30 und 45 % gesprochen worden. Für die liechtensteinischen A-Massnahmen waren Investitionen von rund CHF 28 Mio. vorgesehen.
zu Frage 4:
Das Amt für Hochbau und Raumplanung wird die Rückmeldungen des Bundes gemeinsam mit den Partnern der Agglomeration detailliert auswerten. Ziel ist es, die festgestellten Mängel systematisch aufzuarbeiten und bei der Erarbeitung der 6. Generation zu beheben. Insbesondere wird zukünftig verstärkt darauf geachtet, dass die Anforderungen des Bundes bereits während der Erarbeitung laufend überprüft werden, und die Qualitätssicherung gestärkt wird. Die Arbeiten an der 6. Generation wurden bereits aufgenommen. Dabei soll auch die Zusammenarbeit innerhalb der Region sowie mit den zuständigen Bundesstellen weiter intensiviert werden.
Frage des Abgeordneten Dietmar Hasler

Auswirkungen der Ablehnung
des Agglomerationsprogramms
Werdenberg-Liechtenstein
Das Agglomerationsprogramm Werdenberg-Liechtenstein bildet seit Jahren eine wichtige Grundlage für die grenzüberschreitende Verkehrs- und Siedlungsplanung. Auch im aktuellen Monitoringbericht zum Mobilitätskonzept 2030 wird bei verschiedenen Massnahmen auf das Agglomerationsprogramm verwiesen.
Im Juni 2026 wurde bekannt, dass die Prüfung der 5. Generation des Agglomerations-programms durch das Schweizer Bundesamt für Raumentwicklung negativ ausgefallen ist. Damit ist für die vorgesehenen Infrastrukturmassnahmen der 5. Generation keine Mitfinanzierung durch den Bund in Aussicht gestellt.
Diese Absage ist gerade für Liechtenstein von Bedeutung, da verschiedene Projekte des Mobilitätskonzepts 2030 eng mit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und dem Agglomerationsprogramm verbunden sind. Gleichzeitig stellt sich die Frage, welche Rolle der Wegfall des S-Bahn-Projekts FL-A-CH und die damit verbundene Veränderung der ursprünglichen Gesamtverkehrsstrategie bei der negativen Beurteilung gespielt haben.
Interessant ist dabei der Vergleich mit früheren Generationen. Bei der Prüfung des Agglomerationsprogramms der 2. Generation hatte der Bund gerade den erkennbaren roten Faden sowie die gute Abstimmung zwischen der S-Bahn FL-A-CH und dem Buskonzept positiv hervorgehoben.
Fragen
- Was waren aus Sicht der Regierung die wesentlichen Gründe für die negative Beurteilung der 5. Generation des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein durch den Bund?
- Welche Rolle spielte dabei der Wegfall der ursprünglich als Schlüsselmassnahme vorgesehenen S-Bahn FL-A-CH?
- Welche konkreten Auswirkungen hat die negative Beurteilung auf die im Mobilitätskonzept 2030 vorgesehenen Projekte, insbesondere hinsichtlich Finanzierung, Priorisierung und Zeitplan?
- Welche Infrastrukturprojekte sind konkret davon betroffen und mit welchen zusätzlichen finanziellen Belastungen für Liechtenstein ist aufgrund der ausbleibenden Bundesbeiträge zu rechnen?
- Wie geht es mit dem Agglomerationsprogramm nun weiter und welche Gespräche führt die Regierung dazu mit dem Kanton St. Gallen, den Werdenberger und liechten-steinischen Gemeinden sowie den zuständigen Schweizer Bundesstellen?
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
Gemäss der Rückmeldung des Bundes erfüllte das Agglomerationsprogramm die formalen Grundanforderungen nicht ausreichend. Insbesondere wurde beanstandet, dass die Herleitung der Massnahmen aus Analyse, Zukunftsbild und Strategien nicht genügend nachvollziehbar dargestellt wurde. Der erforderliche rote Faden zwischen Problemstellung, Zielen und Massnahmen konnte aus Sicht des Bundes nicht ausreichend aufgezeigt werden.
zu Frage 2:
Der Wegfall der S-Bahn FL-A-CH hatte zweifellos Auswirkungen auf die Gesamtverkehrsstrategie der Agglomeration. Bereits deshalb wurde auf die Einreichung der 4. Generation verzichtet. Ob der Wegfall der S-Bahn auch für die negative Beurteilung der 5. Generation mitentscheidend war, lässt sich jedoch nicht abschliessend beurteilen. Die Rückmeldungen des Bundes verweisen primär auf Mängel bei der Herleitung und Abstimmung der Inhalte.
zu Frage 3:
Die negative Beurteilung führt dazu, dass für die eingereichten Massnahmen keine Mitfinanzierung durch den Schweizer Bund erfolgt. Die betroffenen Projekte können grundsätzlich weiterhin umgesetzt werden, sofern die Finanzierung anderweitig sichergestellt werden kann. Die konkreten Auswirkungen auf Prioritäten und Zeitpläne werden derzeit geprüft.
zu Frage 4:
Betroffen sind insbesondere die Massnahmen “Fuss- und Radverkehrsbrücke Ruggell-Sennwald», “Busspur Heiligkreuz Vaduz” sowie verschiedene Bushaltestellen- und Fuss- und Radverkehrsmassnahmen. Für die liechtensteinischen A-Massnahmen waren Investitionen von rund CHF 28 Mio. vorgesehen. Die effektive finanzielle Mehrbelastung für Liechtenstein kann derzeit noch nicht beziffert werden, da die Höhe möglicher Bundesbeiträge von der Bewertung und der tatsächlichen Umsetzung der Projekte abhängig gewesen wäre. Erfahrungsgemäss wären durch den Bund Beitragssätze zwischen 30 bis 45 % gesprochen worden.
zu Frage 5:
Die Regierung wird die Rückmeldungen des Bundes gemeinsam mit den Partnern der Agglomeration auswerten und die Erkenntnisse in die Erarbeitung der 6. Generation einfliessen lassen. Ziel ist es, die Abstimmung zwischen Analyse, Strategie und Massnahmen zu verbessern und die Anforderungen des Bundes noch konsequenter zu berücksichtigen.
