Frage von Abgeordnete Fausch Sandra

Landtagsabgeordnete Sandra Fausch

Erneuerung der Anschlussleitung zum Grundwasserpumpwerk Oberau in Ruggell

Mittels Medienmitteilung hat die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) informiert, dass die Anschlussleitung zum Grundwasserpumpwerk Oberau erneuert wird. Diese neue Leitung ersetzt die aus dem Jahre 1960 stammende Leitung, wodurch sich nicht absehbare Schadensfälle vorausschauend vermeiden lassen.

Dem Liechtensteiner Unterland steht lediglich dieses Grundwasserpumpwerk zur Trinkwasserförderung zur Verfügung, mit welchem im Durchschnitt über die letzten Jahre 50% des Trinkwassers gefördert wird. Je nach Quellschüttung und Betriebszustand kann der Anteil vom Grundwasser laut WLU auch bis zu 80% betragen. Während der Bauzeit wird das fehlende Trinkwasser von Schaan geliefert und in das Netz der WLU eingespeist. Die WLU verweist darauf, dass die Wasserhärte folglich von 25 französischen Härtegraden auf 15 Härtegrade zurückgehe.

Dazu folgende Fragen:

Fragen

  1. Wie lange dauern diese Erneuerungsarbeiten voraussichtlich und wann ist der Baustart geplant?
  2. Sollte der Bau bis in den Sommer hineinreichen: Gibt es eine Risikoeinschätzung hinsichtlich Gewährleistung der Trinkwasserversorgung für den Fall einer Hitzeperiode?
  3. Verfügt Schaan über ausreichend Wasserkapazitäten, um den Ausfall des Pumpwerks Oberau tatsächlich über die Bauzeit kompensieren zu können? Und wenn ja, worauf basiert diese Einschätzung?
  4. Der Rückgang der Härtegrade bedeutet weicheres Wasser für Verbraucher/-innen. Wird der Härtegrad nach der Erneuerung der Anschlussleitung auf dem Niveau von 15 franz. Härtegraden verbleiben?

Beantwortung durch Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni

zu Fragen 1 bis 4:

Die Zuständigkeit für die Trinkwasserversorgung liegt nicht bei der Regierung. Entsprechend müssen die Fragen an die zuständigen Trinkwasserversorgungs-unternehmen und/oder Gemeinden gerichtet werden.


Frage von Abgeordnete Haldner-Schierscher Manuela

Abgeordnete Haldner-Schierscher Manuela

Haltung Liechtensteins zu den Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat sich die Menschenrechtssituation in Afghanistan dramatisch verschlechtert, insbesondere für Frauen und Mädchen, die systematischer Diskriminierung und dem Ausschluss aus Bildung, Arbeit und dem öffentlichen Leben ausgesetzt sind. Liechtenstein betont in seiner Aussenpolitik traditionell den Schutz der Menschenrechte und engagiert sich international in diesem Bereich. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende drei Fragen:

Fragen

  1. Verurteilt die Regierung die anhaltenden und systematischen Menschenrechts- verletzungen, insbesondere gegen Frauen und Mädchen, durch die Taliban in Afghanistan ausdrücklich?
  2. Falls ja: In welcher Form ist diese Verurteilung bislang erfolgt?
  3. Falls nein: Aus welchen Gründen hat die Regierung bislang von einer expliziten Verurteilung abgesehen?

Beantwortung durch Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni

zu Frage 1:

Die Regierung verurteilt die anhaltenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan ausdrücklich. Besonders betroffen von diesen gravierenden Einschränkungen sind Frauen und Mädchen, deren grundlegende Rechte durch die Taliban massiv verletzt werden. Die Regierung beobachtet diese Entwicklungen mit grosser Sorge und hat wiederholt auf die dramatischen Auswirkungen auf die afghanische Zivilbevölkerung hingewiesen. Gleichzeitig betont die Regierung die Verpflichtung der Einhaltung menschenrechtlicher Standards, die sich aus unterschiedlichen Übereinkommen ergeben, denen Afghanistan beigetreten ist. Die Unterdrückung von Frauen und Mädchen und deren Verbannung aus dem öffentlichen Raum stellen schwerwiegende Verletzungen mehrerer dieser Übereinkommen dar.

zu Frage 2:

Die Verurteilung der Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan erfolgt in mehreren Formen. So hat sich Liechtenstein an der UNO in eigenen Stellungnahmen, mehrfach auch auf Ministerebene, klar zur Situation in Afghanistan geäussert und die systematische Verletzung grundlegender Menschen- und Frauenrechte deutlich kritisiert.

