Im November 2024 soll sich ein Vater das erste Mal an seiner Stieftochter vergriffen haben. Drei Monate später kam es dann zu sexuellem Missbrauch und einer versuchten Vergewaltigung des damals 14-jährigen Mädchens, wie es das Kriminalgericht auch nach der zweiten Verhandlung dieses Verbrechens Ende März als erwiesen sah. Es bleibt also bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.

 

Der Angeklagte war 2023 mit seiner Frau, zwei Töchtern und zwei Stieftöchtern aus der Ukraine nach Liechtenstein geflüchtet. Das Zusammenleben der geflüchteten Familie war, was durchaus nachvollziehbar ist, von unterschiedlichsten Konflikten beeinträchtigt. Der Angeklagte erklärte, dass die jüngere Stieftochter ihn als Stiefvater wohl nie akzeptiert habe. Sexuelle Übergriffe wurden ihm aber erst Anfang 2025 vorgeworfen.

Im November 2024 fuhr der Angeklagte mit seiner Stieftochter nach Krakau, Polen, um dort bei der ukrainischen Botschaft einen Reisepass für das Mädchen zu beantragen. Eine Nacht verbrachten sie in einem Hotel, der Stiefvater habe sie, als sie schlief, an den Brüsten, am Po und im Genitalbereich berührt und gestreichelt. Das Mädchen sagte aus, dass sie diesen Vorfall einfach nur vergessen wollte und mit dem Stiefvater nach Liechtenstein zurückreiste.

Zentrales Beweismittel: Aufzeichnung des Gesprächs zwischen Opfer und Täter
Drei Monate später ging es darum, in Verbindung mit einem Besuch bei Verwandten des Stiefvaters in Polen den beantragten Reisepass zu holen. Die Stieftochter reiste also mit, obwohl, wie der Angeklagte vergangenen Oktober vor Gericht bekräftigte, klar war, dass sie bei seinen Verwandten übernachten würden. Übernachtet wurde schliesslich auf einer ausziehbaren Couch in beengten Verhältnissen in der kleinen Wohnung der Verwandten. Das Mädchen habe lange Hosen angezogen und sich, abgewandt vom Stiefvater, mit dem Gesicht zur Wand schlafen gelegt. Als sie mitten in der Nacht aufwachte, habe ihr Stiefvater auf ihr gelegen und ihre Hose sei runtergezogen gewesen. Sie sei dann ins Badezimmer geflohen, im Genitalbereich habe sie starke Schmerzen gespürt und Blut bemerkt, sagte sie später aus. Noch in der Nacht rief sie ihre Schwester an, fragte diese um Rat und bat sie, ihr ein Busticket zu kaufen. Am nächsten Tag reiste die 14-jährige alleine zurück zu ihrer Familie in Liechtenstein.

Auf den Rat ihrer Schwester hin habe sie den Stiefvater zur Rede gestellt. Sie warf ihm vor, dass er sie nun schon zum zweiten Mal habe vergewaltigen wollen. Schon in der Verhandlung im Oktober erklärte der Angeklagte, seine Stieftochter habe die Anschuldigungen frei erfunden, weil sie ihn als Ehemann ihrer Mutter nicht akzeptiere. Für das Gericht war das Gespräch, welches das Mädchen mit ihrem Handy aufzeichnete, aber ein entscheidendes Beweismittel, denn im Grunde widersprach der Angeklagte den Vorwürfen seiner Stieftochter nicht, sondern habe einfach wiederholt gesagt, es tue ihm leid, es komme nie mehr vor. Tatsächlich erklärte der Angeklagte vor Gericht, er habe das Mädchen damals nur beruhigen wollen, weil doch nur ein paar Meter entfernt seine Mutter geschlafen habe. Seine darauf folgende Reise nach Zypern sei kein Fluchtversuch gewesen, er habe in dieser schwierigen Situation einfach Abstand gebraucht.