Die Arbeiten an der 6. Generation wurden bereits aufgenommen, und die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, dem Kanton St. Gallen und den Bundesstellen wird intensiviert.
Frage des Abgeordneten Erich Hasler

Erlass von Lehrplänen und Beschwerden
gegen das Schulamt
Bei meiner kleinen Anfrage vom 6. Mai 2026 «Erlass von Lehrplänen» blieben zentrale Punkte unbeantwortet. Auf die Frage, in welcher Verordnung die Regierung nach Art. 8 Schulgesetz die Lehrpläne als verbindliche Planungsinstrumente festgesetzt hat, verwies sie lediglich auf eine Kundmachung auf der Internetseite des Schulamts und ging damit an der gesetzlich erforderlichen Form einer Verordnung vorbei. Unbeantwortet blieb auch, wie bei der Nutzung von YouTube die Altersstaffelung nach Art. 68 KJG sichergestellt wird. Bereits im Dezember 2021 hat ein Erziehungsberechtigter dem Schulamt konkrete Fragen zur Kundmachung der Lehrpläne mittels Verordnung und zur Nutzung von YouTube hinsichtlich Art. 68 KJG gestellt; diese blieben trotz mehrfacher Urgierung materiell unbeantwortet und liegen der Regierung seit Februar 2026 in Form einer Aufsichts- und Säumnisbeschwerde gegen das Schulamt vor.
Dazu folgende Fragen an die Regierung:
Fragen
- Unter welcher LGBl.-Nummer und mit welchem Datum wurde der nach Art. 8 Schulgesetz festzusetzende Lehrplan als Verordnung im Landesgesetzblatt kundgemacht? Falls eine Kundmachung nicht erfolgt ist: Weshalb nicht?
- Wie wird am Beispiel der schulisch aufgetragenen Nutzung von YouTube, auch hinsichtlich Hausaufgaben am Schulcomputer, die Altersstaffelung nach Art. 68 KJG sichergestellt?
- Wann wird die Regierung die in der seit Februar 2026 bei ihr hängigen Aufsichts- und Säumnisbeschwerde gegen das Schulamt geltend gemachten, bereits seit Dezember 2021 an das Schulamt gerichteten Fragestellungen inhaltlich beantworten?
- Beinhalten die Ausführungen in der Aufsichts- und Säumnisbeschwerde gegen das Schulamt einen relevanten meldepflichtigen Verdacht, welcher nach § 53 StPO zur Anzeige gebracht wurde?
- Wie viele Säumnis- und Aufsichtsbeschwerden sowie Zivil- und Strafverfahren gegen das Schulamt oder ehemalige Angestellte sind derzeit hängig?
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
Der Lehrplan für den Kindergarten, die Primarschule und die Sekundarstufe I wird gemäss Art. 13d Schulorganisationsverordnung von der Regierung nach Massgabe von Art. 8 des Schulgesetzes erlassen und auf der Internetseite des Schulamtes veröffentlicht. Eine Kundmachung im Landesgesetzblatt ist nicht erforderlich, da der Lehrplan kein rechtssetzender Erlass ist, der Rechte oder Pflichten von Privaten begründet, sondern ein verbindliches schulisches Planungs- und Steuerungsinstrument. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zu StGH 2014/039.
zu Frage 2:
Im gemeinsamen Austausch zwischen Schulamt und Amt für Soziale Dienste wurden in den letzten Monaten die Bemühungen bei Kinder- und Jugendschutz zum Thema YouTube weiter vorangetrieben. Das Schulamt hat in der Folge entschieden, YouTube ab den Herbstferien auf allen gemanagten Schülergeräten der Primar- und Sekundarstufe I zu sperren. Lehrpersonen können YouTube weiterhin über ihre Arbeitsgeräte nutzen und geeignete Videos über nanoo.tv werbefrei für den Unterricht bereitstellen.
zu Frage 3:
Zu laufenden Verfahren werden grundsätzlich keine Auskünfte erteilt.
zu Frage 4:
Siehe Antwort 3.
zu Frage 5:
Aktuell sind 6 Aufsichtsbeschwerden gegen das Schulamt oder Mitarbeitende des Schulamtes sowie 2 Säumnisbeschwerden gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG betreffend das Schulamt hängig.
Zu laufenden Zivil- und Strafverfahren wird keine Auskunft erteilt.
Frage des Abgeordneten Johannes Kaiser

Kappung der ÖV-Verbindung Schellenberg Ruggell mit Fahrplan 2026 und zur Wiedereinführung der Linie 32 der
ÖV-Verbindung Schellenberg-Ruggell
mit Fahrplan 2027
Aufgrund des Service-public-Auftrags zählt zur Grundversorgung des öffentlichen Verkehrs die Verbindungen von Gemeinden. Es ist sehr erfreulich, dass die Regierung und die LIEmobil auf das grosse Anliegen der Schellenberger Bevölkerung und der Gemeinden des liechtensteinischen Unterlandes insgesamt, denn die Verbindung aller Gemeinden ist ein zentrales Anliegen jeder Gemeinde, eingegangen ist.