Darüber hinaus setzt sich Liechtenstein in internationalen Gremien konsequent und kontinuierlich für den Schutz und die Stärkung der Menschen- und Frauenrechte ein, insbesondere im UNO‑Menschenrechtsrat sowie in der Kommission für die Rechtsstellung der Frau (CSW), in der Liechtenstein derzeit den Vizevorsitz innehat. Liechtenstein hat überdies die Schaffung eines Untersuchungsmechanismus durch den UNO-Menschenrechtsrat im Oktober 2025 zur Dokumentation von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan mit besonderem Fokus auf Frauen und Mädchen unterstützt.

Liechtenstein hat zudem Erklärungen anderer Staaten, die die Menschenrechtslage in Afghanistan thematisieren und die Unterdrückung von Frauen und Mädchen durch die Taliban verurteilen, unterstützt.

Liechtenstein ist ein starker Unterstützer des Internationalen Strafgerichtshof und verfolgt dessen Untersuchung zur Situation in Afghanistan genau. Der Strafgerichtshof hat am 8. Juli 2025 unter anderem Haftbefehle gegen den höchsten Führer der Taliban sowie den Obersten Richter erlassen – dies aufgrund möglicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere der Verfolgung aus Gründen des Geschlechts gegen Frauen und Mädchen. Liechtenstein hat den Erlass der Haftbefehle ausdrücklich begrüsst.

zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 2.


Frage von Abgeordnete Haldner-Schierscher Manuela

Abgeordnete Haldner-Schierscher Manuela

PFAS-Belastung in der Liechtensteinischen Landwirtschaft

In der Nachbarregion des Kantons St. Gallen wurden in den letzten Monaten in Böden, Gewässern sowie in tierischen Produkten teils deutlich erhöhte PFAS-Werte festgestellt, was zu Verkaufsstopps und einschneidenden Auflagen für Landwirtschaftsbetriebe geführt hat. Gemäss Medienberichten sind im Kanton St. Gallen mittlerweile 23 Landwirtschaftsbetriebe direkt von der PFAS-Problematik betroffen. Die liechtensteinische Regierung hat demgegenüber jüngst Entwarnung signalisiert und erklärt, dass nach heutigem Kenntnisstand keine PFAS-Grenzwertüberschreitungen im Wasser oder in Lebensmitteln bekannt seien und daher für die heimische Landwirtschaft kein Anlass zur Sorge bestehe. Gleichzeitig wurde eine Taskforce eingesetzt, welche die Situation laufend beobachtet und weitere Abklärungen vornehmen soll.

Vor dem Hintergrund der geografischen Nähe zu den stark betroffenen Gebieten im Kanton St. Gallen, der bekannten PFAS-Vorkommen an einzelnen Standorten in Liechtenstein sowie der hohen Persistenz dieser Stoffgruppe stellen sich folgende fünf Fragen:

Fragen

  1. Auf welche Datenbasis genau stützt sich die Regierung, wenn sie öffentlich Entwarnung für die liechtensteinische Landwirtschaft gibt?

  2. Wurden bei den Untersuchungen in Liechtenstein dieselben PFAS-Substanzen analysiert, die in den betroffenen Gebieten im Kanton St. Gallen gemessen und als problematisch identifiziert wurden oder beschränkten sich die Analysen auf einen Teil dieser Stoffe?

  3. Weshalb setzt die Regierung beim Umgang mit dem PFAS-Risiko in der Landwirtschaft primär auf eine Taskforce und auf gezielte Abklärungen, anstatt eine flächendeckende, regelmässige Beprobung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen und Trinkwasserfassungen im Land vorzusehen?

  4. Nach welchen Kriterien entscheidet die Taskforce konkret, wo Untersuchungen durchgeführt werden und wo nicht?

  5. Sind sämtliche bisher erhobenen PFAS-Messdaten für Böden, Wasser, Futtermittel und Lebensmittel in Liechtenstein für die Öffentlichkeit zugänglich? Wenn ja, wo werden diese Daten publiziert? Wenn nein, aus welchen Gründen wird auf eine vollständige Veröffentlichung verzichtet?