Offenbar hielt das Kriminalgericht diese Erklärungsversuche für weniger glaubwürdig als die Aussagen des Opfers und das Gespräch, das es mit dem Handy aufgezeichnet hatte. Der Verteidiger betonte aber in der Verhandlung vom vergangenen März wie schon im Oktober 2025 seine Zweifel an den Aussagen des Mädchens. Ihre Aussagen würden viele Unstimmigkeiten und Widersprüche enthalten, es handle sich dabei nicht nur um geringfügige Abweichungen oder Nuancen. Mal sei bloss von Berührungen und Streicheln die Rede gewesen, dann von äusserst schmerzhaften sexuellen Handlungen. Die Verteidigung fand wohl auch, dass das Gericht die DNA-Spuren zu stark gewichtete. Sie ging in Berufung, worauf das Obergericht den Fall mit dem Auftrag an das Erstgericht zurückwies, von einem Sachverständigen prüfen zu lassen, wie Spuren der DNA des Angeklagten auf Kleidungsstücke des Opfers kommen konnten bzw. wie beweiskräftig diese Spuren sind.

Verteidigung zweifelt die Glaubwürdigkeit von Aussagen und Beweisen an
Dementsprechend befasste sich das Kriminalgericht im vergangenen März vor allem mit den DNA-Spuren auf der Hose und dem Bund des Slips des Mädchens. Die Beweiswürdigung wirkte streckenweise sehr befremdlich – jedenfalls auf Aussenstehende, die der öffentlichen Gerichtsverhandlung beiwohnten. Wie gelangten die DNA-Spuren auf die Aussenseite dieser Kleidungsstücke? Hätte DNA auch mittelbar von Stoff zu Stoff, z. B. von der gemeinsam genutzten Couch, auf den Pyjama übertragen werden können? Wie aussagekräftig wäre so eine DNA-Spur, wenn man berücksichtigt, dass sich in einem gemeinsamen Haushalt auf der Kleidung aller Familienmitglieder DNA-Spuren anderer Mitbewohner befinden können? Selbst Waschen beseitigt nicht alle DNA-Spuren. Die Verteidigung argumentierte zudem, dass die behaupteten sexuellen Handlungen «technisch» gar nicht möglich gewesen seien. Wie hätte der Angeklagte, dem Mädchen die Hosen runterziehen, sie an Brüsten, Po und Genitalien anfassen und gleichzeitig versuchen können, in sie einzudringen? Die Schmerzen, die das Opfer empfunden haben wolle, hätten nach ihrer Aussage auf einer Skala von 1 bis 10 die Stärke 10 erreicht. Sei diese Intensität von Schmerz etwa mit Geburtswehen oder mit den Schmerzen während einer Zahnwurzelbehandlung vergleichbar?

Es gebe in den Schilderungen des Tathergangs einfach zu viele Unstimmigkeiten, und die DNA-Spuren würden den zur Last gelegten sexuellen Missbrauch keinesfalls zweifelsfrei beweisen, fasste der Verteidiger zusammen. Schliesslich erinnerte er daran, dass das Gericht im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden habe («In dubio pro reo»). Der Angeklagte nutzte sein Schlussplädoyer, um seine Unschuld zu bekräftigen, verstieg sich dann aber in einen unpassenden Vergleich seiner Situation mit den Hexenprozessen. Mit deutlichen Worten verwehrte sich der vorsitzende Richter gegen einen derart unangebrachten Exkurs in die düstere Geschichte der Hexenverfolgung.

Man will eine Gerichtsverhandlung ja nicht als Spiel bezeichnen, in jedem Fall müssen aber alle Beteiligten ihre jeweilige Rolle wahrnehmen und erfüllen. Es geht dabei um Klarheit, Vertrauenswürdigkeit und die bewusste Entscheidung, im Rahmen dieser Rolle wirksam zu werden. Eine entsprechende Performance gelingt nicht immer allen gleich gut. Man kann beispielsweise erleben, dass ein Richter die Geduld verliert und etwas gereizt rüberkommt. Im vorliegenden Fall hatte wohl die Performance des Angeklagten und seines Verteidigers nicht die angestrebte Wirkung. Der Verteidigung gelang es nicht, die Beweise zu entkräften und genügend Zweifel zu schüren, und der Angeklagte scheiterte am zumindest indirekten Versuch, sich als Opfer falscher Anschuldigungen darzustellen.

Das Kriminalgericht schloss die zweite Verhandlung des Falls nach vier Stunden. Es blieb bei seinem Urteil von Oktober 2025: zwei Jahre und neun Monate Haft für das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person. Gegen dieses Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.