Die Linie 32 wurde im Dezember 2025 gestrichen, und es wird hier drin jetzt so dargestellt, dass es nur die fahrplanmässige Situation wäre, die Quote der Mitfahrenden oder die Wirtschaftlichkeit. Es geht hier um den Service-public-Auftrag und die Masterkriterien, die von der LIEmobil und von der Oberaufsicht der Regierung einzuhalten sind.
Die Grundversorgung zweier Gemeinden hat nichts mit einem Ortsbus-System zu tun, dies als Ergänzung. Die Kosten für die Wiedereinführung sind mit rund CHF 100‘000 durch die LIEmobil aufgeführt worden und wir wissen ja vom Geschäftsbericht 2025, dass die LIEmobil dem Staat rund eine Viertelmillion Franken zurückgegeben hat.
Meine Fragen an die Regierung sind:
Fragen
- Welche Begründung wurde in die Leistungsvereinbarung 2027 für die LIEmobil aufgenommen?
- Worin unterscheidet sich die Leistungsvereinbarung 2026 der LIEmobil zur Leistungsvereinbarung 2027 der LIEmobil?
- Was zählt zum satten CHF 18,5 Mio. Staatsbeitrag an die LIEmobil zum Grundversorgungsauftrag mit dem öffentlichen Verkehr, zum Service public und auch zu den Grundversorgungsmaster-kriterien, die einzuhalten sind, auch an der Peripherie des Landes Liechtenstein bei der Verbindung von zwei Gemeinden?
- Wie begründet die Regierung, dass die LIEmobil, wenn sie diesen Grundversorgungsauftrag aufgrund der Leistungsvereinbarung hat – anscheinend ist die Leistungsvereinbarung 2026 nicht vollständig gewesen, jetzt wurde das in 2027 aufgenommen -, dem Staat Gelder zurückzahlen muss? Im 2025 Geschäftsbericht war dies rund ein Viertelmillion Franken.
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
Die Leistungsvereinbarung enthält keine Begründungen, sondern sie enthält gemäss Personenbeförderungsgesetz Art. 5 Abs. 1 VLMG den durch die Regierung definierten Leistungsauftrag.
Sollte mit der Frage eine Begründung für die Wiederaufnahme des Betriebes der Linie Ruggell-Schellenberg gemeint sein so ist diese nicht in der Leistungsvereinbarung enthalten. Die Nutzungsdaten der Linie Ruggell-Schellenberg haben gezeigt, dass diese bis anhin schlecht sind. Dem gegenüber steht die Tatsache, dass diese Linie zwei Gemeinden verbindet, was im Auftrag der LIEmobil enthalten ist. Vor diesem Hintergrund befand es die Regierung für vertretbar, dieser Linie bis zur Einführung klarer Kriterien, welche für die nächste Fahrplanperiode zur Beurteilung helfen sollen, nochmals die Chance zu geben, durch Nutzerzahlen zu überzeugen.
zu Frage 2:
Der wesentliche Unterschied ist die Reduktion des Eigenfinanzierungsgrades auf 27 % sowie die Wiedereinführung des Streckenabschnittes Ruggell–Schellenberg. Dazu wurden Taktabweichungen auf der Linie 11 zwischen Trübbach und Sargans am Abend eliminiert.
Die Reduktion des Eigenfinanzierungsgrades entstand nur aufgrund der geänderten Buchungspraxis der Einnahmen für die Schülerabonnemente, welche nicht mehr als Aboverkäufe verbucht werden können, da sie pauschal als Staatsbeitrag erfolgen.
zu Frage 3:
Der Staatsbeitrag wurde für die Inhalte des Berichtes und Antrages 58/2024 über den Staatsbeitrag von LIEmobil gesprochen.
zu Frage 4:
Das Gesamtbudget von LIEmobil beträgt rund CHF 18.5 Mio. Von diesem Budget CHF 250’000 nicht zu verwenden, entspricht einer Abweichung von knapp rund 1.4 %. Es spricht für LIEmobils sorgsamen Umgang mit den Staatsmitteln, dass dieser Betrag zurücküberwiesen wurde. Dies ist jedoch keine neue Regelung in dieser Leistungsvereinbarung, sondern seit Jahren im Art. 13 der Leistungsvereinbarung enthalten. Hier wird der Umgang mit Überschüssen beschrieben und darum handelt die LIEmobil hier im Rahmen der Vorgaben.
Frage des Abgeordneten Johannes Kaiser

Landesrichtplan
Die elf Gemeindevorsteher Liechtensteins haben sich in einem gemeinsamen Schreiben an die Regierung sehr kritisch zur aktuellen Vernehmlassung des Landesrichtplans geäussert.
Dieses Schreiben der Vorsteherkonferenz wurde auch allen Landtagsabgeordneten zugestellt.
Bezugnehmend auf dieses Schreiben habe ich folgende Fragen an die Regierung:
Fragen
- Wie hat die Regierung auf dieses Schreiben der Gemeinden und die darin geäusserte Kritik zu den Inhalten und zur Vorgehensweise rund um die Erarbeitung des neuen Landesrichtplanes reagiert?
- Wie gedenkt die Regierung den Landtag in die Genehmigung des neuen Landesrichtplans einzubinden? Schliesslich war ein zentraler Kritikpunkt der elf Gemeindevorsteher, dass bei einem so weitreichenden Dokument der Landtag vor der Genehmigung durch die Regierung zu konsultieren sei.