Beantwortung durch Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni

zu Frage 1:

Einleitend ist festzuhalten, dass keine pauschale öffentliche Entwarnung gegeben wurde. Dem «Vaterland» wurde auf Anfrage mitgeteilt, dass PFAS-Belastungen in der Landwirtschaft auch in Liechtenstein vorkommen könnten. Die bisherigen Probenergebnisse lagen allerdings alle unter den gesetzlichen Höchstwerten.

Zur Datenbasis: In Kooperation mit dem Amt für Umwelt untersucht das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen seit 2023 jährlich die liechtensteinischen Trinkwasserressourcen auf Rückstände von PFAS und publiziert die Ergebnisse in den entsprechenden Rechenschaftsberichten. Bislang hat keine Probe die gesetzlich festgelegten Höchstwerte überschritten.

2024 wurden erstmals drei Regenbogenforellen aus dem Binnenkanal auf PFAS-Rückstände untersucht. Auch diese Analysenbefunde lagen unter dem geltenden Höchstwert und gaben keinen Grund zur Beanstandung.

Im Rahmen der vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz lancierten PFAS-Kampagne wurden 2025 insgesamt neun Lebensmittelproben, konkret drei Eier-, vier Fleisch- und zwei Fischproben, auf PFAS-Rückstände untersucht. Drei dieser Proben stammten von liechtensteinischen Direktvermarktungsbetrieben. Keine der Proben war zu beanstanden.

zu Frage 2:

Ja, es wurden dieselben PFAS-Substanzen analysiert wie im Kanton St. Gallen.

zu Frage 3:

Wie unter Frage 1 beantwortet, werden die liechtensteinischen Trinkwasserressourcen bereits jährlich auf Rückstände von PFAS beprobt.

Es stehen verschiedene Ansätze zur Verfügung, um potenzielle PFAS‑Belastungen in der Umwelt zu erkennen. Eine flächendeckende Bodenbeprobung wäre mit erheblichen Kosten sowie einem hohen Zeit- und Ressourcenaufwand verbunden und stellt angesichts der derzeit vorliegenden Informationen für Liechtenstein keine verhältnismässige Massnahme dar. Stattdessen soll ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden. Dieser ermöglicht es, rasch, zielgerichtet und wirtschaftlich genau dort Massnahmen einzuleiten, wo das Vorliegen einer PFAS‑Belastung am wahrscheinlichsten ist.

zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

zu Frage 5:

Ja, sämtliche erhobenen PFAS-Messdaten sind öffentlich zugänglich. So wurden die Messdaten zu den Trinkwasserressourcen der Jahre 2023 und 2024 in den jeweiligen Rechenschaftsberichten des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veröffentlicht. Die Messdaten des Jahres 2025 werden analog im kommenden Rechenschaftsbericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Ergebnisse der Lebensmittelproben wurden durch den Verband der Kantonschemiker der Schweiz publiziert. Messdaten von Böden und Futtermitteln liegen derzeit keine vor.


Frage von Abgeordneter Kaiser Johannes

Abgeordneter Johannes Kaiser

Gesetzliche Grundlage beziehungsweise Ausnahmeverfügung

Bezüglich der praktizierten Nachtjagd und Einsatz von Nachtzielgeräten im Januar 2026 unter Berücksichtigung der VBK-Entscheidung habe ich folgende Fragen an die Regierung:

Fragen

  1. Auf welche gesetzliche Grundlage wurde die Nachtjagd bis zum 31. Januar 2026 gestützt und wie wurde sie im Einzelfall begründet, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die VBK im Verfahren 2025/235 mit Entscheidung vom 28. Januar 2026 in den Erwägungen 4.2 bis 4.4 festgehalten hat, dass der Einsatz von Nachtzielgeräten durch die Wildhut sowie Abschüsse bei Nacht durch die Wildhut einer vorgängigen formellen Ausnahmeverfügung bedurft hätten und die Anordnung einer Nachtjagd als eingriffsintensive Massnahme vorgängig verfügt hätte werden müssen, entsprechende Verfügungen jedoch nicht vorgelegen haben sollen?
  2. Was sind die konkreten Folgen dieser Fehleinschätzung?
  3. Welche konkreten Folgen hat diese Fehleinschätzung für die darin involvierten und verantwortlichen Personen?

