Das, was sich am 7. Mai 2026 im Landtag bei der Behandlung der DpL-Volksinitiative abgespielt hat, war wieder einmal keine Sternstunde des Landtags. FBP/VU-Abgeordnete folgten blind den Ausführungen der Regierung, die in gerade mal 20 Zeilen Text zum Schluss kommt, dass die von der DpL eingereichte Initiative nicht mit EU-Recht vereinbar sei – allerdings ohne detaillierte und nachvollziehbare Begründung (Bericht und Antrag Nr. 36/2026).

Regierung kommt gesetzlichem Auftrag nicht nach
Gemäss Art. 70b Abs. 1 Volksrechtegesetzt (VRG) hat die Regierung zu prüfen, ob angemeldete Initiativbegehren mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmen. Diesem Auftrag ist sie vorliegend eindeutig nicht nachgekommen. Die von der Regierung beauftragte Stabstelle für EWR-Recht stützte ihr Verdikt auf eine allgemeine Rechtsauskunft der ESA, die sich nicht direkt auf die konkrete Gesetzesinitiative bezog – dies geht aus dem Schriftverkehr zwischen der EWR-Stabstelle und der ESA klar hervor. Im Bericht und Antrag entstand jedoch der Eindruck, die ESA habe die Initiative direkt geprüft. Damit liess sich der Landtag willfährig in die Irre führen. Aufgrund des durchschaubaren politischen Manövers der VU-FBP-Koalitionsregierung sahen sich die Initianten gezwungen, selbst ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben.

Scheinbegründung soll Volksinitiative abwürgen
Dabei hätten die Landtagsabgeordneten alarmiert sein müssen, wenn sie nur den letzten Satz der Anfrage der EWR-Stabstelle an die ESA gelesen hätten. Darin bat die EWR-Stabstelle ausdrücklich um eine Antwort von möglichst hoher Stelle in der ESA-Hierarchie, um der Antwort mehr politisches Gewicht zu verleihen . Damit war eigentlich schon klar, was mit der Antwort bezweckt werden sollte, nämlich mit einer Scheinbegründung die DpL-Volksinitiative aus politischen Gründen abwürgen.

Arbeitsverweigerung der VU/FBP-Abgeordneten
Obwohl das politische Manöver der Regierung offensichtlich war und die DpL-Fraktion den Abgeordneten drei Tage vor der Landtagssitzung den Schriftverkehr mit der ESA und ein detailliertes Rechtsgutachten zukommen liess, das auf zusammenfassend vier Seiten zum Schluss kommt, dass die Initiative mit EWR-Recht vereinbar sei, äusserte sich keiner der Abgeordneten substantiiert zu den vorgelegten Dokumenten. Im Gegenteil: Sie sahen sich ausserstande, sich eine eigene Meinung zu bilden. Aus den substanzlosen Voten musste geschlossen werden, dass die Abgeordneten keines der relevanten Dokumente überhaupt gelesen hatten, obwohl sie dafür drei Tage Zeit gehabt hätten.

Regierung und Landtag foutieren sich um Volksrechte
Als Volksvertreter hätten die Abgeordneten, selbst wenn noch Zweifel über die EWR-Konformität bestanden hätten, was aber auf Grund des Gutachtens nicht der Fall ist, für die Volksrechte einstehen müssen. Auch ein paar logische Überlegungen hätten genügt, um zu dieser Schlussfolgerung zu kommen (siehe unten). Stattdessen wurde das Gutachten ignoriert und blind der Empfehlung der Regierung gefolgt. Damit entpuppte sich der Landtag einmal mehr als blosses Vollzugsorgan der Regierung. Mit Wehmut ist an dieser Stelle an die verpasste Chance zu erinnern, mit einer Volkswahl der Regierung den Landtag aus dem Schlepptau der Regierung zu befreien.

VU und FBP gegen Senkung der Netzbenutzungskosten
Die eingereichte DpL-Volksinitiative hat zum Ziel, dass die Gewinne aus den Sparten Stromnetz und Telekommunikationsnetz bei den Netzen verbleiben, primär für deren Ausbau und die Instandhaltung verwendet werden, und Mittel, die darüber hinausgehen und nicht benötigt werden, in Form von niedrigeren Netzbenutzungstarifen an die Kunden zurückgegeben werden. Dies läuft im Endeffekt darauf hinaus, dass die Grundversorger nicht noch auf dem Buckel der Netzbenutzer Gewinne schreiben müssen. Schliesslich gehört der Monopolist LKW dem Staat und damit dem Volk.

Eigner bestimmt über die Verwendung der Finanzgewinne
Heute werden die Finanzgewinne teilweise vom Staat abgeschöpft. Dieser lässt sich gemäss aktuell gültiger Eignerstrategie 30 Prozent des LKW-Gewinns als Dividende ausschütten. Als Eigner kann der Gesetzgeber (Landtag oder Stimmvolk) aber auch bestimmen, dass die Finanzgewinne bei den jeweiligen Sparten verbleiben und am Ende den Kunden in Form von niedrigeren Netznutzungstarifen zurückgegeben werden. Wäre dies nicht der Fall, wäre auch die jetzige Eignerstrategie nicht EWR-konform und hätte der Eigner (das Volk) bei den Staatsbetrieben ja gar nichts mehr zu sagen, sondern nur noch die Energiemarktkommission und das LKW-Management, was jeder Logik und dem gesunden Menschenverstand widerspräche. Bereits aus dieser Überlegung ergibt sich, dass die Volksinitiative EU-Recht nicht widersprechen kann.

Entscheidung liegt nun beim Staatsgerichtshof
Am 3. Juni 2026 reichten die Initianten Beschwerde beim Staatsgerichtshof ein. Es bleibt zu hoffen, dass der StGH rasch entscheidet, denn die Initiative sieht ein Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits am
1. Januar 2027 vor.