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
Die Regierung hat das gemeinsame Schreiben der Vorsteherkonferenz und die darin formulierten Anliegen sowie die geäusserte Kritik zur Kenntnis genommen. Die Regierung misst der Stellungnahme der Gemeinden im Rahmen der Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse grosse Bedeutung bei. Die Vorsteherkonferenz hat in ihrem Schreiben auch zum Ausdruck gebracht, dass jede Gemeinde zusätzlich eine individuelle Stellungnahme einreichen wird. Die Vernehmlassungsfrist endete vor 4 Tagen, am 31. August 2026 und darum konnte sich die Regierung noch kein Bild der Eingaben machen. Diese Sichtung erfolgt in den nächsten Monaten. Auf Basis dieser Ergebnisse wird der Landesrichtplan unter Einbezug der Gemeinden überarbeitet.
zu Frage 2:
Die Beschlussfassung über den Landesrichtplan obliegt der Regierung. Eine formelle Befassung des Landtags vor der Genehmigung des Landesrichtplans ist daher nicht vorgesehen. Unabhängig davon informiert die Regierung den Landtag im Rahmen ihrer allgemeinen Informations- und Rechenschaftspflichten über wichtige raumplanerische Vorhaben und Entwicklungen.
Frage des Landtagpräsident Manfred Kaufmann

Hohe Raumtemperaturen in Klassenzimmern
Längere Hitzeperioden stellen auch unsere Schulen zunehmend vor Herausforderungen. Hohe Temperaturen in Klassenzimmern können das Wohlbefinden sowie die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern und Lehrpersonen beeinträchtigen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Situation an den Liechtensteiner Schulen insgesamt beurteilt wird und ob die bestehenden Schulgebäude ausreichend auf längere Hitzeperioden vorbereitet sind. Dabei geht es nicht zwingend um Klimaanlagen. Auch Beschattung, Lüftung, Nachtauskühlung sowie bauliche oder andere technische Lösungen können zu angenehmeren Raumtemperaturen beitragen.
Dazu meine Fragen:
Fragen
- Hat die Regierung einen Überblick über die Raumtemperaturen an den verschiedenen Schulstandorten während längerer Hitzeperioden und werden diese systematisch erfasst?
- Gibt es Vorgaben oder Empfehlungen, welche Raumtemperaturen in Schulzimmern als angemessen gelten und ab welchen Temperaturen Massnahmen zu treffen sind?
- Wie beurteilt die Regierung den sommerlichen Hitzeschutz an den Liechtensteiner Schulgebäuden insgesamt und bei welchen Standorten sieht sie Handlungsbedarf?
- Welche kurz- und mittelfristigen Massnahmen sind vorgesehen, um bei hohen Aussentemperaturen ein möglichst gutes Lern- und Arbeitsklima in den Schulen beziehungsweise Klassenzimmern sicherzustellen?
- Wie wird bei künftigen Sanierungen und Neubauten von Schulgebäuden sichergestellt, dass dem sommerlichen Hitzeschutz ausreichend Rechnung getragen wird?
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
Eine systematische Erfassung der Raumtemperaturen an den verschiedenen Schulstandorten erfolgt derzeit nicht. Die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften baut jedoch aktuell ein Energiemonitoring auf, mit welchem künftig verschiedene gebäuderelevante Messwerte erfasst und ausgewertet werden können. Dadurch wird es künftig möglich sein, auch fundiertere Aussagen zur thermischen Situation in den einzelnen Gebäuden zu treffen.
zu Frage 2:
Für Raumtemperaturen bestehen allgemeine Vorgaben und Normen, jedoch keine spezifischen gesetzlichen Höchstwerte für Schulzimmer. Massgeblich sind insbesondere die Anforderungen der Norm SIA 180 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden». Schulgebäude sind nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Normen zu planen und zu erstellen.
zu Frage 3:
Das Thema des Hitzeschutzes ist in diesem “Rekordsommer” besonders aufgekommen. Der Regierung ist es wichtig, für die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer optimale Lern- bzw. Arbeitsbedingungen zu schaffen. Aus diesem Grund wurde die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften beauftragt, die Bestandsbauten zu überprüfen und den entsprechenden Handlungsbedarf zu eruieren. Konkrete Aussagen zu einzelnen Standorten können erst nach Abschluss dieser Analyse getroffen werden.
zu Frage 4:
Bei Neubauten werden bereits heute standort- und objektspezifische bauliche sowie technische Massnahmen zur Begrenzung der sommerlichen Wärmebelastung umgesetzt. Für die bestehenden Schulgebäude wird derzeit ein Konzept erarbeitet, das den erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Handlungsbedarf aufzeigt. Ziel ist es, auch bei hohen Aussentemperaturen ein möglichst gutes Lern- und Arbeitsklima sicherzustellen.
zu Frage 5:
Bei künftigen Neubauten wird dem sommerlichen Wärmeschutz bereits in den Planungs- und Projektierungsphasen Rechnung getragen. Für bestehende Schulgebäude wird, das in der Antwort zu Frage 4 erwähnte Konzept aufzeigen, welche Massnahmen im Rahmen künftiger Sanierungen erforderlich und zweckmässig sind. Neben baulichen und technischen Massnahmen kommt auch der betrieblichen Nutzung der Gebäude eine wesentliche Bedeutung zu.
Frage der Abgeordneten Marion Kindle-Kühnis

Geschichtsunterricht an den
weiterführenden Schulen
Ende August hat der historische Verein Liechtenstein sein beeindruckendes 125-jähriges Jubiläum gefeiert. Dieses Jubiläum erinnert uns daran, wie wichtig Geschichte im Allgemeinen und vor allem wie wichtig die eigene Geschichte des Landes für die Identitätsbildung und das Verstehen ist. Deshalb sollte in der Schule auch der liechtensteinischen Geschichte genügend Platz eingeräumt werden. Allerdings fällt Geschichte in der 5. Klasse des Gymnasiums aus. Das in einem Alter, in dem die Zusammenhänge und die Einordnung von geschichtlichen Ereignissen besonders wichtig ist.