Beantwortung durch Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni

zu Frage 1:

Die Nachjagd durch die Wildhut stützt sich auf Art. 19g Jagdgesetz. Demnach koordiniert oder ergreift die Wildhut Massnahmen im Wildtiermanagement, wenn sich diese, insbesondere aus Gründen des Waldbaus, der Landwirtschaft, des Bevölkerungsschutzes, der Seuchenbekämpfung oder des Tierschutzes, als notwendig erweisen. Die Wildhüter sind dabei insbesondere berechtigt, Tiere zu vergrämen, zu fangen oder zu töten.

Die Nachjagd erfolgte, weil zum Ende der ordentlichen Jagdzeit die Abschussplanvorgaben beim Kahlwild nicht vollständig erfüllt waren. An dieser Erfüllung besteht ein öffentliches Interesse, da ein angepasster Schalenwildbestand Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Waldverjüngung bildet. Die Waldverjüngung wiederum ist für den Schutz der liechtensteinischen Bevölkerung unabdingbar. Darüber hinaus dient eine Anpassung der Schalenwildbestände dem Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen und der Verhinderung der Ausbreitung der Seuche Tuberkulose, welche Tiere und Menschen betreffen kann.

Nach umfassender Abwägung ist das Amt für Umwelt zum Schluss gelangt, dass eine Nachjagd durch die Wildhut eine notwendige, geeignete und verhältnismässige Massnahme darstellt, um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen.

Im genannten VBK-Entscheid, welcher erst nach Ende der Nachjagd zugegangen ist, ging es in erster Linie um die formelle Frage, ob die Jagdgemeinschaft Schaaner Riet ein berechtigtes Feststellungsinteresse an einer Feststellungs-verfügung über die Rechtmässigkeit eines am 8. Juli 2025 durch die Wildhut getätigten Vergrämungsabschusses hat. Dies hat die VBK bejaht.

zu Frage 2:

In Folge der VBK-Entscheidung wird das Amt für Umwelt eine Feststellungsverfügung erlassen, in welcher die Rechtmässigkeit der Massnahme begründet wird.

zu Frage 3:

Siehe Antwort auf Frage 2.


Frage von Abgeordnete Petzold-Mähr Bettina

Abgeordnete Bettina Petzold-Mähr

Nachjagd durch die staatliche Wildhut

Anfang Januar wurden alle Jagdreviere und Gemeindeförster in Liechtenstein darüber informiert, dass die staatliche Wildhut eine Nachjagd bis 31. Januar 2026 durchführen wird. Im Weiteren wird darüber informiert, dass die Nachjagd gezielte Nachtabschüsse unter Einsatz von Wärmebildtechnik sowie Kirrungen beinhalten wird.

Diese Massnahmen sind grundsätzlich gemäss Art. 34a Abs. 1 Jagdgesetz verboten. Das Amt für Umwelt ist jedoch gemäss Art. 34a Abs. 3 Jagdgesetz ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Verboten zu gestatten.

Fragen

  1. In welchen Revieren konnte Kahlwild durch die Wildhüter im gesamten Jagdjahr, in der sogenannten 3. Phase (d.h. 1. November bis 31. Dezember) oder in der Nachjagd erlegt werden und wie viele (bitte aufgeteilt beantworten)?
  2. Wie viele Kirrungen wurden eingerichtet und in welchen Revieren?
  3. Wie viele Tiere wurden in unmittelbarer Nähe zu einer Kirrung oder unter Einsatz von Wärmebildtechnik erlegt (bitte aufgeteilt beantworten)?
  4. Wie viele der von der Wildhut erlegten Stücke waren mutmasslich tragend?
  5. Auf welche gesetzliche Grundlage wurde die Nachjagd bis zum 31. Januar 2026 gestützt?

Beantwortung durch Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni

zu Frage 1:

In der dritten Phase während der ordentlichen Jagdzeit konnten ausserhalb der Intensivbejagungsgebiete in den Jagdrevieren Guschgfiel, Malbun und Triesen insgesamt vier Stück Kahlwild durch die Wildhut erlegt werden.

