
Seit 1926 nimmt der Staatsgerichtshof Individualbeschwerden entgegen und überprüft Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung. Der Staatsgerichtshof gehört zu den älteren Verfassungsgerichten Europas. Zudem verfügt er über umfangreiche Kompetenzen.
Gastkommentar: Patricia Schiess
In Liechtenstein ist der Staatsgerichtshof (StGH) bestens bekannt. Immer wieder finden sich Medienberichte über Urteile, die auf eine grössere Anzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern oder Unternehmen Auswirkungen haben, so wie die Entscheide zur Stiefkindadoption durch einen gleichgeschlechtlichen Partner oder über die Einreichung der Jahresrechnung beim Amt für Justiz.
Weniger bekannt ist, dass es sich beim StGH um ein – verglichen mit anderen Verfassungsgerichten – altes Gericht handelt. Immerhin steht der StGH seit 100 Jahren ununterbrochen im Einsatz. Ein kontinuierliches Wirken ohne Brüche in der Rechtsprechung und ohne plötzliche personelle Wechsel ist aus rechtsstaatlicher Sicht begrüssenswert. Es zeigt, dass das Gericht nicht Spielball der gerade herrschenden politischen Meinung ist.
Konzentrierte Verfassungsgerichtsbarkeit
Der StGH überprüft die ihm vorgelegten Urteile nur darauf, ob sie die Verfassung respektieren. Seine Richterinnen und Richter setzen quasi eine Grundrechte-Brille auf. Sie lassen ihren Blick nicht über den Fall in seiner ganzen Breite schweifen, sondern schauen mithilfe der Brille fokussiert auf die geltend gemachten Verletzungen der Verfassung und der Menschenrechte.

Fachbereichsleiterin Recht
am Liechtenstein-Institut
Hegen Richterinnen und Richter unterer Instanzen Zweifel an der Verfassungsmässigkeit einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, die sie anwenden müssen, haben sie den StGH anzurufen. Er prüft dann mittels einer Normenkontrolle die betreffende Bestimmung und hebt sie nötigenfalls auf. Dieses System, in dem sich die Kompetenz, Entscheide und Normen auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen, in einem Verfassungsgericht bündelt, nennt sich konzentrierte Verfassungsgerichtsbarkeit.
Anders ist es in der Schweiz. Dort darf jedes Gericht Normen für verfassungswidrig erklären. Bundesgesetze dürfen jedoch nicht aufgehoben werden. Das Bundesgericht ist oberste Instanz in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen und schützt gleichzeitig die verfassungsmässigen Rechte.
Eine Vielzahl an Beschwerdemöglichkeiten
Speziell am StGH ist, dass er von verschiedenen Personen und Institutionen angerufen werden kann. Für die Beschwerden gegen die Corona-Massnahmen und gegen die Wildruhezonen wurden. wie bei einem Referendum. Unterschriften gesammelt. Dies ist möglich, weil das Gesetz über den Staatsgerichtshof Beschwerden von 100 Stimmberechtigten gegen neue Verordnungen der Regierung erlaubt. Dies hatten Wilhelm Beck und Emil Beck bereits 1925 im Gesetz festgehalten.
Die seit 100 Jahren bestehende Fülle an Beschwerdemöglichkeiten unterscheidet den StGH vom kurz vor ihm errichteten österreichischen Verfassungsgerichtshof und von dem erst 1951 gegründeten deutschen Bundesverfassungsgericht.
Dem Jubilar Sorge tragen
Die Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner dürfen stolz auf ihr Verfassungsgericht sein. Sie sind aber auch dazu aufgerufen, ihm Sorge zu tragen. Das geschieht, indem man den StGH anruft, wenn man in einem anfechtbaren Akt eine Verfassungsverletzung vermutet. Das bedeutet aber auch, den Entscheid des StGH zu respektieren. Ein Urteil zu respektieren heisst nicht, dass man die Meinung des Gerichts teilen muss. Aber man muss seine Argumente zu verstehen versuchen. Und selbstverständlich hat man sich an den Richterspruch zu halten.
Der StGH geht vom geltenden Recht aus und stützt sich auf die aktuelle Version der Verfassung. Zudem bezieht er regelmässig Überlegungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und der Verfassungsgerichte der Nachbarländer mit ein. Wer sich mit einem Urteil des StGH gar nicht anfreunden kann, dem steht folgender Weg offen: zu überlegen, wie er auf dem demokratischen Weg auf eine Änderung der gesetzlichen Regelungen hinwirken könnte.


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