Fragen
- Weshalb wurden in der 5. Klasse die Geschichtsstunden gestrichen?
- Welche Zeitepoche in der Geschichte wurde gestrichen, oder was wurde komprimiert?
- Ist das gängige Lehrmittel für die Liechtensteiner Geschichte immer noch Brücken in die Vergangenheit und Wege in die Gegenwart?
- Wenn ja, wird dieses Lehrmittel an allen Schulen der weiterführenden Schulen verwendet?
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
Das Liechtensteinische Gymnasium hat im Schuljahr 2020/2021 den bisherigen Lehrplan der Oberstufe aus dem Jahr 1999 überarbeitet. Der neue Lehrplan wurde schrittweise eingeführt und gilt seit August 2024 für die gesamte Oberstufe. Die Gesamtzahl der Geschichtslektionen blieb dabei unverändert.
Die Fachschaft Geschichte gelangte im Zuge der Lehrplanrevision zum Schluss, dass bestimmte Inhalte und Kompetenzen, insbesondere im Zusammenspiel von Geschichte und Staatskunde, in der 6. Klasse sinnvoller vermittelt werden können. Deshalb wurden Lektionen von der 5. in die 6. Klasse verschoben.
zu Frage 2:
Es wurden keine Inhalte gestrichen.
zu Frage 3:
Ja. Zusätzlich wird im Schuljahr 2026/2027 die bislang bewährte Webseite www.fuerstundvolk.li, welche den Geschichts- und Staatsunterricht unterstützt, aktualisiert.
zu Frage 4:
Die Auswahl der Lehrmittel liegt grundsätzlich im pädagogischen Ermessen der Schulen und Lehrpersonen.
Frage des Abgeordneten Stefan Öhri

Umgang mit schweren Lebensmittelallergien
an Schulen
Am Schulzentrum Unterland wurden die Eltern von der Schulleitung darüber informiert, dass Personen der Schulgemeinschaft an einer schweren Erdnussallergie leiden und bereits kleinste Mengen oder Spuren lebensbedrohliche Reaktionen auslösen können. Die Eltern werden gebeten, ihren Kindern keine Erdnüsse oder erdnusshaltigen Produkte mitzugeben; auch in der Mensa sollen solche Produkte künftig nicht mehr angeboten werden. Im Schreiben wird dies als vorbeugende Massnahme auf dem Weg zu einer «erdnussfreien Schule» bezeichnet. Dieser Fall wirft folgende Fragen auf:
Fragen
- Welche Stellen waren am Entscheid oder an der fachlichen Empfehlung zur am Schulzentrum Eschen kommunizierten Massnahme beteiligt?
- Auf welche fachlichen Grundlagen stützt sich die Ausdehnung der Massnahme auf das gesamte Schulzentrum einschliesslich Mensa?
- Welche landesweiten Vorgaben oder Empfehlungen bestehen zum Umgang mit bekannten schweren Lebensmittelallergien an öffentlichen Schulen?
- Welche landesweiten Vorgaben bestehen für die Notfallvorsorge bei schweren allergischen Reaktionen, insbesondere hinsichtlich Notfallplänen und der Verfügbarkeit von Notfallmedikation?
- Ist während des Schulbetriebs am Schulzentrum Eschen jederzeit sichergestellt, dass entsprechend geschulte Mitarbeitende für die Erstversorgung einer schweren allergischen Reaktion verfügbar sind?
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
Die Massnahmen wurden durch die Schulleitung unter Einbezug der betroffenen Personen bzw. deren Erziehungsberechtigten sowie der behandelnden Fachpersonen geprüft. Bei Bedarf wurden auch die zuständigen Stellen des Schulamts hinzugezogen.
zu Frage 2:
Die Massnahmen stützen sich auf die ärztlich bestätigte Schwere der Erdnussallergie und das Risiko lebensbedrohlicher anaphylaktischer Reaktionen.
zu Frage 3:
Für öffentliche Schulen in Liechtenstein bestehen keine spezifischen landesweiten Vorgaben zum Umgang mit bekannten schweren Lebensmittelallergien.
zu Frage 4:
Im Krisenkompass werden Notfälle, unter anderem auch allergische Reaktionen, sowohl in der Symptomatik als auch mit Sofortmassnahmen beschrieben. Der Krisenkompass ist bereits in analoger Form in den Schulen etabliert und wird derzeit allen Schulen digital zur Verfügung gestellt.
zu Frage 5:
Am Schulzentrum Eschen wurden die Rahmenbedingungen geschaffen, dass die zuständigen Mitarbeitenden über die erforderlichen Informationen und Instruktionen verfügen, um bis zum Eintreffen professioneller medizinischer Hilfe eine angemessene Erstversorgung leisten zu können.
Frage des Abgeordneten Thomas Rehak

Finanzierung der Linie 40 in Vaduz-Triesen
Die Regierung hat am 26. August 2026 die Leistungsvereinbarung 2027 mit der LIEmobil genehmigt. Darin wird die Direktverbindung Ruggell–Schellenberg wieder ins Grundangebot aufgenommen, mit jährlichen Mehrkosten von über CHF 100’000, ohne Erhöhung des Staatsbeitrags. Dieselbe Strecke war per Dezember 2025 wegen Unwirtschaftlichkeit gestrichen worden. Die Linie 40 in Triesen trägt die Gemeinde nach wie vor allein.