Die Nachjagd der Wildhut führte in den Jagdrevieren Triesenberg, Balzers und Vaduz zur Entnahme von insgesamt neun Stück Kahlwild.

zu Frage 2:

Im Rahmen der Nachjagd wurden zwei Lockfütterstellen, sogenannte Kirrungen, eingerichtet. Eine Kirrung befand sich im Jagdrevier Vaduz und eine im Jagdrevier Balzers.

zu Frage 3:

Bei der Nachjagd wurden neun Stück Kahlwild mit Wärmebildtechnik erlegt. Es wurde kein Stück an einer Kirrung erlegt.

zu Frage 4:

Von den neun Stück Kahlwild, die im Rahmen der Nachjagd im Januar erlegt wurden, waren vier tragend. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch während der ordentlichen Jagdzeit trächtige Tiere erlegt werden können bzw. auch werden.

Wenn eine wirksame Bestandsreduktion erreicht werden soll, ist es zwingend erforderlich, gezielt weibliche Tiere zu entnehmen – eine Reduktion allein über männliche Stücke und Jungtiere ist fachlich nicht zielführend.

zu Frage 5:

Die Nachjagd durch die Wildhut stützt sich auf Art. 19g Jagdgesetz. Demnach koordiniert oder ergreift die Wildhut Massnahmen im Wildtiermanagement, wenn sich diese, insbesondere aus Gründen des Waldbaus, der Landwirtschaft, des Bevölkerungsschutzes, der Seuchenbekämpfung oder des Tierschutzes, als notwendig erweisen.

Die Wildhüter sind dabei insbesondere berechtigt, Tiere zu vergrämen, zu fangen oder zu töten.

Bei der Nachjagd handelt es sich um gezielte Reduktionseingriffe im Rahmen des Wildtiermanagements. Vergleichbare Massnahmen werden auch in angrenzenden Ländern und Kantonen regelmässig durchgeführt, insbesondere im Januar, wenn Abschussziele trotz regulärer Jagdzeit nicht erreicht wurden. Es handelt sich somit keineswegs um eine ungewöhnliche oder singuläre Praxis.


Frage von Abgeordnete Petzold-Mähr Bettina

Abgeordnete Bettina Petzold-Mähr

Strecken- und Fallwildstatistik

Jedes Jagdrevier muss am Ende des Jagdjahres eine Strecken- und Fallwildstatistik aller jagdbaren Tierarten erstellen. Der Jagdaufseher muss zudem ein fortlaufendes Verzeichnis führen.

Art. 33a Jagdgesetz besagt: Als Fallwild gilt alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmässigen Jagdausübung erlegt worden ist, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht. Im Weiteren ist gemäss Artikel 33a Abs. 2 Jagdgesetz Wild, welches während der Jagdzeit der jeweiligen Tierart gefunden und beim Amt für Umwelt nachgewiesen wird, dem Abschussplan des betreffenden Jagdjahres anzurechnen.

Fragen

  1. Aus welchen Gründen kann das Amt für Umwelt Fallwild nicht in den Abschussplan aufnehmen?
  2. Ist es demzufolge richtig, dass Wildunfälle, bei welchen das Tier abgefangen werden muss, als ordentliche Abschüsse in die Abschussstatistik aufgenommen werden müssen?
  3. Wie wird zwischen Wild, welches durch Krankheit oder Ähnliches verendet ist, und Wild, welches durch einen Unfall zu Tode kommt, unterschieden in der Statistik?
  4. Bis zu welchem Datum und in welcher Form muss eine Jagdgesellschaft einen eigenen Abschussplanvorschlag einbringen, um möglicherweise eine maximale Berücksichtigung des Fallwilds in Bezug auf die Abschusserfüllung zu erreichen?

Beantwortung durch Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni

zu Frage 1:

Fallwild wird dem Abschussplan bzw. der Abschussplanerfüllung des betreffenden Jagdjahres angerechnet, sofern die Meldung gemäss Hegeverordnung erfolgt. Angerechnet werden ausschliesslich vollständige Tierkörper bzw. eindeutig als solche erkennbare Kadaver. In Fällen, in denen die Jagdgemeinschaft kein Interesse an der Anrechnung eines erlegten Stückes im Rahmen der Abschussplanerfüllung hat (z.B. bei Trophäenträgern), kann der Jagdaufseher dem Amt für Umwelt zusammen mit der Meldung mitteilen, dass er lediglich eine Erfassung in der Fallwildstatistik wünscht.

zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

zu Frage 3:

Sowohl Wildtiere, die durch Krankheit als auch solche, die durch Unfälle zu Tode kommen, werden als Fallwild in der Statistik erfasst. Eine Unterscheidung erfolgt nicht.

zu Frage 4:

Der Abschussantrag kann dem Amt für Umwelt mittels dem zur Verfügung gestellten Formular, aber auch in jeder anderen Form, zur Kenntnis gebracht werden.

