Beitragsreihe zum Handbuch «Das politische System Liechtensteins»: Das liechtensteinische Wahlrecht im Wandel

Anzahl Mandate der Parteien bei Landtagswahlen seit 1918. Quelle: Amtliche Wahlergebnisse

Regelmässig stattfindende Wahlen sind in einem demokratischen Staatswesen von zentraler Bedeutung. Die politische Macht wird zeitlich begrenzt und der Wahlbevölkerung Gelegenheit gegeben, die Weichen allenfalls neu zu stellen. Ziel ist auch, dass die Bevölkerung von den Entscheidungsträgern in Parlament und Regierung angemessen repräsentiert wird.

Ein bedeutender Demokratisierungsschritt erfolgte in Liechtenstein mit der Verfassung von 1921. Bis dahin hatte der Landtag nur beschränkte Befugnisse. Der Fürst besetzte die Regierung mit ausländischen Beamten und ernannte drei Abgeordnete für den 15-köpfigen Landtag. Die anderen zwölf Abgeordneten wurden in den beiden Wahlkreisen Oberland und Unterland von den stimmberechtigten Männern gewählt.

Wahlalter
Das Wahlalter betrug zunächst 24 Jahre. 1922 wurde es auf 21 Jahre gesenkt, 1969 auf 20 Jahre und schliesslich im Jahr 2000 auf 18 Jahre, nachdem das Volk dies an der Urne 1992 noch abgelehnt hatte.

Wahlkreise und Mandatszahl
Die Wahlkreise Oberland und Unterland bestehen bis in die Gegenwart. Ursprünglich wurden dem Oberland neun Mandate zugesprochen, dem Unterland sechs Mandate. 1945 und 1972 lehnte das Volk eine Erhöhung der Mandatszahl ab, ebenso 1985 aufgrund von zwei divergierenden Volksinitiativen der VU und der FBP zur Mandatszahlerhöhung. Am Ende einigten sich die beiden Parteien 1988 auf 25 Mandate, wobei das prozentuale Verhältnis mit 15 Oberländer (60 %) und zehn Unterländer Mandaten (40 %) bestehen blieb. Die Vorlage wurde an der Urne angenommen.

Vom Majorz zum Listenproporz
Ursprünglich regelten die Verfassung und das Volksrechtegesetz, dass nach dem Majorzsystem gewählt wird (Mehrheitswahl): Die 15 bzw. zehn Kandidaten mit den meisten Stimmen im Wahlkreis waren gewählt. Dies führte dazu, dass im Unterland fast nur FBP-Kandidaten in den Landtag kamen, im Oberland dagegen Kandidaten der Volkspartei (VU-Vorläuferin) deutlich höhere Wahlchancen hatten als FBP-Kandidaten.
In den 1930er-Jahren gab es noch kurzzeitig eine Wahlrechtsänderung, sodass jeder Gemeinde mit mehr als 300 Einwohnerinnen und Einwohnern ein Direktmandat zustand –
also allen ausser Planken. Die restlichen vier Mandate im Oberland und ein Mandat im Unterland gingen an die weiteren Kandidaten mit den meisten Stimmen.

Nach langandauernden Querelen einigten sich die beiden führenden Parteien 1939 auf die Einführung des Proporzwahlrechts (Verhältniswahl). Der eingeführte Listenproporz sah vor, dass die Mandate in den Wahlkreisen im Verhältnis zu den eingeworfenen Wahlzetteln der jeweiligen Parteien verteilt werden. Dies führte in der Folge zu einer deutlich proportionaleren Verteilung der Mandate an die Parteien.

Sperrklausel, stille Wahlen und Verlängerung der Mandatsdauer
Eine Sperrklausel bei Landtagswahlen wurde erst mit dem Proporzwahlrecht 1939 eingeführt. Dies geschah angesichts der drohenden Gefahr des Nationalsozialismus und mit dem Aufkommen der Volksdeutschen Bewegung in Liechtenstein. Mit einer 18-Prozent-Sperrklausel wollte die FBP und die VU den Einzug dieser Partei in den Landtag verhindern. Der Landtag wurde aber 1939 ohnehin in einer sogenannten stillen Wahl ohne Urnengang bestimmt, die das Proporzgesetz ebenfalls zuliess.
Nur FBP und VU waren im so formierten Landtag vertreten. Vier Jahre später verlängerte der Fürst die Mandatsperiode auf unbestimmte Zeit, sodass erst nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 wieder ordentliche Landtagswahlen stattfanden.

An der Sperrklausel scheiterte in den 1960er-Jahren die Christlich-Soziale Partei (CSP). Mit einer Beschwerde vor dem Staatsgerichtshof erreichte sie zwar, dass die Sperrklausel aufgehoben wurde. Zum Einzug in den Landtag wurde allerdings ein Grundmandat für zwingend erachtet, was die CSP bei ihren vier Wahlteilnahmen nie schaffte. 1973 wurde wieder eine Sperrklausel von 8 Prozent eingeführt, die bis heute gültig ist. Eine Volksinitiative der Freien Liste zur Abschaffung der Sperrklausel wurde 1992 in einer Volksabstimmung abgelehnt.

Vom Listenproporz zum Kandidatenproporz
1973 wurde das System des Listenproporzes durch den Kandidatenproporz ersetzt. Wer Kandidierende anderer Parteien auf den Wahlzettel schrieb, verschob damit auch eine Stimme an den jeweiligen Kandidaten der anderen Partei und ebenfalls eine Stimme an die betreffende Partei. Dieses System gilt bis in die Gegenwart.

Frauenstimmrecht
Seit den 1960er-Jahren gab es zunehmend Debatten über die Einführung des Frauenstimmrechts. Mit im internationalen Vergleich grosser Verspätung war das Frauenstimmrecht in der Schweiz erst 1971 eingeführt worden.
Der Landtag beschloss im gleichen Zuge 1971 die Einführung des Frauenstimmrechts, wollte aber das Volk darüber entscheiden lassen. Die stimmberechtigten Männer lehnten dies sowohl 1971 wie auch 1973 an der Urne ab. Erst 1984 fand schliesslich das Frauenstimmrecht auf Landesebene eine Mehrheit in einer Volksabstimmung.

Mehrheitsklausel und doppelter Pukelsheim
Politische Debatten löste auch die Tatsache aus, dass wegen der getrennten Wahlkreise einer Partei trotz landesweiter Stimmenmehrheit mitunter weniger Mandate zugeteilt werden als einer anderen Partei mit weniger Stimmen. Entsprechende Volksinitiativen der FBP unter dem Motto «Mehrheit soll Mehrheit bleiben» scheiterten jedoch 1975 und 1981 an der Urne. Mit der Mandatszuteilung nach dem «doppelten Pukelsheim» verfolgt die Junge FBP gegenwärtig das gleiche Ziel.

Fazit
Abänderungen im Wahlrecht finden relativ häufig statt und sind auch oft von heftigen politischen Auseinandersetzungen begleitet. Viele Entscheidungen werden dabei an der Urne getroffen. Tendenziell hat sich das Wahlsystem in Liechtenstein in Richtung eines faireren, proportionaleren Systems entwickelt. Stichworte hierzu sind etwa die Einführung des Verhältniswahlrechts, die Senkung des Wahlalters oder die Einführung des Frauenstimmrechts. Die generell zugelassene Briefwahl hat dazu beigetragen, dass die Wahlbeteiligung relativ hoch ist. Andererseits muss die 8-Prozent-Sperrklausel für eine Demokratie als ungewöhnlich hoch betrachtet werden.

 

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