Das ist kein Ortsbus im Ortskern. Sie fährt auf der Landstrasse: Vaschiel, Poska, Langgasse, Vanetscha, Feldstrasse, zurück nach Vaduz. In Triesen wohnen rund 5’600 Personen. Im Oberdorf sind circa 1’500 Einwohner vom öffentlichen Verkehr praktisch abgeschnitten: Der Weg zur nächsten Haltestelle ist zu weit. Die Schülerinnen und Schüler nehmen das auf sich. Wer zur Arbeit muss, nimmt das Auto.
Am 4. September 2025 habe ich im Landtag festgehalten, dass der Ortsbus kaum fährt, unattraktiv ist und von Pendlern nicht angenommen wird. Die LIEmobil selbst sagt: Umsteigen hängt am Angebot, nicht am Preis.
Alle Triesner Abgeordneten haben die Aufnahme der Linie 40 ins ordentliche Liniennetz der LIEmobil wiederholt verlangt, konkret am 12. Juni 2024, am 5. September 2024 und am 4. September 2025. Die Gemeinde Triesen möchte wenigstens einen Teil dieser Landstrassenlinie an die Liemobil übergeben. In Eschen beteiligt sich die Gemeinde an der Strecke über den Schönbühl nur mit einem geringen Anteil, den Rest trägt die LIEmobil.
Weshalb Triesen die Linie 40 allein finanzieren soll, ist nach der jüngsten Entscheidung nicht nachvollziehbar. Die Regierung antwortete am 12. Juni 2024: Im Grundsatz finanzieren alle Gemeinden die Ortsbuslinien selbst. Die Gemeinde Triesen hat den Takt per Dezember 2025 auf eigene Kosten verdichtet, werktags halbstündlich als einjähriger Pilot. Ruggell–Schellenberg mit 0,3 Personen pro Fahrt kommt in die Leistungsvereinbarung des Landes. Für Triesen ist nach wie vor nichts vorgesehen, obwohl er kein Ortsbus ist, da er auf der Landstrasse verkehrt.
Fragen
- Weshalb wird die Verbindung Ruggell–Schellenberg mit zuletzt 0,3 Personen pro Fahrt in die Leistungsvereinbarung 2027 und damit ins staatlich finanzierte Grundangebot aufgenommen, während die Linie 40 in Triesen weiterhin als Zusatzangebot vollständig von der Gemeinde finanziert werden muss?
- Was ist aus den Gesprächen zwischen der Gemeinde Triesen und der LIEmobil geworden, von denen die Regierung am 12. Juni 2024 berichtet hat, beziehungsweise liegt dazu ein Ergebnis vor?
- Wie vereinbart die Regierung die Aufnahme von Ruggell–Schellenberg ins Grundangebot mit ihrer Antwort vom 5. Dezember 2025, wonach die Umsteigeverbindung via Bendern angemessen sei und Ortsbusse sowie die Erschliessung innerhalb der Gemeinde von dieser selbst zu finanzieren seien?
- Ist die Regierung bereit, auch die Linie 40 analog zur Strecke über Schönbühl in Eschen oder der Verbindung Schellenberg nach Ruggell ins Grundangebot der LIEmobil aufzunehmen, allenfalls mit einem geringen Gemeindeanteil, und wenn nein, weshalb nicht?
- Wie viele Einsteiger verzeichnet die Linie 40 seit der Taktverdichtung im Dezember 2025 im Tagesdurchschnitt, und wie stellt sich dieses Verhältnis zur Verbindung Ruggell–Schellenberg dar?
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
Die Verbindung Ruggell-Schellenberg verbindet, wie es ihr Name schon sagt, zwei Gemeinden und entspricht damit dem Grundauftrag der LIEmobil, welcher Gemäss Eignerstrategie, die Verbindung aller Gemeinden sicherstellt. Der Ortsbus Triesen und damit die Linie 40 der Gemeinde Triesen ist ein Angebot der Gemeinde, wie beispielsweise auch der Ortsbus Schaan und analog Schaan auch von der Gemeinde zu tragen.
zu Frage 2:
Unter anderem aufgrund der wiederkehrenden Frage und des Austausches mit der Gemeinde Triesen, ob der Ortsbus Linie 40 Teil des Grundangebotes sein kann, hat die LIEmobil in der Folge beschlossen, die historisch gewachsene Handhabung von ortsbusartigen Feinerschliessungen innerhalb der Gemeinden zu vereinheitlichen.
Dies wurde in den vergangenen zwei Jahren umgesetzt. Das Bereitstellen von Ortsbus-Angeboten gehört nicht zum vom Land finanzierten Grundangebot, sondern ist ein Zusatzangebot, das von der jeweiligen Bestellerin, in diesem Fall die Gemeinde, finanziert werden muss und dies wurde der Gemeinde zur Kenntnis gebracht.
zu Frage 3:
Die Regierung hält die Verbindung via Bendern nach wie vor für angemessen, ist aber bereit bis zur Festlegung engerer Vorgaben für eine Linienführung des wiedereingeführten
Streckenabschnittes Ruggell-Schellenberg die Chance zu geben, sich durch Nutzungszahlen zu beweisen.
zu Frage 4:
Die Linie Ruggell-Schellenberg ist, wie in Antwort 1 erwähnt, eine Verbindung zweier Gemeinden, was die Eignerstrategie explizit vorsieht. Ob in Zukunft die Linie 40 des Ortsbusses Triesen in das LIEmobil Angebot aufgenommen und damit teilweise finanziert wird, ist eine Frage, welche auf Basis der sich in Ausarbeitung befindlichen Kriterien, gefällt werden kann. Sollte die LIEmobil dann zum Schluss kommen, dass eine Teilfinanzierung angebracht ist, kann dies Einzug in die Leistungsausschreibung 2028 finden.
zu Frage 5:
Da es sich um einen Ortsbus handelt, liegen der Regierung keine Fahrgastdaten vor und darum ist ein Vergleich mit Linien der LIEmobil nicht möglich.
