Leserbrief von Dr. Norbert Obermayr,
Auf Berg 44, Mauren
Im heutigen «Vaterland» feiert das Initiativkomitee den Landtagsentscheid zur Fristenlösung und kündigt an, weiterzukämpfen. Von «patriarchaler Bevormundung» ist die Rede, von «Wut in Aktion». Ein Redner, im Beruf Arzt, sagt: «Ein staatlicher Gebärzwang degradiert die Frau zum Gebärobjekt.» Diese Aussage ist ungeheuerlich. Und sie ist falsch.
Es gibt keinen Gebärzwang. Kein Staat zwingt eine Frau, schwanger zu werden. Zwang heisst, jemanden gegen seinen Willen zu einer Handlung zu nötigen. Das Verbot, ungeborenes Leben zu beenden, nötigt niemanden zu etwas, es schützt ein zweites menschliches Leben. Wer das «Gebärzwang» nennt, macht aus dem Schutz des Schwächsten ein Instrument der Unterdrückung und unterstellt dem Rechtsstaat eine Gewalt, die er nicht ausübt. Dass es echte Konflikte gibt, etwa wenn Leben oder Gesundheit der Frau ernsthaft gefährdet sind, bestreitet niemand. Sie dürfen aber nicht zur pauschalen Begründung für jeden Abbruch werden. Und wer vom «Gebärobjekt» spricht, sollte konsequent sein: Dort, wo eine Frau tatsächlich zum Objekt wird, bei der Leihmutterschaft, wo ein Kind gegen Bezahlung ausgetragen und übergeben wird, habe ich von denselben Stimmen keine Empörung gehört. Das sagt viel darüber, wie ernst die Worte gemeint sind.
Die Biologie wird verdrängt. Wer die Schwangerschaft als Sache allein des weiblichen Körpers darstellt, ignoriert, dass mit der Befruchtung ein neuer Organismus mit eigenem Erbgut und eigenem Entwicklungsprogramm entsteht. Er ist von der Mutter abhängig, aber kein Teil von ihr wie eine Niere. Die Frau kann im Normalfall selbst bestimmen, ob sie eine Schwangerschaft riskiert. Ihr Selbstbestimmungsrecht steht deshalb nicht zur Debatte. Ein Embryo kann dagegen nichts bestimmen. Wenn er nicht Teil der Frau ist, muss die Gesellschaft sein Recht stellvertretend wahrnehmen.
Die Kernfrage wird nie gestellt: Ab wann ist ungeborenes Leben schützenswert? Auch die EMRK gibt darauf keine Antwort. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat von «Vo gegen Frankreich» (2004) bis «A, B und C gegen Irland» (2010) offengelassen, ob und ab wann ein Embryo unter Art. 2 fällt, und verweist auf den Beurteilungsspielraum der Staaten. Dabei urteilt derselbe Gerichtshof bei Flüchtlingsrechten oder dem Folterverbot sehr wohl verbindlich, auch gegen den Willen einzelner Staaten. Nur bei der Frage, wer Träger des Rechts auf Leben ist, schweigt er. Doch sein Schweigen entbindet Liechtenstein nicht. Jede Gesellschaft muss diese Frage für sich beantworten, und in dieser Antwort zeigt sich ihre Ethik. Die Zwölf-Wochen-Frist ist keine biologische Grenze, sondern eine politische Festlegung. Wer sie beschliesst, sagt implizit, das Leben sei bis dahin nicht schützenswert genug, und begründet es nicht.
Der Landtag wird zum Spielball. Die Initianten haben ihr Anliegen dem Landtag vorgelegt, ihre Vertreterin hat es dort verteidigt. Der Landtag hat mit 13 zu 12 Stimmen entschieden. Nun heisst es, er habe dem Volk das Wort entzogen, und zugleich, sein Beschluss müsse «nach allen Spielregeln der Demokratie» umgesetzt werden. Beides geht nicht. Entweder gilt der Entscheid der Volksvertretung, dann ist eine zweite Abstimmung über dieselbe Frage überflüssig. Oder das Volk soll entscheiden, dann darf man nicht zuerst den Landtag entscheiden lassen. Wer beides fordert, führt den Landtag ad absurdum. Und man muss fragen, warum die Initianten nicht von Anfang an auf das Volk gesetzt haben.
Und die Verfassung? «Wir wollen eine Fristenlösung. Keine Fürstenlösung», steht auf dem Bild im «Vaterland». Eine Rednerin sagt, das Versprechen des Dualismus habe seine Grenzen. Das ist keine Debatte über den Schwangerschaftsabbruch mehr, sondern eine Verfassungsfrage. Die Verfassung sieht neben dem Landtag die Sanktion des Landesfürsten vor. Wer diese Ordnung ändern will, soll das offen sagen, einen Verfassungsvorschlag vorlegen und das Volk darüber abstimmen lassen. Erst danach lässt sich über die Umsetzung eines Volksentscheids sprechen. Auch eine Volksabstimmung zur Fristenlösung hätte das Veto nicht aufgehoben.
Bevor Liechtenstein eine Frist beschliesst, muss es die Grundfrage klären. Die Regierung kann sie im Ministerkomitee des Europarats einbringen, der Landtag kann sie dazu auffordern. Wer sich auf Ethik beruft, muss die Entscheidung vertagen. Ohne diese Klärung lässt sich eine Zwölf-Wochen-Regel weder begründen noch aufrechterhalten.

