Der Staatsgerichtshof feiert sein hundertjähriges Bestehen – und sein langjähriger Präsident Hilmar Hoch verabschiedet sich am Ende dieses Jubiläumsjahres.
Text: Pio Schurti
Gespräche mit dem höchsten Richter eines Landes stellt man sich anderswo wohl formeller vor, als wir es in Liechtenstein gewohnt sind. Ich treffe Hilmar Hoch privat bei sich zu Hause, wir sind seit Jahrzehnten befreundet. Er machte gerade die Matura, als ich am Liechtensteinischen Gymnasium anfing. Damals konnte niemand ahnen, dass er einmal der am längsten amtierende Richter am Staatsgerichtshof werden würde – seit 2018 als dessen Präsident.

Dass seine Karriere sich nicht von ungefähr entwickelte, zeigt schon sein erster Einsatz als Jurist: Anfang der 1990er-Jahre, mitten in der Arbeit an seiner Dissertation zum liechtensteinischen Sozialversicherungsrecht, wickelte er die Triesner Konsumgenossenschaft ab, die einst sein Vater Florian mitgegründet hatte, damit der heutige Coop einen Laden im Dorf eröffnen konnte. Sein Interesse galt schon damals eher dem Sozial- und Privatrecht als dem Straf- oder Versicherungsrecht – sichtbar auch als Mitherausgeber der Zeitschrift «Der Maulwurf» und Mitbegründer der Freien Liste.
Zum Staatsgerichtshof kam Hoch als Mitarbeiter in der Anwaltskanzlei von Dr. Guido Meier, damals nebenamtlicher StGH-Richter von 1984 bis 1993. Sein erster eigener Fall war brisant: die Beschwerde gegen die EWR-Abstimmung von 1992, mit der Liechtenstein mitten in einer Staatskrise – Fürst Hans-Adam II. hatte mit der Auflösung des Landtags gedroht – und entgegen dem Nein der Schweiz knapp für den EWR-Beitritt stimmte. Ein Beschwerdeführer machte eine unzulässige staatliche Beeinflussung geltend, insbesondere durch eine Fernsehsendung mit dem Fürsten und dem damaligen Regierungschef Markus Büchel auf dem neuen Landeskanal kurz vor der Abstimmung. Der Staatsgerichtshof wies die Beschwerde 1993 ab: Teile der Rügen seien verspätet erhoben worden, im Übrigen habe die Regierung die Bürger legitim aufgeklärt statt manipuliert. Das Ja zum EWR blieb bestehen, der Beitritt erfolgte 1995.
Dass ausgerechnet Liechtenstein mit der Schaffung des Staatsgerichtshofs vor 100 Jahren Rechtsgeschichte schrieb, mag überraschen. Zwar hatten wenige Jahre vorher auch Österreich und die Tschechoslowakei erste Verfassungsgerichte nach dem Modell des österreichischen Verfassungsrechtlers Hans Kelsens geschaffen. Liechtenstein aber verband dieses Konzept als erstes Land mit einer umfassenden Individualbeschwerde, die – anders als in Österreich – auch Zivil- und Strafsachen umfasste. Das deutsche Bundesverfassungsgericht erhielt eine vergleichbar weitreichende Kompetenz erst 1951. Hoch, der die Geschichte des Gerichts im April in einem Festvortrag nachzeichnete, nennt den Staatsgerichtshof ein «rechtshistorisches Juwel» – bemerkenswert findet er, dass der Landtag dessen umfassenden Kompetenzen 1921 praktisch diskussionslos zustimmte, obwohl die Mittel des jungen Kleinstaats denkbar knapp waren.
Hoch kennt gut ein Drittel dieser hundertjährigen Geschichte aus eigener Erfahrung: Richter seit 1994, Vizepräsident ab 2005, seit 2018 Präsident als Nachfolger von Marzell Beck. Jahrzehntelang übte er das Amt im Milizsystem neben seiner Anwaltstätigkeit aus – erst die Justizreform vom 1. Januar 2026 brachte die Vollamtlichkeit. Hoch übt sein Amt seither hauptberuflich aus, begleitet den Übergang aber nur noch bis zu seinem Rücktritt am 31. Dezember 2026.