Frage des Abgeordneten Thomas Rehak

Haus der Wirtschaft
Der Landtag hat im November 2025 rund CHF 1,7 Mio. für Möbel und Umbau des Amtes für Volkswirtschaft im Haus der Wirtschaft gestrichen. Die Mittel sollten ein New-Work-Konzept ermöglichen; die Regierung bezeichnete das Vorhaben als sistiert. Mit Bericht und Antrag Nr. 60/2026 (Nachtragskredite II/2026) holte sie sich einen Teil als «betrieblich notwendiges Minimum» zurück. Der Landtag stimmte am 11. Juni 2026 zu.
Im Herbst 2026 sollen Erdgeschoss und 1. Obergeschoss reorganisiert werden: zwei Sitzungszimmer werden zu drei Beratungsräumen und im 1. Obergeschoss «grössere zusammenhängende Arbeitsbereiche». Personalberatung und Arbeitslosenversicherung sollen im Grossraum arbeiten, vertrauliche Gespräche können in nur drei Zimmern im Erdgeschoss geführt werden. Zwei Räume im 1. Obergeschoss stehen frei.
Im Mai 2026 hat die Regierung festgehalten, dass die Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Verwaltungsaufwand der Arbeitslosenversicherung erhöhen wird.
Fragen
- Welche konkreten Raumkonzepte (Einzelbüros, Zweierbüros, Grossraumbüro bzw. Open Space) sind nach dem bewilligten Nachtragskredit für die Personalberatung und die Arbeitslosenversicherung im 1. Obergeschoss vorgesehen, und inwieweit unterscheiden sie sich vom im November 2025 abgelehnten New-Work-Konzept?
- Wurden die betroffenen Mitarbeitenden nach Vorlage der aktuellen Umbaupläne angehört beziehungsweise ist die Regierung bereit, vor Baubeginn eine anonyme Umfrage unter den Betroffenen durchzuführen und dem Landtag das Ergebnis zur Kenntnis zu bringen?
- Wie viele Beratungszimmer stehen nach dem Umbau den Personalberatenden für Einzelgespräche und Telefonate zur Verfügung, und wie stellt die Regierung sicher, dass vertrauliche und kurzfristige Termine ohne Mithören im Grossraum und ohne zusätzlichen Koordinationsaufwand wahrgenommen werden können?
- Ist vorgesehen, dass Führungsverantwortliche Einzelbüros behalten, während Personalberatung und Arbeitslosenversicherung in Grossraumbüros versetzt werden?
- Wie bewertet die Regierung den Flächenbedarf der Abteilung Arbeit, wenn die revidierte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen wird, und weshalb wird ein Umbau vorgezogen, der diese Entwicklung nicht abbildet?
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
Das mit dem Nachtragskredit umzusetzende Raumkonzept unterscheidet sich wesentlich vom ursprünglich vorgesehenen New-Work-Konzept. Während die bis 2025 geplante Gesamtlösung eine umfassende, raumoffene Neugestaltung der Arbeitsumgebung im gesamten Gebäude vorsah, beschränken sich die im Bericht und Antrag Nr. 60/2026 dargestellten und vom Landtag genehmigten Massnahmen auf das aus organisatorischen, betrieblichen und sicherheitsrelevanten Gründen erforderliche Minimum im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss.
Im Unterschied zum ursprünglichen Konzept werden Rückzugs- und Besprechungsmöglichkeiten überwiegend durch die Umnutzung und Anpassung bestehender Räume geschaffen und nicht durch zusätzliche offene Kommunikationszonen oder neue Möblierungslösungen.
zu Frage 2:
Die Mitarbeitenden wurden im Rahmen der Erarbeitung des ursprünglichen New-Work-Konzepts im Jahr 2025 umfassend in den Planungsprozess einbezogen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind in die überarbeitete Planung eingeflossen und wurden soweit betrieblich möglich berücksichtigt.
Eine zusätzliche anonyme Befragung der betroffenen Mitarbeitenden vor Baubeginn ist nicht vorgesehen.
zu Frage 3:
Für Beratungen von Stellensuchenden werden im Erdgeschoss künftig drei separate Beratungsräume zur Verfügung stehen. Vertrauliche Gespräche mit Kundinnen und Kunden werden in diesen dafür vorgesehenen Räumlichkeiten geführt und nicht im Bürobereich des 1. Obergeschosses.
Für vertrauliche Gespräche, Besprechungen oder Telefonate der Mitarbeitenden stehen im 1. Obergeschoss je nach Belegung bis zu vier abgeschlossene Räume zur Verfügung. Damit wird sichergestellt, dass sensible Gespräche bei Bedarf in geeigneter und vertraulicher Umgebung geführt werden können.
zu Frage 4:
Das ursprüngliche Raumkonzept 2025 sah vor, für sämtliche Mitarbeitenden vergleichbare räumliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. Mit der Reduktion des Projekts auf die
betrieblich notwendigen Massnahmen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss können die übrigen Geschosse nicht in die Anpassungen einbezogen werden.
Die bestehenden Raumzuteilungen im 2. und 3. Obergeschoss bleiben deshalb unverändert bestehen. Dies betrifft sowohl die dortigen Büroräume als auch deren bisherige Nutzung.
zu Frage 5:
Wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage des Abg. Dietmar Hasler im Mai 2026 ausgeführt, kann eine genauere Beurteilung der notwendigen Massnahmen erst erfolgen, wenn die Inhalte der geplanten Anpassung und auch die zeitliche Dimension der Einführung bekannt sind.