Für die Anrechnung wird nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abschussantrages abgestellt, vielmehr wird sämtliches Fallwild, welches nach dem 1. Januar eines Jahres gemäss Hegeverordnung gemeldet wird, auf die Abschussplanerfüllung des kommenden Jagdjahres angerechnet.


Frage von Abgeordneter Schächle Simon

Abgeordneter Simon Schächle

PFAS-Belastungen in der Landwirtschaft

PFAS werden seit Jahrzehnten industriell genutzt. Sie werden in der Natur nicht abgebaut und gelten aufgrund ihrer hohen chemischen Stabilität als Ewigkeits-chemikalien. Sie gelangen in die Umwelt und werden in der Nahrungskette und im Menschen nachgewiesen. Sie stellen langfristig ein Risiko für die menschliche Gesundheit dar.

Im Kanton St. Gallen sind teilweise sehr hohe PFAS-Belastung im Boden und Wasser sowie in tierischen Erzeugnissen bekannt, vor allem aber bei Milch, Fleisch, Eier. Am 25. Februar 2026 wurde in den Medien ein umfangreicher Artikel publiziert (unter anderem in der „W&O“), welcher die grosse Problematik im Kt. St. Gallen ausführlich beschreibt (u.a. Einschränkungen in der Vieh-wirtschaft, kostenintensive Entsorgung von Erdaushub). Ein möglicher Erklärungsansatz ist die frühere Ausbringung von PFAS-belastetem Klärschlamm.

Auch in Liechtenstein wurde über Jahrzehnte Klärschlamm ausgetragen. Gemäss «Vaterland» vom 27. Februar 2026 weist der Boden der Landwirtschaftszone keine erhöhten PFAS-Gehalte auf und es sind keine Grenzwertüberschreitungen im Wasser oder in Primärerzeugnissen der Landwirtschaft bekannt. Aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft zum Kanton St. Gallen wirft dieser Bericht doch einige Fragen auf.

Fragen

  1. Wieviele Wasser-, Eier- und Fleisch-Proben wurden bisher auf die PFAS-Belastung untersucht und wie sehen die Untersuchungsergebnisse aus?
  2. Auf welcher Datengrundlage (Anzahl Proben, Probenahmestandorte) basiert die Aussage, dass der Boden in der Landwirtschaftszone bislang nicht von erhöhten PFAS-Gehalten betroffen ist?
  3. Wie sieht die aktuelle PFAS-Belastungssituation auf landwirtschaftlich genutzten Böden ausserhalb der Landwirtschaftszone aus?
  4. Gemäss Zeitungsartikel im «Vaterland» vom 27. Februar 2026 sind weitere PFAS-Untersuchungen vorgesehen. Was ist diesbezüglich im Detail geplant?
  5. Welche Auswirkung haben die erhöhten PFAS-Gehalte auf dem Wille-Areal (Vaduz) in Bezug auf die Baukosten für das Landesspital?

Beantwortung durch Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni

zu Frage 1:

In Kooperation mit dem Amt für Umwelt untersucht das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen seit 2023 jährlich die liechtensteinischen Trinkwasserressourcen auf Rückstände von PFAS und publiziert die Ergebnisse in den entsprechenden Rechenschaftsberichten. Bislang hat keine Probe die gesetzlich festgelegten Höchstwerte überschritten.

2024 wurden erstmals drei Regenbogenforellen aus dem Binnenkanal auf PFAS-Rückstände untersucht. Auch diese Analysenbefunde lagen unter dem geltenden Höchstwert und gaben keinen Grund zur Beanstandung.

