Seit gut einem Jahrhundert gelingt es dem Fürstentum Liechtenstein, konträre politische Systemtypen miteinander in Einklang zu bringen: repräsentative Demokratie, direkte Demokratie und Monarchie. Trotz gelegentlich auftretender Reibungspunkte ist das System von hoher politischer Stabilität geprägt.

 

Dr. Wilfried Marxer,
ehemaliger Forschungsbeauftragter für Politikwissenschaft am Liechtenstein Institut,
2011–2018 auch Direktor, Mitherausgeber des Handbuchs «Das politische System Liechtensteins»

 

Die Staatsform des Fürstentums Liechtenstein ist einzigartig: Sie bringt Monarchie, repräsentative und direkte Demokratie unter einen Hut und schafft es seit mittlerweile gut einem Jahrhundert, trotz der Widersprüche einer solchen Mischverfassung für hohe politische Stabilität zu sorgen. Die Monarchie geniesst dabei einen grossen Rückhalt in der liechtensteinischen Bevölkerung, wie zahlreiche Umfragen belegen.

Seit dem Kauf der Herrschaft Schellenberg durch das Fürstenhaus von Liechtenstein im Jahr 1699 und der Grafschaft Vaduz im Jahr 1712 sowie der Vereinigung der beiden Landschaften zum Fürstentum Liechtenstein im Jahr 1719 regiert das Fürstenhaus das nach ihm benannte Fürstentum. Zunächst eingebettet in das Heilige Römische Reich Deutscher Nation, erlangte Liechtenstein 1806 staatliche Souveränität, wobei innenpolitisch bis nach dem Ersten Weltkrieg eine deutliche Dominanz der monarchischen Kompetenzen in Liechtenstein bestand.

Monarchie und Demokratie
Die Verfassung von 1921 führte zwar zu einer starken Demokratisierung, jedoch ohne die Kompetenzen des Fürsten ganz zu beschneiden. Das Funktionieren des Staatswesens Liechtenstein bedingt somit ein weitgehendes Einvernehmen zwischen den Staatsorganen, also zwischen dem amtierenden Fürsten, dem Landtag, der Regierung – und aufgrund ausgebauter direktdemokratischer Rechte auch dem stimmberechtigten Volk. Zwischen den Organen kann es auch zu Spannungen kommen, wie etwa als Regierungschef Hoop nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs das Vertrauen des Fürsten verlor oder bei der Verweigerung der Sanktion des Fürsten für ein neues Jagdgesetz nach einer Volksabstimmung 1961.

Bei der sogenannten Staatskrise 1992 wegen des EWR-Abstimmungstermins und dem folgenden Verfassungsstreit der Jahre 1992 bis 2003 eskalierten die Spannungen allerdings merklich. Befürworter einer stärkeren Demokratie wollten das Verfassungsgefüge ein wenig in Richtung repräsentative Monarchie verschieben. Das Fürstenhaus beharrte demgegenüber auf den Kompetenzen gemäss Verfassung von 1921 und brachte eigene Vorschläge für eine Verfassungsrevision ein. Als sich das Patt nicht auflösen liess, lancierten der Fürst und der Erbprinz eine Volksinitiative.

Die vom Fürstenhaus vorgeschlagenen Verfassungsänderungen wurden 2003 in der Volksabstimmung mit deutlichem Mehr angenommen. Das Vetorecht des Fürsten im Gesetzgebungsverfahren wurde nicht angetastet, aber die Möglichkeit eines Misstrauensvotums gegen den Fürsten bis hin zur Monarchieabschaffung eingeführt. Beim Richterbestellungsverfahren wurde dagegen die Rolle des Fürsten zulasten des Einflusses der dominierenden Parteien ausgeweitet, die Kompetenzen des Staatsgerichtshofes bei Konflikten zwischen Staatsorganen geschmälert.

Hausgesetz und Verfassung
Rechtliche Grundlage für die Stellung der Monarchie im liechtensteinischen Staatswesen stellt einerseits die Verfassung von 1921 in der aktuellen Fassung dar. Darin wird auch auf das Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein verwiesen (aktuell Landesgesetzblatt 1993 Nr. 100). Im Hausgesetz werden unter anderem die Stellung und die Titel der Familienmitglieder abgehandelt, allfällige disziplinäre Massnahmen oder eine Amtsenthebung, das männliche Stimmrecht, die Rolle des Familienrates, die Thronfolge des erstgeborenen Nachkommen des Fürsten (männliche Primogenitur) und weiteres.

Aktive oder passive Rolle des Fürsten?
Dem Monarchen kommt nach der Verfassung theoretisch zwar eine starke Stellung zu, ob er sie jedoch nutzt oder gar ausnutzt, sich nur im Ausnahmefall oder ständig in den politischen Prozess einbringt, bleibt eine Frage der gelebten Verfassungspraxis. Die Verfassung lässt die aktive Rolle des Fürsten zwar zu, fordert sie aber nicht zwingend. Das Staatsoberhaupt kann also entweder aktiv politische Impulse geben, oder sich weitgehend auf die Gegenzeichnung von Landtagsbeschlüssen beschränken (Sanktionierung). Falls der Fürst die Sanktion verweigert, kann ein entsprechender Landtagsbeschluss nicht in Kraft treten (Vetorecht).

Welcher Regierungsstil gepflegt wird, liegt im Ermessen des Fürsten beziehungsweise seines Stellvertreters, wenn dieser mit den Amtsgeschäften betraut ist. Fürst Franz Josef II. übertrug 1984 die Amtsgeschäfte auf seinen Sohn Hans-Adam. Dieser wiederum setzte 2004 als Fürst Hans-Adam II. seinen Sohn, Erbprinz Alois, als Stellvertreter ein.

Fazit
Wie jedes Regierungssystem ist auch dasjenige Liechtensteins nicht frei von Spannungen. Aber die komplexe Staatsstruktur mit verschiedenen Akteuren – Fürst, Landtag, Regierung, Volk, Gerichtsbarkeit – zwingt alle zu Kompromissen und Mässigung. Trotz dieser Komplexität zeichnet sich Liechtenstein mit seiner Mischverfassung durch hohe Stabilität aus.

 


Das politische System Liechtensteins

Handbuch für Wissenschaft und Praxis
Schriftenreihe des Liechtenstein-Instituts, 1. Baden-Baden: Nomos, 2024. Herausgegeben von Wilfried Marxer, Thomas Milic und Philippe Rochat.

Das Handbuch enthält in 23 Kapiteln Informationen zu Themen wie Souveränität, Regierung, Landtag, Parteien, Medien, Wahlen und Wahlsystem, Politische Kultur u. v. a.

Die Print-Ausgabe ist im Buchhandel
erhältlich. Das ePDF kann kostenlos von der Website des Liechtenstein-Instituts oder des Nomos-Verlags heruntergeladen werden.

Mit dieser Beitragsreihe möchte das Liechtenstein-Institut das Handbuch «Das politische System Liechtensteins» näher vorstellen.

Heute zum Thema: «Fürst und Fürstenhaus»

Weitergehende Informationen zum Thema «Fürst und Fürstenhaus» bietet der betreffende Beitrag von Christoph Maria Merki im Handbuch «Das politische System Liechtensteins». Der Beitrag gibt einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Monarchie in Liechtenstein, die rechtlichen Grundlagen, empirische Befunde und die aktuelle Situation. Das Kapitel schliesst mit einem internationalen Vergleich, umfangreichen Literaturlisten und Internetlinks zu relevanten Websites.

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