Frage des Abgeordneten Simon Schächle

Vernehmlassung Landesrichtplan (LRIP)
Die Regierung hat am 24. Februar 2026 die Vernehmlassung zur Gesamtüberarbeitung des Landesrichtplans freigegeben. Sie dauerte vom 3. März bis zum 31. August 2026. Der Landesrichtplan ist ein behördenverbindliches Führungs- und Koordinationsinstrument und wirkt sich unmittelbar auf die kommunale Ortsplanung aus. Seit 2022 wurden die Gemeinden über Foren, einen Lenkungsausschuss und eine Vorvernehmlassung in die Einarbeitung einbezogen. Im Rahmen der Vorvernehmlassung 2024 reichten die Gemeinden eine Stellungnahme ein, die anschliessend ausgewertet wurden. Der vorliegende Entwurf enthält weitreichende Festlegungen zur räumlichen Entwicklung, zur Siedlungs- und Bauzonendimen-sionierung sowie zum Verkehr. Aufgrund seiner Auswirkungen auf die kommunale Ortsplanung ist eine nachvollziehbare Abstimmung zwischen Land und Gemeinden von besonderer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund wird die Regierung um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
Fragen
- Welches konkrete räumliche Zielbild für Liechtenstein soll mit dem revidierten Landesrichtplan über den langfristigen Planungshorizont erreicht werden?
- Wie wurden die von den Gemeinden im Lenkungsausschuss und in der Vorvernehmlassung eingebrachten Anliegen im vorliegenden Richtplanentwurf konkret berücksichtigt?
- In welcher Form wurden gesellschaftliche, wirtschaftliche und weitere betroffene Kreise, insbesondere Wirtschaftsverbände und Unternehmen, in die Erarbeitung des Richtplanentwurfs einbezogen?
- An welchen Grundlagen orientierte sich die strukturelle Ausgestaltung des Richtplanentwurfs: am bestehenden Landesrichtplan, an einem eigenständigen, auf die besonderen Verhältnisse des Kleinstaates Liechtenstein zugeschnittenen Ansatz oder an ausländischen, insbesondere schweizerischen Richtplanmodellen? Falls Letzteres zutrifft, wie begründet die Regierung diese Orientierung angesichts der unterschiedlichen staatlichen Strukturen – Bund, Kantone und Gemeinden in der Schweiz gegenüber Land und Gemeinden in Liechtenstein – sowie des Umstands, dass Liechtenstein im Gegensatz zur Schweiz über kein eigenständiges Raumplanungs-gesetz verfügt?
- Welche Lösungsansätze zeigt der Landesrichtplan für den motorisierten Individualverkehr (MIV), den öffentlichen Verkehr (ÖV) und den Langsamverkehr (LV) zur Entlastung der durch den Pendlerverkehr stark beanspruchten Hauptverkehrs-achsen auf, und wie werden dabei insbesondere die zu erwartenden Auswirkungen der Tunnelspinne Feldkirch auf diese Verkehrsträger berücksichtigt?
Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry
zu Frage 1:
Der Landesrichtplan strebt ein kompaktes, gut vernetztes und nachhaltiges Liechtenstein an. Bevölkerungs- und Beschäftigungswachstum sollen primär innerhalb bestehender Siedlungsgebiete aufgenommen werden. Gleichzeitig sollen hochwertige Wohn- und Arbeitsstandorte gesichert sowie Landschafts-, Natur- und Landwirtschaftsflächen geschützt werden. Dabei greift der Landesrichtplan verschiedene Konzepte und Strategien des Landes auf, wie z. B. das Raumkonzept 2020 und das Mobilitätskonzept 2030.
zu Frage 2:
Von den Gemeinden eingebrachten Anliegen wurden in die Festlegungen zur Siedlungsentwicklung, Bauzonendimensionierung und zur Klärung der Zuständigkeiten zwischen Land und Gemeinden berücksichtigt. Die Rückmeldungen aus der gerade abgeschlossenen Vernehmlassung sind noch zu analysieren.
zu Frage 3:
Neben den Gemeinden wurden Verbände, Vereine, politische Fraktionen sowie weitere Interessengruppen über Foren sowie über die Vernehmlassung miteinbezogen. Wirtschaftsverbände, Unternehmen und Privatpersonen konnten sich im Rahmen der Vernehmlassung zu den Inhalten äussern und ihre Anliegen einbringen.
zu Frage 4:
Der Entwurf basiert auf dem Landesrichtplan 2011 sowie neueren Grundlagen wie u. a. dem Raumkonzept Liechtenstein 2020 und dem Mobilitätskonzept 2030. Methodisch orientiert er sich teilweise an der schweizerischen Richtplanung, insbesondere bei den Koordinationsständen und der Strukturierung. Diese Ansätze wurden jedoch an die liechtensteinischen Verhältnisse als Kleinstaat ohne kantonale Ebene angepasst und folgen einer einheitlichen Richtplanlogik.
zu Frage 5:
Der Lösungsansatz für den motorisierten Individualverkehr besteht in der Sicherung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Strassennetzes sowie in der Vermeidung zusätzlichen Verkehrs durch eine konzentrierte Siedlungsentwicklung. Gleichzeitig sollen der öffentliche Verkehr ausgebaut und gestärkt sowie attraktive und sichere Fuss- und Radwegverbindungen gefördert werden.
Der Stadttunnel Feldkirch wird als wichtiges grenzüberschreitendes Verkehrsprojekt berücksichtigt. Seine Auswirkungen auf die Verkehrsströme werden laufend beobachtet und im Rahmen der Verkehrsplanung berücksichtigt.


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