Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 28. April 2026, die Abänderung der Eisenbahninfrastruktur-Bauverordnung zur Kenntnis genommen.
Die aktuell zum Erhalt der bestehenden Infrastruktur notwendigen baulichen Massnahmen in Bereich des Bahnhofes Nendeln haben das Augenmerk auf ein regulatorisches Hemmnis bei solchen Vorhaben gelenkt. Die Teilkomponenten Schienenanlagen, Bautechnik und Sicherungstechnik bedingen sich gegenseitig und werden gemeinsam erneuert. Nach der Fertigstellung ist für alle Komponenten eine neue Abnahme erforderlich. Durch ihre Abhängigkeit ist jedoch eine Abnahme nicht möglich, ohne die jeweils anderen, noch nicht abgenommenen Komponenten, zu nutzen. Um dieser technischen Herausforderung zu begegnen, sieht sowohl das schweizerische wie auch das österreichische Recht die Möglichkeit einer stufenweisen Bauabnahme oder eines vorläufigen Betriebes während der Bauphase vor.
Gestützt auf das Eisenbahngesetz wird mit gegenständlicher Verordnungsanpassung die Eisenbahninfrastruktur-Bauverordnung um Ausführungen zum Probebetrieb ergänzt. Es wird klar definiert, was das antragstellende Eisenbahninfrastruktur-Unternehmen an Dokumenten einzureichen hat, damit Sicherheit und Ordnung während des Probebetriebes zum Zeitpunkt der Gestattung desselben durch die Aufsichtsbehörde sachlich gerechtfertigt werden.
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