Die Lehre aus dem Kunsthaus-Fall
Wer die Arbeitsweise des heutigen Gerichts verstehen will, kommt am sogenannten Kunsthaus-Fall der 1980er-Jahre nicht vorbei. Damals ging es um eine Gemeindeabstimmung über den Bau eines Kunsthauses. Die Gemeinde Vaduz, das Land und zunächst auch der Staatsgerichtshof selbst wiesen das Begehren als unzulässig ab – bis das Gericht auf ein Wiedererwägungsgesuch hin mit drei zu zwei Stimmen kehrtmachte. Der damalige Präsident Erich Seeger hat das Verfahren anschliessend eigenmächtig neu aufgerollt, ohne dies zu erklären. Der Verdacht, das Urteil sei politisch motiviert gewesen, schadete dem Ansehen des Gerichts nachhaltig. Es folgten ein Strafverfahren gegen Seeger und 1989 Neuwahlen.
Für Hoch ist dieser Fall bis heute zentral. «Als Lehre aus Seegers autoritärem Führungsstil pflegt man heute einen kollegialen Diskussionsstil», sagt er – man berate so lange, bis im Idealfall ein einstimmiges Urteil stehe, und begründe Entscheide seither ausführlich und laienverständlich. In seinen Fachaufsätzen orientiert sich Hoch gern am helleren Tenor angloamerikanischer Vorbilder statt an schwerer Richter-Gravitas – etwa mit seinem Bonmot zum Entscheid über die Dispensation vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen: «Dass ein Gericht etwas zumutbar wertet, mag für Betroffene eine Zumutung sein.»
Wie exponiert ein kleines Verfassungsgericht sein kann, weiss Hoch aus eigener Erfahrung. «Die Grenze zwischen Recht und Politik ist fliessend», sagte er in seinem Festvortrag – besonders heikel, weil der Staatsgerichtshof anders als das Parlament nicht direkt demokratisch legitimiert ist. 2019 verneinte er ein Grundrecht auf die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare mit Verweis auf den Volkswillen von 2011, zwei Jahre später bejahte er bei der Stiefkindadoption das Gegenteil, gestützt auf Strassburger Rechtsprechung. Selbstkritisch äussert sich Hoch dagegen zur Ablehnung einer Beschwerde zum Frauenstimmrecht 1982, zwei Jahre vor dessen Einführung: Der Staatsgerichtshof habe versäumt, eine «langjährige gesellschaftspolitische Blockade» aufzubrechen.
Der grosse Nachbar als Vorbild
Ein roter Faden in Hochs Wirken ist die enge Verflechtung mit der Schweiz, deren Rechtsprechung sich der Staatsgerichtshof seit Jahrzehnten annähert. Besonders deutlich zeigte sich das während Corona: Das Gericht musste über Verordnungen entscheiden, die sich eng an Schweizer Vorlagen anlehnten, noch bevor das Bundesgericht selbst dazu kam – die 3G-Pflicht erklärte es für verfassungskonform, die schärfere 2G-Regel mangels gesetzlicher Grundlage für verfassungswidrig. Wie weit der Ruf des Gerichts reicht, zeigte sich auch im April in Vaduz: An einer Fachtagung diskutierten erstmals die Präsidentinnen und Präsidenten der Verfassungsgerichte von Andorra, Monaco, San Marino und Liechtenstein gemeinsam über die Verfassungsgerichtsbarkeit in Kleinstaaten.
Ein Amt in Übergangszeiten
Am Ende seines Präsidiums übergibt Hoch ein Gericht im institutionellen Umbruch: Die Justizreform hat auch den Verwaltungsgerichtshof aufgelöst und in den Obersten Gerichtshof integriert, während die Existenz des Staatsgerichtshofes nie zur Debatte stand. Was bleibt, ist ein Selbstverständnis, das Hoch selbst am prägnantesten formuliert hat: Der Staatsgerichtshof müsse sich, weil er anders als das Parlament nicht direkt demokratisch legitimiert sei, die Anerkennung von Politik und Gesellschaft «fortwährend erarbeiten und sichern – mit gut begründeten, ausgewogenen Entscheidungen». Zur eigenen Fehlbarkeit zitiert er gern Robert Jackson vom amerikanischen Supreme Court: Höchstgerichte entschieden nicht deshalb letztinstanzlich, weil sie unfehlbar seien – sie seien faktisch unfehlbar, weil sie letztinstanzlich entschieden. Eine gewisse Demut, findet Hoch, stehe gerade einem Höchstgericht gut an. Wer ihm Ende des Jahres nachfolgt, war bislang nicht Gegenstand der Feierlichkeiten. Sicher scheint nur: Mit Hochs Abgang endet die Amtszeit des ersten Präsidenten, der das Gericht sowohl als nebenamtlicher Milizrichter als auch – im Übergang der Justizreform – als hauptberuflicher Vollzeitpräsident geleitet hat.


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