Im Rahmen der vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz lancierten PFAS-Kampagne wurden 2025 insgesamt neun Lebensmittelproben, konkret drei Eier-, vier Fleisch- und zwei Fischproben, auf PFAS-Rückstände untersucht. Drei dieser Proben stammten von liechtensteinischen Direktvermarktungsbetrieben. Keine der Proben war zu beanstanden.

zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

zu Frage 3:

Hierzu liegen keine Untersuchungen vor. Aufgrund der vorliegenden Fakten wird vorerst von einer grossflächigen und entsprechend teuren Bodenbeprobung abgesehen. Stattdessen soll ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden.

zu Frage 4:

Die von der Regierung eingesetzte Task Force hat den Auftrag, ein fachlich fundiertes Konzept für den Umgang mit allfälligen PFAS-Rückständen in Liechtenstein zu erarbeiten. Das Konzept soll Massnahmen für die Erfassung, Bewertung, Kommunikation und mögliche Reduktion von PFAS in der Umwelt und in Lebensmitteln beinhalten. Ebenso sollen Vorkehrungen getroffen werden für den Fall, dass Landwirtschaftsbetriebe von PFAS-Rückständen betroffen sein sollten. Die Taskforce stützt sich dabei auf die Erkenntnisse der Schweizer Kantone.

zu Frage 5:

Die Untersuchungen auf dem Wille-Areal in den Jahren 2021 und 2022 haben gezeigt, dass sich die PFAS-Belastung ausgehend vom Feuerwehr-Übungsplatz auf dessen Nahbereich beschränkt.

Der Feuerwehr-Übungsplatz ist direkt angrenzend zum Bauperimeter des Landesspitals. Im Rahmen der weiteren Projektbearbeitung des Landesspitals werden daher die PFAS-Belastung im Bereich der Schnittstelle beider Nutzungen sowie deren Auswirkung auf die Baukosten überprüft.


Frage von Abgeordneter Schächle Simon

Abgeordneter Simon Schächle

Verbandsbeschwerderecht

In Liechtenstein, aber auch beispielsweise in der Schweiz gewinnt man immer mehr den Eindruck, dass es immer schwieriger wird, grosse Bauprojekte oder generell Infrastrukturprojekte zu realisieren. Projekte werden teils durch Einsprache oder ähnliche Instrumente um Jahre blockiert oder ganz verhindert. Dabei muss uns allen klar sein, dass ein kleiner Staat wie Liechtenstein, der immer vorausschauend und dynamisch agieren muss, es sich langfristig nicht leisten kann, dass wichtige Projekte mitunter jahrelange blockiert sind. In der Schweiz wurde 2008 versucht, das sogenannte Verbandsbeschwerderecht mittels einer verfassungskonformen Volksinitiative zu lockern, sodass bei Projekten, für die sich das Volk an der Urne ausgesprochen hat, das Beschwerderecht von beispielsweise Umweltverbänden deutlich eingeschränkt hätte werden sollen. Aktuell laufen in der Schweiz wieder verschiedene politische Bemühungen, missbräuchliche Einsprachen beispielsweise bei Bauprojekten künftig zu verhindern und so einer Verhinderungspolitik vorzubeugen.

Vor diesem Hintergrund habe ich folgende Fragen an die Regierung.

Fragen

  1. Wäre ein solcher Vorstoss auch in Liechtenstein möglich? Wenn nein, warum nicht?
  2. Wie sieht die Regierung einen solchen Vorstoss im Zusammenhang mit der EWR-Mitgliedschaft und gibt es dazu bereits erste Rechtseinschätzungen?
  3. Gibt es im Zusammenhang von Einsprachen zu Bauprojekten entsprechende Bemühungen seitens der Regierung auch in Liechtenstein, beispielsweise in der laufenden Revision des Baugesetzes?

Beantwortung durch Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni

zu Frage 1:

In Bezug auf die politischen Bemühungen in der Schweiz zum Verbandsbeschwerderecht ist ein Vergleich mit Liechtenstein aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen nur bedingt möglich.

Das Verbandsbeschwerderecht im Umweltbereich setzt den Mindeststandard aus dem EWR-Abkommen um. Eine weitere Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts wäre daher mit den von Liechtenstein eingegangenen internationalen Verpflichtungen nicht mehr konform. Unabhängig davon werden derzeit Möglichkeiten geprüft, ob die mit der Umweltgesetzgebung einhergehenden Verfahren organisatorisch vereinfacht und klarer gestaltet werden könnten, ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.

zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 1.


Frage von Abgeordneter Wenaweser Christoph

Abgeordneter Christoph Wenaweser

Liechtensteiner in der Golfregion

Vom Krieg in der Golfregion mit allen damit verbundenen Ereignissen sind auch liechtensteinische Staatsbürger betroffen, die sich beruflich oder ferienhalber dort aufhalten, allenfalls an Leib und Leben bedroht sind, allenfalls ausreisen wollen und dort festsitzen.

Fragen

  1. Wie viele liechtensteinische Bürgerinnen und Bürger halten sich derzeit in den involvierten Staaten am Persischen Golf auf?
  2. Gibt es Informationen, ob liechtensteinische Bürgerinnen und Bürger durch die kriegerischen Ereignisse bisher versehrt worden sind?
  3. Wie viele der Betroffenen wollen ausreisen?
  4. Wie viele konnten bereits ausreisen?
  5. In welcher Weise stehen die Regierung und die ihr zuarbeitenden Behörden in Kontakt mit den liechtensteinischen Bürgerinnen und Bürgern in der Golfregion und wie werden diese unterstützt und versorgt?

Beantwortung durch Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni

zu Frage 1:

Gemäss den der Regierung vorliegenden Informationen haben sich zu Beginn der kriegerischen Ereignisse im Nahen Osten mindestens 25-30 Personen mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit in den betroffenen Staaten (inkl. Israel) aufgehalten. Diese Zahlen beruhen auf Daten, die vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur Verfügung gestellt wurden – basierend auf den Einträgen im Auslandsschweizerregister und den Registrierungen auf der EDA Travel Admin App; zudem haben eine Reihe von betroffenen liechtensteinischen Staatsangehörigen oder ihre Angehörigen die liechtensteinischen Behörden direkt kontaktiert.

zu Frage 2:

Bisher hat die Regierung keine Kenntnis von verletzten liechtensteinischen Staatsangehörigen.

zu Frage 3:

Bei denjenigen Personen, die sich zu touristischen Zwecken in den betroffenen Ländern aufhalten, ist davon auszugehen, dass alle Personen baldmöglichst ausreisen möchten, auch diejenigen, die sich nicht gemeldet haben. Auch unter denjenigen liechtensteinischen Staatsangehörigen, die dauerhaft oder vorübergehend in einem der betroffenen Staaten wohnen, gibt es Personen, die ausreisen möchten.

zu Frage 4:

Mindestens 13 Personen ist es bereits gelungen, über kommerzielle Anbieter aus der Golfregion auszureisen. Gemäss den vorliegenden Informationen konnten bis zu 10 Personen aus Liechtenstein einen Sitzplatz für einen Rückflug in diesen Tagen reservieren. Ob diese Flüge dann auch stattfinden, kann derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden. Zentrale Lufträume in der Region werden wiederholt gesperrt.

zu Frage 5:

Die Regierung ist über verschiedene Kanäle mit Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern vor Ort im Austausch. Neben dem Ministerium für Äusseres, Umwelt und Kultur ist auch das Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingebunden. Eine wichtige Rolle spielt zudem die liechtensteinische Botschaft in Bern, die als zentrale Kontaktstelle zum EDA dient.

Liechtenstein unterhält in der Golfregion keine eigenen diplomatischen Vertretungen, Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner werden in dieser Region konsularisch durch die Schweiz betreut. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Schweiz die Interessen von liechtensteinischen Staatsangehörigen im gleichen Umfang wahrnimmt wie die Interessen von Schweizer Staatsangehörigen.

Zusätzlich stehen die liechtensteinischen Behörden momentan – wie üblich bei solchen Ereignissen – in engem Kontakt mit dem EDA. Über diesen Kanal werden Informationen zur Lage vor Ort eingeholt und, wo nötig, spezifische Informationen zu betroffenen Liechtensteinern und Liechtensteinerinnen geteilt. Die liechtensteinischen Staatsangehörigen, die sich bei den liechtensteinischen Behörden melden, werden zudem beraten, welche Unterstützungsangebote der Schweiz bestehen und wie man zu den relevanten Informationen kommt. Das wichtigste Instrument ist dabei die Travel Admin App des EDA, welche auch Liechtensteiner und Liechtensteinerinnen nutzen können. Es wird allen Reisenden empfohlen, ihre Kontaktdaten und Reisepläne auf dieser App zu registrieren. Damit werden sie in die Krisenplanung des EDA einbezogen und erhalten aktuelle Informationen z.B. im Hinblick auf akute Sicherheitsrisiken oder mögliche Rückflugmöglichkeiten direkt auf der App.